Großherzogl. S. Weimar--Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 5. Den 12. Jannar 1821.
Landtags Verhandlungen.
Erste
Siebente Sitzung.
Den 27. December 1820.
In Gegenwart von 28. Abgeordneten.
Folgende Schriften wurden vorgelesen:
1. Erklärungsschrift, eine gesetzliche Norm
wegen Dienstentlassung der. Staatdiener
betr. (Beylage E.)
2. Ein Antrag des Landtags, daß ihm
u den bereits mitgetheilten Cassen-Etats
für die Jahre 1821. und 1822., Falls nicht
unbekannte Bedenken vorhanden wären, noch
die für das Jahr 1823. alsbald mitgetheilt
werden möchten, weil sich der künftige Land=
tag nicht früh genug über diese letzteren
werde berathen können.
3. Ein Landesfürstl. Decret vom 22. d.
M., nach welchem dem Antrage des Landtags
vom 18. d. M. gefügt und die bald mög-
lichste Beseitigung der Hindernisse gegen die
Besetzung der Stelle des Abgeordneten aus
dem achten städtischen Wahlbezirke (s. S. 11.
des Grundgesetzes über die Landständische
Verfassung) ingl. eine Bekanntmachung von
diesen jetzt noch vorhandenen Hindernissen
an die Städte jenes Bezirks, andefohlen
worden ist.
4. Eine Erklérung des aus dem ersten
Wahlbezirke der Ritterguthsbesitzer (s. . 9.
und 10. jenes Gesetzes) noch fehlenden Ab-
Fortsetung.
geordneten, daß derselbe in den ersten Ta-
gen des Januar beym Landtage eintreffen
werde.
5. Eine Eingabe des anwesenden Abge-
ordneten aus dem vierten Wahlbezirke des
dritten Standes, des Försters Oschatz, (s. 8.
12. das.) durch welche derselbe anzeigt, daß
er seinen früheren Wohnort Heida im Amte
Ilmenau mit der Stadt Berka, wohin er
versetzt worden, vertauscht, dort seine Grund-
stücke verkauft, sich aber hier wieder ange-
kauft habe, und die Frage vorlegt: ob er
unter diesen Umständen noch als Abgeordne-
ter des dritten Standes betrachtet werden
und erscheinen könne?
Mit vorläusiger Hinweisung auf die
§. . 12. und 27. des Grundgesehes und auf
F. 2r. des neuen Wahlgesehes, auch die über
diesen §. auf dem letzten Landtage statt ge-
habten Verhandlungen, wurde die Discussion
und Abstimmung über jene Frage bis zur
nächsten Sitzung verwiesen.
6) Die, auf den Fall, daß die über die
Oeffentlichkeit der Landständischen Verhand-
lungen gefaßten Landtags-Beschlüsse (s. Bey-
lage C.) landeöherrlich genehmigt werden soll-
ten, vorläufig aufgesehte und vom Vorstan-
de, sowie von den ernannten Redactoren zu
unterschreibende, Einleitung zu den im Druck
herauszugebenden Verhandlungen.