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Sechs und achtzigste Sitzung.
den gten April 1821.
Gegenwärtig 25. Abgeordnete.
Die in Folge der bisherigen Verhandlun-
gen, hinsichtlich des neuen Militáär=
Etats, weiter berechneten Summen wurden
dem Landtage vorgelegt und vorläufig ge-
nehmigt.
zsen Kornankaufe in den Jah-
ren 1816. und 1817. im Eisenachi-
schen Kreise entstandenen Verlust
betreffend, geschah ausführlicher Vortrag von
den durch die Section aus den mitgetheilten
Akten zusammen gestellten Umständen, und der
Landtag faßte auf das diesen Gegenstand be-
treffende höchste Decret vom 20sten Januar
d. J. (Beylage RRR.) diejenigen Beschlüsse,
welche aus der anliegenden Erklärungsschrift
(Beyl. TXTT.) näher hervorgehen.
Ein anderweites höchstes Decret vom 23sten
Januar d. J., das Spielkarten-Mo-
nopo! betreffend (Beyl. UU#U.) welches auf
die frühere Erklärungsschrift vom 2Zosten des-
selben Mon. (S. 104. dies. Bl.) erfolgt war,
veranlaßte eine weitere Discussion, bey wel-
cher einige Mitglieder nunmehr auf das Fort-
bestehen jenes Ronopols antrugen, die Mehr-
heit aber auf der Aufhebung desselben bestand
und es nur noch zweifelhaft blieb, ob alle
Kassen, welche bisher durch dieses Monopol
einen Zufluß erhalten hätten, aus der, durch
einen höheren Kartenstempel zu deckenden,
bandschaftskasse entschädigt werden müßten?
oder ob der hiesigen Laternenkasse allein eine
Entschädigung zu verwilligen sey? Obgleich
auch gegen dieses letztere Zweifel aufgestellt
wurden, so bestimmte man sich doch, wegen
der besondern, in der Residenz eintretenden
Umstaͤnde, welche eine Consequenz für andere
Städte nicht begründen könnten, für die zu-
letzt erwähnte Entschädigung; glaubte aber,
hinsichtlich der Almosenkasse irgend eines Or-
tes, eine ähnliche Entschädigung nicht über-
nehmen zu können, weil jeder Ort allein für
seine Armen zu sorgen habe.
Sieben und achtzigste Sitzung.
den öten April 1821.
Gegenwaͤrtig 25. Abgeordnete.
Zu Folge des gestrigen Beschlusses, uͤber
das Spielkarten = Monopol, wurde
die Erkldrungsschrift (Beyl. VVV.) vorgele-
sen und genehmigt.
Bey'm Vortrage eines anderweiten höch-
sten Decretes vom 2 zsten März d. J. (Beyl.
WWw.) die Ablösung von Frohn=
diensten aller Art betreffend, auf die
Erklérußgsschrift vom 2#sten Febr. (S. 2738.
dies. Bl.) wurden durch die gründliche Be-
arbeitung des jetzt mitgetheilten Gesetzesent-
wurfs mehrere, zum Theil schon früher be-
rührte Schwierigkeiten noch einleuchtender.
Besonders bedenklich erschien es von neuem,
eine Verbindlichkeit der Frohnpflichtigen da-
hin gesetzlich auszusprechen, daß auch sse, Jo-
bald der Berechtigte darauf antrage, auf
Ablbsungsverträge eingehen müßten ((. S.
07. dies. Bl.); auch hatte es nicht im Sinne
des Landtags gelegen, daß eine Ablösungs-
Kommission in der Maaße eintreten solle, wie
der vorliegende Entwurf annahm; oselmehr
war man der Meynung, daß nur eine Anre-
gung zu Eingehung freywilliger Abließungs-
verträge dadurch bewirkt werden solle, daß
die in der Regel für beyde Theile erwachsen-
den Vortheile bemerklich gemacht, die Ver-
mittelung durch Sachverständige Behörden
ohne kostspielige Weiterungen dargeboten und
diejenigen Schwierigkeiten entfernt würden,
welche so häufig durch bloßen Eigenwllen
„und Anhänglichkeit an das Herkömmliche ent-
stehen, ohne daß ein besonderer Vortheil da-
bey erhalten-wird. Obgleich hiergegen be-