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in einem halben Scheite bestehen und dem Ei-
genthümer nachgelassen seyn, entweder nur ein
halbes Scheit, wenn er sich darauf einrichten
will, abzuwerfen oder sich, wenn er ein ganzes
abgiebt, das freve Einbringen von noch einer
halben Klafter vorzubehalten. Die desfallsige
Anordnung Sr. Königl. Hoheit ehrfurchtsvoll
überlassend, geht der getreue Landtag über
B. zu dem unter (1) ihm zugefertigten
Entwurfe eines Gesebes, die Jagden
und Jagdgerechtsame betreffend, und
erlaubt sich zu selbigem, indem er die Berücksich-
tigung seiner frühern Bemerkungen über diesen
Gegenstand mit dem ehrfurchtsvollsten Danke
anerkennt, nur folgende wenige Bemerkungen:
1I) Wenn im F. 1. verordnet werden soll:
„daß die Ausübung der Jagd künftig nicht an
„ganze Gemeinden überlassen werden darf,““
so ist hiergegen nichts zu erinnern, weil die
daraus zu befürchtenden Nachtheile wichtiger
seyn können, als das Vergnügen der einzelnen
Gemeindemitglieder; daß aber „da, wo einer
„Gemeinde die Ausübung der Jagd als eignes
„Recht (jezt schon) zuständig ist, solche an
einen einzelnen verpachtet werden soll“, scheint
aus dem Grunde bedenklich, weil durch eine
solche Bestimmung zwar nicht die Gemeinde,
als solche, in ihrem Eigenthumêrechte der
Jagd verletzt werden würde, wohl aber das
einzelne Gemeindemitglied, welches bisher auf
die Ausübung jenes Rechts einen Anspruch hat-
te. Der getreue Landtag halt sich daher für
verpflichtet, auch dieses Recht der Einzelnen
auf Ausübung des Jagdrechtes, zu berücksich-
tigen und Se. Königl. Hoheit ehrfurchtsvoll
zu bitten, an den wenigen Orten, wo den ein-
zelnen Kommun-Mitgliedern dieses Vergnügen
bisher verstattet war, es ferner, jedoch mit
Vorbehalt policeylicher Aufsicht, zu belassen.
2) Beym F. 7. möchte den Jagdberechtig-
ten im geschlossenen Reviere ferner wie bis-
her auch nachzulassen seyn, im Frühjahre in
der Paarzeit der Rebhühner, einige Hähne
zu schießen.
3) Durch den F. 8. soll das Vorziehen
der Garne und das Verlappen an den Gren-
zen untersagt seyn. Der getreue Landtag
muß hierbey dieselbe Bemerkung wiederho-
len, welche er sich bereits in seiner unter-
thánigsten Erklárungsschrift vom r3ten Ja-
nuar 1819. unter No. 19. erlaubte, und
glaubt daß da, wo das Recht zu Verlap-
pen auf besondern Recessen beruht, es bey
solchen um so mehr bewenden muß, ale ein-
zelne Reviere bestehen sollen, in welchen das
Recht der Mitteljagd blos durch Aufstellung
von Garnen ausgeübt werden darf. —
Demnächst dürfte auch das Verbot nicht auf
solche Jagdgrenzen zu erstrecken seyn, wel-
che zugleich Landesgrenzen sind.
4) Wenn durch den F. 17. den Jagdbe-
rechtigten, sobald sie durch ein fremdes Re-
vier gehen, mit Recht zur Pflicht gemacht
wird, das Schloß ihres Gewehres zu ver-
binden, so dürfte ihnen auch bey gleicher
Strafe obliegen müssen, in fremden Revie-
ren ihre Hunde an der Leine zu haben.
5) Bey der im F. 10. a) unbedingt mit
Gefängniß bedrohten Verletzung des Jagd-
rechtes ohne Schießgewehr, mochte dem rich-
terlichen Ermessen auch das Erkennen einer
verhältnißmäßigen Geldstrafe nachzulassen
seyn.
6) Im F. 29. könnte das Sprenkelstellen
auf eigenen Grund und Boden wohl unbe-
denklich zu den ganz straflosen Fällen ge-
rechnet werden.
Wenn diese wenigen Bemerkungen, die
höchste Sanction Sr. Königl. Hoheit finden
können, so hat der getreue Landtag kein
weiteres Bedenken gegen die alsbaldige Hu-
blication des neuen, die Jagden und Jagy-
gerechtsame betreffenden Gesetzes und die
gleichzeitige Aufhebung der alten Jagd-
und Waidwerks-Ordnung, indem auch de-