Erhebung eines Pflastergeldes wuͤnschen Se.
K. H., der Großherzog, zuvoͤrderst die Er-
klaͤrung des getreuen Landtags zu verneh-
men, wozu das gegenwärtige Decret hat
Veranlassung geben sollen.
Das Staats-Ministerium.
Beylage MMNM.
Höchstes Deeret.
vom öten Januar 1821.
das Einbringen fremder Kalender
und das Stempeln der Kalender
betreffend.
Unter'n 8ten May 1818. brachte die
Großherzogl. Landes-Direction folgende gesetz-
liche Bestimmungen über das Kalenderwesen
in Antrag:
1I) das Einbringen und der Verkauf frem-
der Kalender mit Ausnahme des teipziger
verbesserten Kalenders und des kleinen Ta-
schenkalenders, so wie der Allmanachs, ist
bey ## rthlr. Strase von jedem Stück und
Confiscation der Waare verboten.
2) Jeder in Weimar, Jena und Neu-
stadt gedruckte, so wie jeder eingebrachte Ka-
lender und jeder Almanach, wenn solcher
mit einem Kalender auf das laufende oder
nächste Jahr versehen ist, muß von der Al-
mosen-Kasse desjenigen Ortes in hiesigen Lan-
den, wo er gedruckt oder eingebracht worden
ist, gestempelt werden.
) Drucker und Buchhändler sind dafür
verontwortlich, daß kein Kalender, ohne ge-
stempelt zu seon, verkauft werde, bey 5 rthl.
Strafe und Confiêcation der Waare“
Dieser Antrag wurde dem getr. Landtage
vorgelegt und es erfolgte von diesem unter'm
2osten December 1818. eine Erklärung,
welche
a) das Stempeln der Kalender, ohne Un-
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kerschied zwischen fremden und einheimischen
Kalendern, billigte;
b) das Einbringen fremder Kalender, an
sich und nur vorbehältlich der Stempelung,
erlaubt wissen wollte;
P) gegen alle, dieser Freyheit atwa entge-
genstehenden Privilegien sich aussprach und
endlich
4) noch hinzufügte, „daß jeder Almanach,
falls es den vorhandenen Privilegien nicht
entgegen sen, ohne Stempel verkauft werden
moôchte.“ (Dornb. Verhandl. S. 120.)
In einem anderweiten Berichte hat hierauf
die Landes-Direction aus einander geseht, daß
dem Einbringen fremder Kalender kein's der in
dem Großherzogthume nur für den Druck
und den Verlag bestehenden Kalender-Privi-
legien entgegen treten dürfte, und ihre frü-
hern Anträge dahin abgeändert:
1) Das Einbringen fremder Kalender ist
erlaubt.
2) Jeder Kalender, der im Lande verlegt
oder in solches eingebracht wird, muß
(bey der für Drucker, Verleger, Händ=
ler bestimmten, oben angegebenen Stra-
fe) gestempelt werden. Die Stempel-
gebühr beträgt für ausländische Kalen-
der 3pf. — 1 gr., für inländische
Kalender 1 pf. — 3 pf. auf das Stück.
3) Die Stempelgelder fließen in die Al-
mosen-Kasse des Ortes, wo der Kalen-
der gedruckt oder eingebracht worden ist.
Auch sind diese in Vorschlag gebrachten
Bestimmungen in einem Rescripte vom r##ten
December 18709. höchsten Orts genehmigt
worden, jedoch nur in so weit, als sie sich
mit dem Inhalte der angeführten landstän-
dischen Erklärungsschrift vereinigen ließen
und mit dem Zusatze, daß die Landes-Direc-
tion wohl erwäágen möge, ob es nicht besser
sey, der ganzen Sache vor der Hand An-
stand zu geben und solche, zum Zweck eines
verfassungsmaßig zu erlassenden Publican-