Die Abgeordneten aus dem Erfurk-
Blankenhayn'schen Landestheile brachten ähn-
liche Forderungen an die vormalige Regle-
rung in Antrag, und begrundeten sie in
Folgendem:
Während der Zeit, daß im Mutterlande
mehrere Kriegs-Prästationen aus landschafft-
lichen Mitteln bestritten worden wären, hät-
ten die Gemeinden jenes Landestheils Schul-
den wirken müssen, um die Kriegsbedürfnisse
bestreiten zu können.
Die Franzöesische Regierung habe mit
den Gemeinden dieferungs = Contracte ab-
schließen lassen, und pünktliche Zahlung ver-
sprochen, die Lieferungen wären geschehen,
aber keine Zahlung erfolgt, und es dürften
die auf diese Art gewirkten Gemeindeschul-
den ebenfalls einer Berücksichtigung bey der
Schuldenausgleichung mit der Krone Preu-
ßen verdienen.
Der getreue Landtag fühlt das, was er
bereits im u#ten Punkte der Intercessional-
Schrift vom roten März 1877. aussprach,
jetzt nur noch lebhafter, nämlich, daß vor-
züglich die ehemaligen Churhessischen und
reichsritterschaftlichen Unterthanen der getra-
genen übermäßigen Lasten halber jede nur
irgend mögliche Berücksichtigung wohl ver-
dienen, und daß ihnen aus dem Grunde
Entschädigung des Geleisteten nicht vorent-
halten werden könne, weil sie unter ihrer
vormaligen Regierung Kriegskosten = und
Kriegsschulden= Steuern entrichtet haben, ge-
genwärtig aber dennoch nicht der Theilnah-
me an den Kriegsschulden der alten Lande
enthoben werden konnten Er glaubt daher
seiner Pflicht zu genugen, wenn Ihro K.
H. er hiermit so ebrerbietigst als dringend
umdie geeignete höchste Verwendung bittet,
weil nur dadurch die gerechten Ansprüche
jener Landesunterthanen beseitigt werden
konnen.
Nicht minder dürfte es möglich seyn,
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bey der Schuldenausgleichung mit der Kro-
ne Preußen die Anforderung der Gemeinden
im Erfurt = Blankenhayn'schen Gebietstheile
beachten zu lassen.
Der getreue Landtag ist um so mehr
von der Ueberzeugung durchdrungen, daß
Ihro K. H. die gebetene Verwendung kräf-
tigst eintreten zu lassen geruhen werden, da
eines Theils durch Krieg gebeugte und in
ihren Vermögensverhältnissen heruntergekom-
mene Unterthanen dadurch empor gerichtet
werden können, andern Theils aber weil
Ihro K. H. in dem höchsten Decrete vom
Zisten October 1818., durch welches dem
getreuen Landtage eine Abschrift der zwi-
schen den hohen verbündeten Mächten einer
Seits und der Krone Frankreich anderer
Seits, zu Paris am 25sten April 1818. ab-
geschlossenen Convention mitgetheilt wurde,
im voraus die huldreichste Versicherung zu
ertheilen geruheten, daß Höchstdieselben in
solchen Fällen besondere Verwendung eintre-
ten lassen würden. tc.
Der getreue Landtag.
Beylage 000.
Höchstes Decret
vom 2#1sten März 1821.
die Pensionirung der Wittwen und
Waisen verstorbener Staatediener
betreffend.
Nachdem die Erklärungsschrift des ge-
treuen Landtags vom 2ten Februar d. J.,
die Pensionirung der Wittwen und Waisen
verstorbener Staatsdiener betreffend, einge-
gangen und zum unterthänigsten Vortrag
gebracht worden war, haben Sr. K. H. der
Großherzog, befohlen, daß r., nur diejeul-
gen Diener, welche nach dem Herkommen
und nach ihrer durch dasselbe anerkannten