Beylage zu No. 17. de
WW-W. —
Beplage 000.
Anderweite
unterthänigste Erklärungsschrift
vom 21 tten März 1821..
die Pensionirung der Wittwen und
Waisen verstorbener Staatsdiener
betreffend.
Nach anderweiter Berathung über den
umgearbeiteten Gesehesentwurf, der Staats-
diener Wittwen= und Waisen-Pensionirung
aus landschafftlichen Kassen betr., welchen
J. K. H. dem getreuen Landtage mittelst
höchsten Decretes vom a#lsten d. M. vorle-
gen zu lassen geruheten, erklärt er sich ehr-
erbietigst in Folgendem:
Wenn J. K. H. bey Umarbeitung des
Gesetzesentwurfs Berücksichtigung der von
dem getreuen Landtage gegen den erstern
Entwurf gemachten wenigen Bemerkungen
anbefahlen; wenn Höchstdieselben ferner durch
ein besonderes Regulativ die aus Kammer-
mitteln zu bestreitende Pensionirung der Hof-
dienerswittwen gleichzeitig festzuseßzen geru-
heten, wadurch die Zahl der auf die Haupt-
Landschafftskasse zu versichernden Wittwen
sich bedeutend vermindert: so fuhlt der ge-
treue Landtag sich zu dem lebhaftesten Danke
verpflichtet.
Das Eingangs erwähnte höchste Decret
und der umgearbeitete Gesehesentwurf ent-
halten vorzüglich drey von den fruhern Be-
stimmungen abweichende Sätze, und zwar:
I) die Pension für jede unter dem Geset
begriffene Wittwe möge in dem fünften Thei-
ze, satt des vorgeschlagenen sechsten Thei-
les des Diensteinkommens, welches der ver-
storbene Ehemann vom Staate bezogen ha-
be, bestehen; »
2) es sey ein Minimum der Pensionen
anzunehmen d. h. eine Summe, unter wel-
8 Regierungs-Blatts. 30
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cher, wenn zweckmaßig gegeben werden solle,
nicht gegeben werden dürfe; und
3) Wittwen im Feldzuge gebliebener Un-
ter-Officiers sollen, wie bisher, aus der Kriegs-
kasse pensionirt werden.
Der getreue Landtag findet sich veran-
laßt, hinsichtlich der bepden erstern Bestim-
mungen den Ansichten J. K. H. Staats-
Ministerium beyzutreten, und hat, was die
finanzielle Berücksichtigung anlangt, die An-
sicht gewonnen, daß der Unterschied bey der
Berechnung, nach den früher angenommenen
Säßen in Vergleichung mit den obigen un-
ter Ziffer r. und 2., so unbeträchtlich ist,
daß er bey der ohnehin von ihm vollkom-
men anerkannten Pflicht des Staats, für
Wittwen und Waisen seiner verstorbenen
Diener zweckmäßig zu sorgen, sich dadurch
nicht abgehalten finden kann, sowohl die
Erhöhung der Pensions-Summe von einem
Sechstheil auf ein Fünftheil der Besol-
dung, als auch die Erhshung des Mini-
mum der Pensionen bis auf fünf und zwan-
zig Thaler zu genehmigen.
Wenn er dabey, was den dritten Punkt
betrifft, den Wunsch hegt, daß Wittwen im
Feldzuge gebliebener Unter-Officiers nicht aus
der Kriegskasse, sondern ebenfalls aus der
Haupt-Laudschafftskasse das festgesehte Mi-
nimum der Pensionen erhalten mögen; so
leitet ihn dazu die doppelte Ansicht, einmal
daß der vollständige Penstons-Etat nur bey
Einer Kasse vorliege, um das Steigen und
Fallen auf eiren Punkte desselben schneller
übersehen zu können, und zweytens damit
dadurch der der Veränderung unterworfenen
Etats-Sätze um so )peniger werden.
Somit nimmt der getreue Landtag die
sämmtlichen Bestimmungen des umgearbeite-
ten Gesetzesentwurfs an, und er bittet nur
noch ehrerbietigst, falls der eben ausgespro-