Unterbeylage a. zu 000,.
Bericht der Landesregierung zu Weimeat
vom löten März 1821.
die Pensionirung der Staatedie-
nerwittwen betr.
Dem höchsten Reseripte vom Kten
März d. J. zu pflichtschuldigster Folge über-
reichen wir ehrerbietigst den anliegenden, nach
Maasgabe desselben und der Erklärung des
getreuen Landtags vom 2ten Februar d. J.
abgeänderten Entwurf des Gesetzes
„über Pensionirung der Staatödiener-
„wittwen und Waisen aus landschafftli-
„chen Mitteln.“
Bey nunmehr gänzlich veränderter finanziel-
ler Grundlage, mußte der frühere fünfte
Abschnitt des Gesetzesentwurfs, von 8. 19
—28., „den Wittwenkassen-Fond betreffend“
allerdings wegfallenz doch liegt der Inhalt
des F. 22. und die Bestimmung des 8. 19.
No. 1. offenbar zu sehr im Geiste des Ge-
setzes und im Interesse des getreuen Land-
tags, als daß wir nicht erstern beyzubehal-
ten und letztere, §. 27. der trausitorischen
Bestimmungen, einzuschalten, uns hätten ver-
pflichtet achten müssen.
Zu großer Beruhigung hat es uns ge-
reicht, daß der Inhalt und die Fassung des
&. 2. unbedingt genehmigt worden, der die
so dußerst schwierige Grenz-Linie zieht, zwi-
schen den zur Theilnahme an den Wohltha-
ten gegenwärtigen Gesetzes Berufenen, und
den davon — nach Lage der Finanz= und
sonstigen Verhältnisse — nothwendig, Aus-
zuschließenden.
% Foewisfenhater und sorgsamer wir bey
Xufstellung dieser Grenz-Linie waren, um so
erfreulicher muß uns auch die in dem höch-
sten Reseripte vom #ten d. M., bey
Zufertigung der von dem Personal der
Großherzogl. Hofkapelle eingereichten submis-
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sesten Vorstellung, huldreichst ausgesproche-
ne Ansicht seyn,
„daß es der Billigkeit gemäß scheine,
„auch diese, so wie andere lebenslänglich
„angestellte Hofdiener bey einer offentli-
„chen Pensions-Anstalt zu umfassen“
und wir haben daher hierinnen die gnädigste
Aufforderung gefunden, alsbald für diese,
und andere solche wirkliche Hofdiener, auf
welche sich ein Gesetz über Wittwen-Pensio-
nen aus landschafftlichen Mitteln, seiner
Nakur nach , nicht unmittelbar erstrecken
kann und darf, —
ein besonderes Wittwen-Pensions-Regu-
lativ zu entwerfen, das wir mit einem eige-
nen Berichte vom heutigen Tage zu Höchst-
dero erleuchteten Prüfung und Genehmi-
Zgung auszusetzen im Begriff stehen. Auf
diese Art wurde es möglich, die Ausnahms-
bestimmung VIII., im 2ten 9H. des Gesetzes-
entwurfs noch folgerechter und präciser zu
sassen, und eben so hat der landtägige
Beschluß .
„Geistliche und Hofdiener (in sofern die
„Fürsorge für ihre Wittwen zweckmäßi-
„ger besondern Anstalten vorbehalten
„bliebe) bey der allgemeinen directen Be-
„steuerung hinsichtlich ihres Diensteinkom-
„mens frey zu lassen,“
folgerecht den Zusatz zur usten Ausnahms-
bestimmung des §. 2. erfordert:
„daß die Hof= und Gornison-Gelslich-
„keit, und die Lehrer an Landes-Gym-
„nasien, Garnison-Kunst= und Frevyschu-
„len, in soweit sie Wittwen= und Waisen-
„Pensionen aus Landschafftämitteln anzu-
„sprechen haben, der Besoldungösteuer,
„/gleich den weltlichen Staatsdlenern un-
terworfen seyen.“
Zu g. 2. V. war noch der beruhigende
Zusatz wegen der Wittwen im Felde blei—
bender Unter-Offiziers uöthig.
Zu S. 7 . am Schlusse war noch ein