Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage zu No. 17. de 
WW-W. — 
Beplage 000. 
Anderweite 
unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 21 tten März 1821.. 
die Pensionirung der Wittwen und 
Waisen verstorbener Staatsdiener 
betreffend. 
Nach anderweiter Berathung über den 
umgearbeiteten Gesehesentwurf, der Staats- 
diener Wittwen= und Waisen-Pensionirung 
aus landschafftlichen Kassen betr., welchen 
J. K. H. dem getreuen Landtage mittelst 
höchsten Decretes vom a#lsten d. M. vorle- 
gen zu lassen geruheten, erklärt er sich ehr- 
erbietigst in Folgendem: 
Wenn J. K. H. bey Umarbeitung des 
Gesetzesentwurfs Berücksichtigung der von 
dem getreuen Landtage gegen den erstern 
Entwurf gemachten wenigen Bemerkungen 
anbefahlen; wenn Höchstdieselben ferner durch 
ein besonderes Regulativ die aus Kammer- 
mitteln zu bestreitende Pensionirung der Hof- 
dienerswittwen gleichzeitig festzuseßzen geru- 
heten, wadurch die Zahl der auf die Haupt- 
Landschafftskasse zu versichernden Wittwen 
sich bedeutend vermindert: so fuhlt der ge- 
treue Landtag sich zu dem lebhaftesten Danke 
verpflichtet. 
Das Eingangs erwähnte höchste Decret 
und der umgearbeitete Gesehesentwurf ent- 
halten vorzüglich drey von den fruhern Be- 
stimmungen abweichende Sätze, und zwar: 
I) die Pension für jede unter dem Geset 
begriffene Wittwe möge in dem fünften Thei- 
ze, satt des vorgeschlagenen sechsten Thei- 
les des Diensteinkommens, welches der ver- 
storbene Ehemann vom Staate bezogen ha- 
be, bestehen; » 
2) es sey ein Minimum der Pensionen 
anzunehmen d. h. eine Summe, unter wel- 
8 Regierungs-Blatts. 30 
————“" — 
cher, wenn zweckmaßig gegeben werden solle, 
nicht gegeben werden dürfe; und 
3) Wittwen im Feldzuge gebliebener Un- 
ter-Officiers sollen, wie bisher, aus der Kriegs- 
kasse pensionirt werden. 
Der getreue Landtag findet sich veran- 
laßt, hinsichtlich der bepden erstern Bestim- 
mungen den Ansichten J. K. H. Staats- 
Ministerium beyzutreten, und hat, was die 
finanzielle Berücksichtigung anlangt, die An- 
sicht gewonnen, daß der Unterschied bey der 
Berechnung, nach den früher angenommenen 
Säßen in Vergleichung mit den obigen un- 
ter Ziffer r. und 2., so unbeträchtlich ist, 
daß er bey der ohnehin von ihm vollkom- 
men anerkannten Pflicht des Staats, für 
Wittwen und Waisen seiner verstorbenen 
Diener zweckmäßig zu sorgen, sich dadurch 
nicht abgehalten finden kann, sowohl die 
Erhöhung der Pensions-Summe von einem 
Sechstheil auf ein Fünftheil der Besol- 
dung, als auch die Erhshung des Mini- 
mum der Pensionen bis auf fünf und zwan- 
zig Thaler zu genehmigen. 
Wenn er dabey, was den dritten Punkt 
betrifft, den Wunsch hegt, daß Wittwen im 
Feldzuge gebliebener Unter-Officiers nicht aus 
der Kriegskasse, sondern ebenfalls aus der 
Haupt-Laudschafftskasse das festgesehte Mi- 
nimum der Pensionen erhalten mögen; so 
leitet ihn dazu die doppelte Ansicht, einmal 
daß der vollständige Penstons-Etat nur bey 
Einer Kasse vorliege, um das Steigen und 
Fallen auf eiren Punkte desselben schneller 
übersehen zu können, und zweytens damit 
dadurch der der Veränderung unterworfenen 
Etats-Sätze um so )peniger werden. 
Somit nimmt der getreue Landtag die 
sämmtlichen Bestimmungen des umgearbeite- 
ten Gesetzesentwurfs an, und er bittet nur 
noch ehrerbietigst, falls der eben ausgespro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.