Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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in einem halben Scheite bestehen und dem Ei- 
genthümer nachgelassen seyn, entweder nur ein 
halbes Scheit, wenn er sich darauf einrichten 
will, abzuwerfen oder sich, wenn er ein ganzes 
abgiebt, das freve Einbringen von noch einer 
halben Klafter vorzubehalten. Die desfallsige 
Anordnung Sr. Königl. Hoheit ehrfurchtsvoll 
überlassend, geht der getreue Landtag über 
B. zu dem unter (1) ihm zugefertigten 
Entwurfe eines Gesebes, die Jagden 
und Jagdgerechtsame betreffend, und 
erlaubt sich zu selbigem, indem er die Berücksich- 
tigung seiner frühern Bemerkungen über diesen 
Gegenstand mit dem ehrfurchtsvollsten Danke 
anerkennt, nur folgende wenige Bemerkungen: 
1I) Wenn im F. 1. verordnet werden soll: 
„daß die Ausübung der Jagd künftig nicht an 
„ganze Gemeinden überlassen werden darf,““ 
so ist hiergegen nichts zu erinnern, weil die 
daraus zu befürchtenden Nachtheile wichtiger 
seyn können, als das Vergnügen der einzelnen 
Gemeindemitglieder; daß aber „da, wo einer 
„Gemeinde die Ausübung der Jagd als eignes 
„Recht (jezt schon) zuständig ist, solche an 
einen einzelnen verpachtet werden soll“, scheint 
aus dem Grunde bedenklich, weil durch eine 
solche Bestimmung zwar nicht die Gemeinde, 
als solche, in ihrem Eigenthumêrechte der 
Jagd verletzt werden würde, wohl aber das 
einzelne Gemeindemitglied, welches bisher auf 
die Ausübung jenes Rechts einen Anspruch hat- 
te. Der getreue Landtag halt sich daher für 
verpflichtet, auch dieses Recht der Einzelnen 
auf Ausübung des Jagdrechtes, zu berücksich- 
tigen und Se. Königl. Hoheit ehrfurchtsvoll 
zu bitten, an den wenigen Orten, wo den ein- 
zelnen Kommun-Mitgliedern dieses Vergnügen 
bisher verstattet war, es ferner, jedoch mit 
Vorbehalt policeylicher Aufsicht, zu belassen. 
2) Beym F. 7. möchte den Jagdberechtig- 
ten im geschlossenen Reviere ferner wie bis- 
her auch nachzulassen seyn, im Frühjahre in 
der Paarzeit der Rebhühner, einige Hähne 
zu schießen. 
3) Durch den F. 8. soll das Vorziehen 
der Garne und das Verlappen an den Gren- 
zen untersagt seyn. Der getreue Landtag 
muß hierbey dieselbe Bemerkung wiederho- 
len, welche er sich bereits in seiner unter- 
thánigsten Erklárungsschrift vom r3ten Ja- 
nuar 1819. unter No. 19. erlaubte, und 
glaubt daß da, wo das Recht zu Verlap- 
pen auf besondern Recessen beruht, es bey 
solchen um so mehr bewenden muß, ale ein- 
zelne Reviere bestehen sollen, in welchen das 
Recht der Mitteljagd blos durch Aufstellung 
von Garnen ausgeübt werden darf. — 
Demnächst dürfte auch das Verbot nicht auf 
solche Jagdgrenzen zu erstrecken seyn, wel- 
che zugleich Landesgrenzen sind. 
4) Wenn durch den F. 17. den Jagdbe- 
rechtigten, sobald sie durch ein fremdes Re- 
vier gehen, mit Recht zur Pflicht gemacht 
wird, das Schloß ihres Gewehres zu ver- 
binden, so dürfte ihnen auch bey gleicher 
Strafe obliegen müssen, in fremden Revie- 
ren ihre Hunde an der Leine zu haben. 
5) Bey der im F. 10. a) unbedingt mit 
Gefängniß bedrohten Verletzung des Jagd- 
rechtes ohne Schießgewehr, mochte dem rich- 
terlichen Ermessen auch das Erkennen einer 
verhältnißmäßigen Geldstrafe nachzulassen 
seyn. 
6) Im F. 29. könnte das Sprenkelstellen 
auf eigenen Grund und Boden wohl unbe- 
denklich zu den ganz straflosen Fällen ge- 
rechnet werden. 
Wenn diese wenigen Bemerkungen, die 
höchste Sanction Sr. Königl. Hoheit finden 
können, so hat der getreue Landtag kein 
weiteres Bedenken gegen die alsbaldige Hu- 
blication des neuen, die Jagden und Jagy- 
gerechtsame betreffenden Gesetzes und die 
gleichzeitige Aufhebung der alten Jagd- 
und Waidwerks-Ordnung, indem auch de-
	        
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