Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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die größeren und meht Nachtheil bewirkenden 
Vergehen, zu welchen der Landtag das Rei- 
ßen, Ausspänen und Schélen der Bäume; 
das Schneiden von Besenreis und das im 
Peragraphen noch nicht besonders erwähnte 
ushauen von Masern rechnen zu müssen 
glaubt, einen größeren Spielraum hinsicht- 
lich der Strafe und zwar von 20 Gr. bis 
zu 5 Rthlr. allzunehmen. 
3) Bey dem im F. 27. ausgestellten Be- 
griff des eigentlichen Holzdiebstahls, möchte 
dasjenige Holz mit auszunehmen seyn, wel- 
ches, außer dem Hause und dem Hofe, neben 
oder an dem Hause — was in Walddörfern 
bey Holzhändlern sehr oft der Fall ist — 
aufbewahrt wird, so daß jeder, an dem, auch 
nur in solche Gewahrsam gebrachten Holze, 
begangener Diebstahl, jedem andern Diebstahle 
gleich zu achten ist. 
Bey der in diesem Paragraph allgemein 
festgesetzten Strafe aber, dürfte die auf den 
Diebstahl von Floßholz sestgesetzte härtere 
Strafe ausdrücklich vorzubehalten und solche 
auf das gesammte Großherzogthum zu er- 
strecken seyn. 
4) Gegen K. 20. ist das Bedenken bey- 
gegangen, daß die vom Fuhrmann an dem 
ihm anvertrauten fremden Eigenthume, au- 
fßerhalb der Waldung, begangene Veruntreu- 
ung vor die Waldbuß= oder die sie vertre- 
tenden Patrimonial-Gerichte nicht gehöre und 
entweder in das gegenwärtige Geset gar nicht 
aufzunehmen oder wenigstens der Competenz 
der Gerichte der begangenen That vorzube- 
halten sey. 
5) Das im Z. 30. enthaltene Verbot des 
widerrechtlichen Eintreibens in „fremde Hol- 
zungen,“ wird auch auf „sonstige Anpflanzun- 
gen“ aueèdrücklich zu erstrecken seyn. 
6) Die im F. 35. für den ersten und 
zweyten Rückfall bestimmte Erhöhung der 
Strafe, so wie die im F. 36. b) füur den 
dritten Rückfall angenommene Zuchthaus- 
strafe erscheint dem getreuen Landtage zu 
hoch, und eben so dürfte die bey Freveln im 
K 42. auf den dritten Rückfall geschärfte 
Zuchthausstrafe von 6 — 18. Monaten, wo 
nicht in eine mildere Strafgattung, doch der 
Zeit nach herab zu setzen seyn. 
7) Wenn der JF. 46., zum Behuf der zei- 
tigen Abfuhre aus den Herrschafel. Forsten, 
den Säumigen mit dem ganzen Werth des 
nicht zur gesetzten Zeit abgefahrnen Holzes 
bestraft wissen will, so theilt zwar der Land- 
tag nunmehr die Ueberzeugung, daß irgend 
ein Nachtheil dieser Art angedroht werden 
muß, um die der Administration lästigen, und 
der Cultur nachtheiligen Verzögerungen zu 
vermeiden; allein er glaubt auch, daß die Be- 
zahlung des 4ten Theils des Werthes vom 
Holze eine zu Erreichung des Zweckes hin- 
länglich harte Strafe ist und bittet Sr. Kön. 
Hoheit ehrfurchtsvoll eine härtere Rüge, auch 
wenn solche nur als Conventional-Strafe be- 
trachtet werden könnte, nicht zu gestatten. 
8) Bey den im F. 40. für die Verkäu- 
fer von Holzpflanzungen und Obstbäumchen 
vorgeschriebenen Zeugnissen, wird der Druck 
derselben füglich erspart werden können, in- 
dem es genügen dürfte, wenn ein Formular 
diesem Gesetze angehängt wird, nach welchem 
jeder Gemeindevorstand dergl. Attestate schrift- 
lich und zwar unentgeldlich auszustellen hat. 
) Daß Ihro Königl. Hoheit den Armen 
das Holzlesen da, wo es biöher zwey Tage 
in der Woche gewöhnlich war, auch ferner 
wöchentlich zwey Tage in Gnaden gestatten 
wollen, erkennt der Landtag mit unterthäni- 
gem Dankez er wagt es aber noch für jene 
ärmere, und im drückenden Winter besonders 
Hülfsbedürftige Klasse seiner Mitburger zum 
§. 53. Nro. 5., die landesfürstl. Gnade da- 
hin in Anspruch zu nehmen, daß den Holz- 
lesern bey hohem Schnee kleine Handschlitten 
nachgelassen werden. 
lo) Beym N. 61. wird es zur besondern
	        
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