326
dums, dem Landtage nochmals vorzulegen.
Dieser Zusatz hatte auch in einer Unbestimmt=
heit der ständischen Erklärungöschrift vom
20sten December 1818. seine Veranlassung,
in dem der Antrag, „daß die Almanachs
ungestempelt bleiben möchten,“ den Zweifel
übrig ließ, ob solches nur von den gewöhn-
lichen, für ein gewisses Jahr erscheinenden
Taschenbüchern, als solchen, oder auch von
den denselben beygefügten Kalendern zu
verstehen sey, und wenn gleich eine Inter-
pretation iu dem ersten Sinne dadurch, daß
im Zweifel eine Ausnahme von einer sonst
anerkannten Regel nicht zu behaupten, wohl
zu rechtfertigen war, dennoch jede weitere,
— falls man den wahren Sinn der Erklä-
rung verfehlt haben sollte, — wohl denk-
bare, ständische Erinnerung um so unange-
nehmer sich darstellen mußte, je geringfügi-
ger der hier behandelte Gegenstand an sich
i
Durch dieses Decret und durch die ben-
liegenden Abten, in welchen besonders der
schon angeführte Bericht und das darauf
erlassene Rescript zu bemerken sind, wird
der getreue Landtag in den Stand gesetzt
sepn, sich in der Sache weiter zu erklären. 2c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage NN.
Unterthänigster Vortrag
vom zisten Maͤrz 1821.
die Kriegsforderungen der Unter-
thanen in den ehemaligen Hessi-
schen und reicheêritterschaftlichen
auch Erfurt = Blankenhayn'schen
Landestheilen betr.
Die Abgeordneten aus den ehemaligen
Hessischen und reichsritterschaftlichen Gebiets-
theilen wendeten sich vor wenigen Tagen
wiederholt mit folgendem Gesuch an den ge-
treuen Landtag.
Wenn auch die Unterthanen der Mutter-
lande viel Ungemach des Kriegs erduldet
hätten, und das Privat-Vermögen mehre-
rer dadurch geschwächt worden sey, so wäre
doch das nicht in Vergleich zu bringen, mit
den von den Unterthanen in den eben er-
wähnten neuen Landeêtheilen getragenen La-
sten, indem diese für alle Kriegeleistungen
nie eine Entschädigung aus öffentlichen Kas-
sen erhalten hätten, sondern vielmehr ver-
bunden gewesen wären, alles aus ihren
Mitteln zu bestreiten.
Dadurch, so wie durch die bey'm Rück-
zug der Franzosen im Jahre 1813. noch er-
littene Plünderung, sey ein großer Theil der
Unterthanen verarmt. Unter Churhessischer
Regierung hatten sie fortwährend Kriegsko-
sten und Kriegsschulden= Steuern entrichten
müssen, und sie glaubten sich dadurch die
gerechtesten Ansprüche auf Entschädigung für
Einquartirung, Vorspanne und bieferung er-
worben zu haben. Ob nun gleich nach ih-
rer Abtrennung vom Churfürstenthum Hes-
sen die noch jeßzt Chursürstlich Hessischen
Unterthanen für die Kriegs-Prastationen aus
Staatskassen befriedigt worden wären, so
hätten sie doch aller Bemühungen ungeachtet
dazu nicht gelangen können.
Ihre Forderung betrage 340,000 rehlr.
und es gehe schon aus der Größe derselben
das Maaß des Erduldeten hervor.
Für die Nothwendigkeit, daß etwas zu
ihrer Erleichterung geschehe, spreche außer
der Rechtmäßigkeit ihres Anspruchs über-
haupt noch der Umstand, daß sich durch die
neue Steuerverfassung der Betrag ihrer Ab-
gaben gegen die sonstigen Verhältnisse er-
höhe, wogegen sich der finanzielle Zustand
jenes Landes.heils bey Vereinigung aller
Landesschulden in ein Gesammt-Schuldenwe-
sen noch dazu verschlimmere.