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die größeren und meht Nachtheil bewirkenden
Vergehen, zu welchen der Landtag das Rei-
ßen, Ausspänen und Schélen der Bäume;
das Schneiden von Besenreis und das im
Peragraphen noch nicht besonders erwähnte
ushauen von Masern rechnen zu müssen
glaubt, einen größeren Spielraum hinsicht-
lich der Strafe und zwar von 20 Gr. bis
zu 5 Rthlr. allzunehmen.
3) Bey dem im F. 27. ausgestellten Be-
griff des eigentlichen Holzdiebstahls, möchte
dasjenige Holz mit auszunehmen seyn, wel-
ches, außer dem Hause und dem Hofe, neben
oder an dem Hause — was in Walddörfern
bey Holzhändlern sehr oft der Fall ist —
aufbewahrt wird, so daß jeder, an dem, auch
nur in solche Gewahrsam gebrachten Holze,
begangener Diebstahl, jedem andern Diebstahle
gleich zu achten ist.
Bey der in diesem Paragraph allgemein
festgesetzten Strafe aber, dürfte die auf den
Diebstahl von Floßholz sestgesetzte härtere
Strafe ausdrücklich vorzubehalten und solche
auf das gesammte Großherzogthum zu er-
strecken seyn.
4) Gegen K. 20. ist das Bedenken bey-
gegangen, daß die vom Fuhrmann an dem
ihm anvertrauten fremden Eigenthume, au-
fßerhalb der Waldung, begangene Veruntreu-
ung vor die Waldbuß= oder die sie vertre-
tenden Patrimonial-Gerichte nicht gehöre und
entweder in das gegenwärtige Geset gar nicht
aufzunehmen oder wenigstens der Competenz
der Gerichte der begangenen That vorzube-
halten sey.
5) Das im Z. 30. enthaltene Verbot des
widerrechtlichen Eintreibens in „fremde Hol-
zungen,“ wird auch auf „sonstige Anpflanzun-
gen“ aueèdrücklich zu erstrecken seyn.
6) Die im F. 35. für den ersten und
zweyten Rückfall bestimmte Erhöhung der
Strafe, so wie die im F. 36. b) füur den
dritten Rückfall angenommene Zuchthaus-
strafe erscheint dem getreuen Landtage zu
hoch, und eben so dürfte die bey Freveln im
K 42. auf den dritten Rückfall geschärfte
Zuchthausstrafe von 6 — 18. Monaten, wo
nicht in eine mildere Strafgattung, doch der
Zeit nach herab zu setzen seyn.
7) Wenn der JF. 46., zum Behuf der zei-
tigen Abfuhre aus den Herrschafel. Forsten,
den Säumigen mit dem ganzen Werth des
nicht zur gesetzten Zeit abgefahrnen Holzes
bestraft wissen will, so theilt zwar der Land-
tag nunmehr die Ueberzeugung, daß irgend
ein Nachtheil dieser Art angedroht werden
muß, um die der Administration lästigen, und
der Cultur nachtheiligen Verzögerungen zu
vermeiden; allein er glaubt auch, daß die Be-
zahlung des 4ten Theils des Werthes vom
Holze eine zu Erreichung des Zweckes hin-
länglich harte Strafe ist und bittet Sr. Kön.
Hoheit ehrfurchtsvoll eine härtere Rüge, auch
wenn solche nur als Conventional-Strafe be-
trachtet werden könnte, nicht zu gestatten.
8) Bey den im F. 40. für die Verkäu-
fer von Holzpflanzungen und Obstbäumchen
vorgeschriebenen Zeugnissen, wird der Druck
derselben füglich erspart werden können, in-
dem es genügen dürfte, wenn ein Formular
diesem Gesetze angehängt wird, nach welchem
jeder Gemeindevorstand dergl. Attestate schrift-
lich und zwar unentgeldlich auszustellen hat.
) Daß Ihro Königl. Hoheit den Armen
das Holzlesen da, wo es biöher zwey Tage
in der Woche gewöhnlich war, auch ferner
wöchentlich zwey Tage in Gnaden gestatten
wollen, erkennt der Landtag mit unterthäni-
gem Dankez er wagt es aber noch für jene
ärmere, und im drückenden Winter besonders
Hülfsbedürftige Klasse seiner Mitburger zum
§. 53. Nro. 5., die landesfürstl. Gnade da-
hin in Anspruch zu nehmen, daß den Holz-
lesern bey hohem Schnee kleine Handschlitten
nachgelassen werden.
lo) Beym N. 61. wird es zur besondern