Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Unterbeylage a. zu 000,. 
Bericht der Landesregierung zu Weimeat 
vom löten März 1821. 
die Pensionirung der Staatedie- 
nerwittwen betr. 
Dem höchsten Reseripte vom Kten 
März d. J. zu pflichtschuldigster Folge über- 
reichen wir ehrerbietigst den anliegenden, nach 
Maasgabe desselben und der Erklärung des 
getreuen Landtags vom 2ten Februar d. J. 
abgeänderten Entwurf des Gesetzes 
„über Pensionirung der Staatödiener- 
„wittwen und Waisen aus landschafftli- 
„chen Mitteln.“ 
Bey nunmehr gänzlich veränderter finanziel- 
ler Grundlage, mußte der frühere fünfte 
Abschnitt des Gesetzesentwurfs, von 8. 19 
—28., „den Wittwenkassen-Fond betreffend“ 
allerdings wegfallenz doch liegt der Inhalt 
des F. 22. und die Bestimmung des 8. 19. 
No. 1. offenbar zu sehr im Geiste des Ge- 
setzes und im Interesse des getreuen Land- 
tags, als daß wir nicht erstern beyzubehal- 
ten und letztere, §. 27. der trausitorischen 
Bestimmungen, einzuschalten, uns hätten ver- 
pflichtet achten müssen. 
Zu großer Beruhigung hat es uns ge- 
reicht, daß der Inhalt und die Fassung des 
&. 2. unbedingt genehmigt worden, der die 
so dußerst schwierige Grenz-Linie zieht, zwi- 
schen den zur Theilnahme an den Wohltha- 
ten gegenwärtigen Gesetzes Berufenen, und 
den davon — nach Lage der Finanz= und 
sonstigen Verhältnisse — nothwendig, Aus- 
zuschließenden. 
% Foewisfenhater und sorgsamer wir bey 
Xufstellung dieser Grenz-Linie waren, um so 
erfreulicher muß uns auch die in dem höch- 
sten Reseripte vom #ten d. M., bey 
Zufertigung der von dem Personal der 
Großherzogl. Hofkapelle eingereichten submis- 
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sesten Vorstellung, huldreichst ausgesproche- 
ne Ansicht seyn, 
„daß es der Billigkeit gemäß scheine, 
„auch diese, so wie andere lebenslänglich 
„angestellte Hofdiener bey einer offentli- 
„chen Pensions-Anstalt zu umfassen“ 
und wir haben daher hierinnen die gnädigste 
Aufforderung gefunden, alsbald für diese, 
und andere solche wirkliche Hofdiener, auf 
welche sich ein Gesetz über Wittwen-Pensio- 
nen aus landschafftlichen Mitteln, seiner 
Nakur nach , nicht unmittelbar erstrecken 
kann und darf, — 
ein besonderes Wittwen-Pensions-Regu- 
lativ zu entwerfen, das wir mit einem eige- 
nen Berichte vom heutigen Tage zu Höchst- 
dero erleuchteten Prüfung und Genehmi- 
Zgung auszusetzen im Begriff stehen. Auf 
diese Art wurde es möglich, die Ausnahms- 
bestimmung VIII., im 2ten 9H. des Gesetzes- 
entwurfs noch folgerechter und präciser zu 
sassen, und eben so hat der landtägige 
Beschluß . 
„Geistliche und Hofdiener (in sofern die 
„Fürsorge für ihre Wittwen zweckmäßi- 
„ger besondern Anstalten vorbehalten 
„bliebe) bey der allgemeinen directen Be- 
„steuerung hinsichtlich ihres Diensteinkom- 
„mens frey zu lassen,“ 
folgerecht den Zusatz zur usten Ausnahms- 
bestimmung des §. 2. erfordert: 
„daß die Hof= und Gornison-Gelslich- 
„keit, und die Lehrer an Landes-Gym- 
„nasien, Garnison-Kunst= und Frevyschu- 
„len, in soweit sie Wittwen= und Waisen- 
„Pensionen aus Landschafftämitteln anzu- 
„sprechen haben, der Besoldungösteuer, 
„/gleich den weltlichen Staatsdlenern un- 
terworfen seyen.“ 
Zu g. 2. V. war noch der beruhigende 
Zusatz wegen der Wittwen im Felde blei— 
bender Unter-Offiziers uöthig. 
Zu S. 7 . am Schlusse war noch ein
	        
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