Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Die Abgeordneten aus dem Erfurk- 
Blankenhayn'schen Landestheile brachten ähn- 
liche Forderungen an die vormalige Regle- 
rung in Antrag, und begrundeten sie in 
Folgendem: 
Während der Zeit, daß im Mutterlande 
mehrere Kriegs-Prästationen aus landschafft- 
lichen Mitteln bestritten worden wären, hät- 
ten die Gemeinden jenes Landestheils Schul- 
den wirken müssen, um die Kriegsbedürfnisse 
bestreiten zu können. 
Die Franzöesische Regierung habe mit 
den Gemeinden dieferungs = Contracte ab- 
schließen lassen, und pünktliche Zahlung ver- 
sprochen, die Lieferungen wären geschehen, 
aber keine Zahlung erfolgt, und es dürften 
die auf diese Art gewirkten Gemeindeschul- 
den ebenfalls einer Berücksichtigung bey der 
Schuldenausgleichung mit der Krone Preu- 
ßen verdienen. 
Der getreue Landtag fühlt das, was er 
bereits im u#ten Punkte der Intercessional- 
Schrift vom roten März 1877. aussprach, 
jetzt nur noch lebhafter, nämlich, daß vor- 
züglich die ehemaligen Churhessischen und 
reichsritterschaftlichen Unterthanen der getra- 
genen übermäßigen Lasten halber jede nur 
irgend mögliche Berücksichtigung wohl ver- 
dienen, und daß ihnen aus dem Grunde 
Entschädigung des Geleisteten nicht vorent- 
halten werden könne, weil sie unter ihrer 
vormaligen Regierung Kriegskosten = und 
Kriegsschulden= Steuern entrichtet haben, ge- 
genwärtig aber dennoch nicht der Theilnah- 
me an den Kriegsschulden der alten Lande 
enthoben werden konnten Er glaubt daher 
seiner Pflicht zu genugen, wenn Ihro K. 
H. er hiermit so ebrerbietigst als dringend 
umdie geeignete höchste Verwendung bittet, 
weil nur dadurch die gerechten Ansprüche 
jener Landesunterthanen beseitigt werden 
konnen. 
Nicht minder dürfte es möglich seyn, 
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bey der Schuldenausgleichung mit der Kro- 
ne Preußen die Anforderung der Gemeinden 
im Erfurt = Blankenhayn'schen Gebietstheile 
beachten zu lassen. 
Der getreue Landtag ist um so mehr 
von der Ueberzeugung durchdrungen, daß 
Ihro K. H. die gebetene Verwendung kräf- 
tigst eintreten zu lassen geruhen werden, da 
eines Theils durch Krieg gebeugte und in 
ihren Vermögensverhältnissen heruntergekom- 
mene Unterthanen dadurch empor gerichtet 
werden können, andern Theils aber weil 
Ihro K. H. in dem höchsten Decrete vom 
Zisten October 1818., durch welches dem 
getreuen Landtage eine Abschrift der zwi- 
schen den hohen verbündeten Mächten einer 
Seits und der Krone Frankreich anderer 
Seits, zu Paris am 25sten April 1818. ab- 
geschlossenen Convention mitgetheilt wurde, 
im voraus die huldreichste Versicherung zu 
ertheilen geruheten, daß Höchstdieselben in 
solchen Fällen besondere Verwendung eintre- 
ten lassen würden. tc. 
Der getreue Landtag. 
Beylage 000. 
Höchstes Decret 
vom 2#1sten März 1821. 
die Pensionirung der Wittwen und 
Waisen verstorbener Staatediener 
betreffend. 
Nachdem die Erklärungsschrift des ge- 
treuen Landtags vom 2ten Februar d. J., 
die Pensionirung der Wittwen und Waisen 
verstorbener Staatsdiener betreffend, einge- 
gangen und zum unterthänigsten Vortrag 
gebracht worden war, haben Sr. K. H. der 
Großherzog, befohlen, daß r., nur diejeul- 
gen Diener, welche nach dem Herkommen 
und nach ihrer durch dasselbe anerkannten
	        
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