Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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dums, dem Landtage nochmals vorzulegen. 
Dieser Zusatz hatte auch in einer Unbestimmt= 
heit der ständischen Erklärungöschrift vom 
20sten December 1818. seine Veranlassung, 
in dem der Antrag, „daß die Almanachs 
ungestempelt bleiben möchten,“ den Zweifel 
übrig ließ, ob solches nur von den gewöhn- 
lichen, für ein gewisses Jahr erscheinenden 
Taschenbüchern, als solchen, oder auch von 
den denselben beygefügten Kalendern zu 
verstehen sey, und wenn gleich eine Inter- 
pretation iu dem ersten Sinne dadurch, daß 
im Zweifel eine Ausnahme von einer sonst 
anerkannten Regel nicht zu behaupten, wohl 
zu rechtfertigen war, dennoch jede weitere, 
— falls man den wahren Sinn der Erklä- 
rung verfehlt haben sollte, — wohl denk- 
bare, ständische Erinnerung um so unange- 
nehmer sich darstellen mußte, je geringfügi- 
ger der hier behandelte Gegenstand an sich 
i 
Durch dieses Decret und durch die ben- 
liegenden Abten, in welchen besonders der 
schon angeführte Bericht und das darauf 
erlassene Rescript zu bemerken sind, wird 
der getreue Landtag in den Stand gesetzt 
sepn, sich in der Sache weiter zu erklären. 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage NN. 
Unterthänigster Vortrag 
vom zisten Maͤrz 1821. 
die Kriegsforderungen der Unter- 
thanen in den ehemaligen Hessi- 
schen und reicheêritterschaftlichen 
auch Erfurt = Blankenhayn'schen 
Landestheilen betr. 
Die Abgeordneten aus den ehemaligen 
Hessischen und reichsritterschaftlichen Gebiets- 
theilen wendeten sich vor wenigen Tagen 
wiederholt mit folgendem Gesuch an den ge- 
treuen Landtag. 
Wenn auch die Unterthanen der Mutter- 
lande viel Ungemach des Kriegs erduldet 
hätten, und das Privat-Vermögen mehre- 
rer dadurch geschwächt worden sey, so wäre 
doch das nicht in Vergleich zu bringen, mit 
den von den Unterthanen in den eben er- 
wähnten neuen Landeêtheilen getragenen La- 
sten, indem diese für alle Kriegeleistungen 
nie eine Entschädigung aus öffentlichen Kas- 
sen erhalten hätten, sondern vielmehr ver- 
bunden gewesen wären, alles aus ihren 
Mitteln zu bestreiten. 
Dadurch, so wie durch die bey'm Rück- 
zug der Franzosen im Jahre 1813. noch er- 
littene Plünderung, sey ein großer Theil der 
Unterthanen verarmt. Unter Churhessischer 
Regierung hatten sie fortwährend Kriegsko- 
sten und Kriegsschulden= Steuern entrichten 
müssen, und sie glaubten sich dadurch die 
gerechtesten Ansprüche auf Entschädigung für 
Einquartirung, Vorspanne und bieferung er- 
worben zu haben. Ob nun gleich nach ih- 
rer Abtrennung vom Churfürstenthum Hes- 
sen die noch jeßzt Chursürstlich Hessischen 
Unterthanen für die Kriegs-Prastationen aus 
Staatskassen befriedigt worden wären, so 
hätten sie doch aller Bemühungen ungeachtet 
dazu nicht gelangen können. 
Ihre Forderung betrage 340,000 rehlr. 
und es gehe schon aus der Größe derselben 
das Maaß des Erduldeten hervor. 
Für die Nothwendigkeit, daß etwas zu 
ihrer Erleichterung geschehe, spreche außer 
der Rechtmäßigkeit ihres Anspruchs über- 
haupt noch der Umstand, daß sich durch die 
neue Steuerverfassung der Betrag ihrer Ab- 
gaben gegen die sonstigen Verhältnisse er- 
höhe, wogegen sich der finanzielle Zustand 
jenes Landes.heils bey Vereinigung aller 
Landesschulden in ein Gesammt-Schuldenwe- 
sen noch dazu verschlimmere.
	        
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