Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar--Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
  
Nummer 5. Den 12. Jannar 1821. 
  
Landtags Verhandlungen. 
Erste 
Siebente Sitzung. 
Den 27. December 1820. 
In Gegenwart von 28. Abgeordneten. 
Folgende Schriften wurden vorgelesen: 
1. Erklärungsschrift, eine gesetzliche Norm 
wegen Dienstentlassung der. Staatdiener 
betr. (Beylage E.) 
2. Ein Antrag des Landtags, daß ihm 
u den bereits mitgetheilten Cassen-Etats 
für die Jahre 1821. und 1822., Falls nicht 
unbekannte Bedenken vorhanden wären, noch 
die für das Jahr 1823. alsbald mitgetheilt 
werden möchten, weil sich der künftige Land= 
tag nicht früh genug über diese letzteren 
werde berathen können. 
3. Ein Landesfürstl. Decret vom 22. d. 
M., nach welchem dem Antrage des Landtags 
vom 18. d. M. gefügt und die bald mög- 
lichste Beseitigung der Hindernisse gegen die 
Besetzung der Stelle des Abgeordneten aus 
dem achten städtischen Wahlbezirke (s. S. 11. 
des Grundgesetzes über die Landständische 
Verfassung) ingl. eine Bekanntmachung von 
diesen jetzt noch vorhandenen Hindernissen 
an die Städte jenes Bezirks, andefohlen 
worden ist. 
4. Eine Erklérung des aus dem ersten 
Wahlbezirke der Ritterguthsbesitzer (s. . 9. 
und 10. jenes Gesetzes) noch fehlenden Ab- 
Fortsetung. 
geordneten, daß derselbe in den ersten Ta- 
gen des Januar beym Landtage eintreffen 
werde. 
5. Eine Eingabe des anwesenden Abge- 
ordneten aus dem vierten Wahlbezirke des 
dritten Standes, des Försters Oschatz, (s. 8. 
12. das.) durch welche derselbe anzeigt, daß 
er seinen früheren Wohnort Heida im Amte 
Ilmenau mit der Stadt Berka, wohin er 
versetzt worden, vertauscht, dort seine Grund- 
stücke verkauft, sich aber hier wieder ange- 
kauft habe, und die Frage vorlegt: ob er 
unter diesen Umständen noch als Abgeordne- 
ter des dritten Standes betrachtet werden 
und erscheinen könne? 
Mit vorläusiger Hinweisung auf die 
§. . 12. und 27. des Grundgesehes und auf 
F. 2r. des neuen Wahlgesehes, auch die über 
diesen §. auf dem letzten Landtage statt ge- 
habten Verhandlungen, wurde die Discussion 
und Abstimmung über jene Frage bis zur 
nächsten Sitzung verwiesen. 
6) Die, auf den Fall, daß die über die 
Oeffentlichkeit der Landständischen Verhand- 
lungen gefaßten Landtags-Beschlüsse (s. Bey- 
lage C.) landeöherrlich genehmigt werden soll- 
ten, vorläufig aufgesehte und vom Vorstan- 
de, sowie von den ernannten Redactoren zu 
unterschreibende, Einleitung zu den im Druck 
herauszugebenden Verhandlungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.