Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

2) Erklaͤrungsschrift vom 27sten Maͤrz, 
den mitgetheilten Plan wegen Verwandelung 
der Natural-Erbzinsen in Geldzinsen betr. 
(s. Beyl. 1)0D.) 
3) Erkläárungsschrift von demselben Da- 
tum, das Gesuch des Hrn. von der Gabe- 
lenz um Ertheilung der Landstandschaft 
auf sein RKitterguth Cemnitz, im Neustäd= 
tischen Kreise betreffend. 
4) Erkläárungsschrift von eben demselben 
Tage, die Vereinigung sämmtlicher Schul- 
den aller Landestheile in eine dem gesamm- 
ten Großherzogthume angehörige Gesammt- 
schuld betr. (Beyl. KE E.) 
Beylage I. zu No. 10. 
Beylage B68. 
Höchstes Decret 
vom 2ten März 1821. 
Die Strafanstalten betreffend. 
Der getreue Landtag hat unterm Loten 
Februar d. J. über die Strafanstalten und 
die deshalb an iyhn gelangten Anträge eine 
unterthänigste Erklärungsschrift abgegeben, 
welche es durchaus nothwendig macht, noch 
einmal auf denselben Gegenstand zuruck zu 
kommen. 
Aus der Zeit, in welcher Weimar und 
Eisenach, als zwey ganz getrennte Provin- 
zden, verwaltet wurden, bestehen in dem 
Großherzogthume zwey Strafanstalten, das 
Zuchthaus zu Weimar und das Zuchthaus 
zu Eisenach, bepde ursprünglich bestimmt, 
aus der, einer jeden zugewiesenen, Pro- 
vinz alle Sträáflinge aufzunehmen, denen 
eine härtere Art der Freyheitsstrafe (nach 
der Gefängnißstrafe) zuerkannt wird, ohne 
Unterschied, sie mögen schwerere oder leich- 
tere Verbrechen begangen haben, sie moͤgen 
auf Lebenszeit, oder nur auf wenige Mo- 
vate verurtheilt werden. 
295 
5) Erkläárungsschrift vom 29sten Maͤrz 
auf das hoͤchste Decret vom 11ten December 
1820, mehrere Gesetzesentwuͤrfe betreffend 
(s. Bepl. FFF.) 
6) Erklérungsschrift vom 28sten März 
auf das anderweite hoͤchste Decret vom 27sten 
Februar 1821. die Strafanstalten betreffend 
(s. Beyl. 666.) 
7) Vortrag die Kriegsforderungen in 
den ehemaligen hessischen und reichsritter- 
schaftlichen= auch Erfurt-Blankenhaynischen 
Landestheilen betr. vom 31sten März 1821. 
(s. Beyl. NNN.) 
des Regierungs-Blatts. 
Das Nachtheilige dieser Einrichtung war 
längst erkannt worden; aber zur Sprache 
kam die Sache erst im Jahre 1817. auf 
folgende Veranlassungen: erstens wollte 
der Platz in den Häusern nicht mehr zu- 
reichen, da sich sowohl der Weimarische, als 
der Eisenachische Kreis vergrößert hatte; 
zweytens lag die Annahme eines Straf- 
gesetzbuches im Plan, welches zwey Austal- 
ten, das Zuchthaus für schwerere und das 
Strafarbeitshaus für leichtere Verbrecher, 
gesondert wissen will; drittens waren bey- 
de Hauser baufallig. Es gelangten daruber 
mehrere Anträge an den im Jahre 1817. 
versammelten Lbandtag und dieser erklärte: 
1) das Zuchthaus in Eisenach möchte zu 
einem Strafarbeitshaus für den Umfang 
des ganzen Großherzogthums eingerichtet 
werden; 
2) hierzu sollten 2400 rthlr. aus der 
Haupt-Landschafftskasse verwilligt seyn; 
3) als Zuchthaus, zur Aufnahme gefähr- 
licherer Sträflinge, würde das schon be- 
stehende Zuchthaus in Weimar hinreichen. 
Dieselbe Erklärung wiederholte der ge- 
treue Landtag, bey seiner 2ten Versamm-
	        
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