Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Erhebung eines Pflastergeldes wuͤnschen Se. 
K. H., der Großherzog, zuvoͤrderst die Er- 
klaͤrung des getreuen Landtags zu verneh- 
men, wozu das gegenwärtige Decret hat 
Veranlassung geben sollen. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage MMNM. 
Höchstes Deeret. 
vom öten Januar 1821. 
das Einbringen fremder Kalender 
und das Stempeln der Kalender 
betreffend. 
Unter'n 8ten May 1818. brachte die 
Großherzogl. Landes-Direction folgende gesetz- 
liche Bestimmungen über das Kalenderwesen 
in Antrag: 
1I) das Einbringen und der Verkauf frem- 
der Kalender mit Ausnahme des teipziger 
verbesserten Kalenders und des kleinen Ta- 
schenkalenders, so wie der Allmanachs, ist 
bey ## rthlr. Strase von jedem Stück und 
Confiscation der Waare verboten. 
2) Jeder in Weimar, Jena und Neu- 
stadt gedruckte, so wie jeder eingebrachte Ka- 
lender und jeder Almanach, wenn solcher 
mit einem Kalender auf das laufende oder 
nächste Jahr versehen ist, muß von der Al- 
mosen-Kasse desjenigen Ortes in hiesigen Lan- 
den, wo er gedruckt oder eingebracht worden 
ist, gestempelt werden. 
) Drucker und Buchhändler sind dafür 
verontwortlich, daß kein Kalender, ohne ge- 
stempelt zu seon, verkauft werde, bey 5 rthl. 
Strafe und Confiêcation der Waare“ 
Dieser Antrag wurde dem getr. Landtage 
vorgelegt und es erfolgte von diesem unter'm 
2osten December 1818. eine Erklärung, 
welche 
a) das Stempeln der Kalender, ohne Un- 
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kerschied zwischen fremden und einheimischen 
Kalendern, billigte; 
b) das Einbringen fremder Kalender, an 
sich und nur vorbehältlich der Stempelung, 
erlaubt wissen wollte; 
P) gegen alle, dieser Freyheit atwa entge- 
genstehenden Privilegien sich aussprach und 
endlich 
4) noch hinzufügte, „daß jeder Almanach, 
falls es den vorhandenen Privilegien nicht 
entgegen sen, ohne Stempel verkauft werden 
moôchte.“ (Dornb. Verhandl. S. 120.) 
In einem anderweiten Berichte hat hierauf 
die Landes-Direction aus einander geseht, daß 
dem Einbringen fremder Kalender kein's der in 
dem Großherzogthume nur für den Druck 
und den Verlag bestehenden Kalender-Privi- 
legien entgegen treten dürfte, und ihre frü- 
hern Anträge dahin abgeändert: 
1) Das Einbringen fremder Kalender ist 
erlaubt. 
2) Jeder Kalender, der im Lande verlegt 
oder in solches eingebracht wird, muß 
(bey der für Drucker, Verleger, Händ= 
ler bestimmten, oben angegebenen Stra- 
fe) gestempelt werden. Die Stempel- 
gebühr beträgt für ausländische Kalen- 
der 3pf. — 1 gr., für inländische 
Kalender 1 pf. — 3 pf. auf das Stück. 
3) Die Stempelgelder fließen in die Al- 
mosen-Kasse des Ortes, wo der Kalen- 
der gedruckt oder eingebracht worden ist. 
Auch sind diese in Vorschlag gebrachten 
Bestimmungen in einem Rescripte vom r##ten 
December 18709. höchsten Orts genehmigt 
worden, jedoch nur in so weit, als sie sich 
mit dem Inhalte der angeführten landstän- 
dischen Erklärungsschrift vereinigen ließen 
und mit dem Zusatze, daß die Landes-Direc- 
tion wohl erwäágen möge, ob es nicht besser 
sey, der ganzen Sache vor der Hand An- 
stand zu geben und solche, zum Zweck eines 
verfassungsmaßig zu erlassenden Publican-