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len sollte, solche auf die zweckmäßigste Weise
hergestellt werde.
4. Bey den Personen, welche sich zwar
wesentlich an einem Orte aufhalten, dennoch
aber das Bürger-oder Nachbarrecht daselbst
nicht erlangen, dürfte erst der Ablauf von
sechs (nicht von drey) Jahren genügen, um
diesem Orte die Verbindlichkeit ihrer Ver-
sorgung aufzuerlegen; bey denen aber, wel-
che entschieden nur temporärer Verrichtungen
wegen an einem Orte wohnen, kann der
Ablauf eines, wenn auch längeren, Zeitraums
nicht genügen, um jene Verbindlichkeit zu be-
gründen, vielmehr werden solche Personen,
im Falle ihrer Hülfsbedürftigkeit, immer an
den Ort, wo sie zuletzt ein Domicil begrün-
det hatten oder, in dessen Ermangelung, an
den Ort, welcher zur Zeit ihrer Geburt,
der Wohnort ihres Vaters und folglich auch
ihr Wohnort war, zurück zu weisen seyn,
und dahin dürften auch ihre Wiktwen und
Kinder gehbren, selbst dann, wenn letztere
an jenem Orte des temporären Aufenthaltes
gebohren worden sind, weil der Ort, an wel-
chem ein Kind zufällig gebohren wurde, deß-
halb zu dessen Versorgung nicht verpflichtet
seyn kann, und aus dem entgegengeseßten
Grundsatze oft große Härten, entweder für
den Ort der Geburt, oder gegen die Mut-
ter des Kindes vor der Geburt, entstehen.
Wenn auch diese Ansichten, für eine neue
Gesezgebung über diese, wegen der Möglich-
keit vieler ganz verschiedener Fälle, sehr
schwierige Materie, nicht erschöpfend seyn
werden, und wenn insbesondere in Hinsicht
der Ausländer, welche sich eine Zeit lang in
hiesigen Landen, ohne an einem Orte Bür-
ger oder Nachbar geworden zu seyn, aufge-
halten haben, von denjenigen Conventionen
abhängig seyn müssen, die mit andern Staa-
ten abgeschlossen werden; so hat doch der
getreue Landtag nicht Anstand nehmen kön-
nen, solche Sr. K. H. ehrfurchtsvoll vorzu-
tragen, um dadurch sein Bedenken gegen die
alsbaldige Erstreckung der Polizey= Verord=
nung von 1808. auf das gesammte Groß-
herzogthum zu begründen, zugleich aber jene
neue Gese,gebung einiger Maaßen vorzube-
reiten: und er erlaubt sich hierben
5. den Wunsch auszusprechen, es möge
gleichzeitig der Grundsatz angenommen wor-
den: daß keinem Manne zu heprathen ver-
stattet ist, wenn er nicht zuvor an einem
Orte das Büeger= oder Nachbarrecht erlangt
hat, es sey denn, daß er durch seine Dienst-
verhältnisse oder durch die Schriftsässigkeit
dieser Verbindlichkeit enthoben ist.
IV. Daß demnächst das Heyra-
then, auch wenn sonst keine Hinder-
nisse eintreten, bis nach zurückge-
legtem 2“4 sten Jahre des Mannes
verboten bleibe und resp. im ge-
sammten Großherzogthume unter-
sagt werde, hält der getreue Landtag,
aus den im bochsten Decrete angedeu-
teten Gründen, auch hierbey die Fürsorge
Sr. K. H. für das Wohl Höchsf-
dero Unterthanen dankbar verehrend, für
räthlich; da jedoch häufige Dispensationen,
wegen besonderer Umstände, nothwendig werden
und bey solchen die Kommun des Orts am
meisten interessirt, auch gewöhnlich die Orts-
vorgesetzten am besten von den nähern Um-
ständen unterrichtet sind; so dürfte, sobald
nur die Volljährigkeit des Mannes eingetre-
ten ist, die Erlaubniß zum Heyrathen vor
dem gesetzlichen Alter, von der Zustimmung
der betreffenden Gemeinde und der ihr zu-
nächst vorgesetzten Obrigkeit, ohne weiteres-
Dispensations-Quantum, abhängig zu ma-
chen seyn, und eine Entscheidung der compe-
tenten Landesbehbrde nur dann erforderlich
werden, wenn die Kommun und die Obrig-
keit des Orts verschiedener Meinung sind,
oder wenn, wegen ganz besonderer, aber
freplich nur sehr selten anzunehmender Dring-