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Wittwen-Pensionen auf J, weniger gut fuͤr
ihre Wittwen gesorgt sehen, als fruͤher das
gerechte Vertrauen auf Ew. K. H. Gnade,
und huldreichste Wuͤrdigung ihrer treuen
Dienste sie hoffen hieß.
Sodann hat man ja eben deswegen, weil
das Beduͤrfniß einer durchgehends festen und
ausreichenden Bestimmung uͤber Wittwen—
Pensionen, die jeder bisher unvermeidlichen
Unbilligkeit gruͤndlich abhuͤlfe, lebhaft ge—
fuͤhlt wurde, das neue Gesetz fuͤr nothwendig
erkannt; mithin koͤnnen einzelne Beyspiele
der Vorzeit, wo die Pensionen zu wenig be—
trugen, gegen die vorgeschlagene Bestimmung
eines Fuͤnftheils wohl nicht angezogen werden.
Die Differenz des Resultats fuͤr die
landschafftlichen Kassen ist auch weniger
groß, als der getreue Landtag zu glaube,,
scheint. Denn da, nach der jehigen Fas-
sung des §. 2. und durch Annahme des §.
4. statt früher Zob. Staatsdienern uun nur
48. vom Geseß umfaßt werden, und da
die Total-Summe dieser ihres Diensteinkom-
mens nicht, wie früher
330, 250 rthlr. 2 gr. sondern nur
313013 = 184 betragt, lt. Beyl. II1
da ferner nicht 184. alte Wittwen mit
12,438 rthlr. 21 gr. Pension, sondern nur
169. Wittwen mit nur 1 1
11,019 rthlr. 54 gr. Pension an die
„Gaupt-Landschafftökasse ubergehen; so sinkt
vas Maximum des dereinstigen Erfordernis-
ses für Wittwen= Penstonen — #etel der
Besoldung alö Maasstab beypbehalten —
von æ3,402 rthlr. 9 gr. 4 pf.
auf 20,001 „ 9 4-=
und diejenige Ersparniß von 3900
gr., welche der Landtag durch
Hergbsetzung des Maaöskabes auf Itel be-
zweckte, ist also jetzt schon durch den be-
schraͤnkten Umfang der Pensions-Berechtig-
ten fast ganz erreicht, so daß in der That
durch Verwilligung eines Fünftheils jeßt,
herab,
rthlr. 9—
nur um ein weniges mehr im Gelbbetrage
verwilligt wird, als was man vorher zu
Gewährung eines Sechstheils nöthig hielt
und, der Summe nach, zu verwilligen kei-
nen Anstand nahm.
Die ganze Differenz zwischen xtel und
#Etel beträgt — wenn 25 rthlr. als Mini-
mum und Soo rthlr. als Maximum ange-
nommen werden, — erst dermaleinst im
Jahre 1845.
3433rth. 13 gr. 62pf.
waͤhrend sie i. J. 822. nur 159 —
i. J. 1823 erst 318— 12— 2 —
i. J. 18244. erst 47?0— 18—4½—
u. s. w. Mehrauêgabe veranlaßt, wie alles
dieses die Beylage IV. und V. auf'e klareste
darlegen.
Zu §. 10. Da der Landtag die Geneh-
migung der Fassung dieses F. in der von
uns vorgeschlagenen Weise zu Ew. Koönigl.
Hoheit höchsten Ermessen ausgeseht, Hoöchst-
dieselben aber beyfällig entschieden haben, so
erledigt sich dieser Punkt.
Zu 8g. 11. (vorher §. 12.) haben wir die
nöthige Abänderung, gemäß der ständischen
Erblárung, gemacht.
Ju 6. 13. (vorher §. 14.) hingegen er-
lauben wir uns zu hoffen, daß die jehige
Fassung dieser Gesebesstelle Höchstdero und
der getreuen Stände Zustimmung finden dürfte.
Denn die Misbräuche und schwierigen Un-
tersuchungen, welche der getreue Landtag nach
der frühern Fassung dieses K. befurchtete,
können nun nicht eintreten, und da Er Selbst
erklärt hat,
„daß außerordentliche Fälle (wo es nemlich
billig und dringend wird, höchst hülfsbe-
dürftigen Kindern auögezeichnet verdienter
Staatsdiener auch noch über daß ute Le-
bensjahr hinaus, die Waisenpension ange-
deihen zu lassen) der Landesherrlichen Be-
stimmung überlassen bleiben müßten,“
so scheint es nothwendig, die Nöglichkeit ei-
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