Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

338 
gen Umständen und Vorlagen sich anders 
hátte aussprechen können, er erfreute sich je- 
doch des nunmehr dargelegten günstigen Er- 
folgs. Zu F. 14. des umgearbeiteten Stra- 
ßenbau-Regulativ's wurde in Folge der 
bereits in der Zosten Sitzung (S. 294. d. 
Bl. oben) gefaßten Ansicht, beschlossen, daß 
die Gestattung eines Wege= oder Brückengel- 
des auf die Genehmigung des Landtags in jedem 
einzelnen Falle nicht auszusetzen, sondern der 
competenten Oberbehörde allein zu überlassen, 
und hiernach die Abänderung jenes Paragra- 
phen in Antrag zu bringen sey; indem die 
Ausübung des 4ten landständischen Rechts 
dußersten Falls die nöthige Sicherhrit ge- 
währe. Im übrigen wurde dieses Regula- 
tiv nun durchgehends genehmiget. 
Auf eine Eingabe der über die Straße 
von Löbstedt nach Naschhauser beson- 
ders bestehenden Wegebau-Kommission, be- 
schloß der Landtag dahin anzutragen: daß von 
denjenigen 2000 rthlr., welche zu Herstellung 
der Wege zweyter Klasse jährlich verwilligt wor- 
den, für das laufende Jahr alsbald Ein 
Tausend Thaler ausgesetzt werden möchten, 
um davon jene Straße völlig in Stand zu 
setzen. 
Der hierbey wiederholt geschehene Vor- 
schlag zu Anlegung einer Straße er- 
ster oder zweyter Klasse im Eisenachischen 
Oberlande über den s. g. Stellberg, von 
Dorndorf über Stadt-Lengsfeld, Weilar, 
Hartschwinde, Dermbach, Glattbach, Neid- 
harthausen, Diedorf, Kaltennordheim, Kal- 
tensundheim, Erbenhausen, Melpers, Fla- 
dungen und Ostheim nach Melrichstadt zu, 
wurde beyfällig ausgenommen, weil man den 
mehrfachen Vortheil einer solchen Straße er- 
kannte. Der Landtag beschloß: diesen Vor- 
schlag zu näherer Prüfung durch die Be- 
hörden, zu empfehlen. 
Endlich wurde noch eine Erklärungsschrift, 
das Einbringen fremder Kalender 
und das Stempeln der Kalender 
betr., vorgelesen und genehmigt. (Beyl. D. 4.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.