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allgemeinen Miswachs der unentbehrlichsten
Nahrungsmittel, auch im hohem Maße über
die Großherzogl. Lande gekommen war, und
die nur die sorgsamste Thätigkeit der Regie-
rung, in dor- ofortigen Aunwendung aller
ihr zu Gebote stehenden Hülfêmittel, eini-
germaßen zu lindern vermochte.
Es ist dieses, wie natürlich, nicht ohne
Opfer möglich gewesen, und dem getreuen
Landtag ist bereits, bey seiner in Schloß
O#enburg gehaltenen Versammlung, die Be-
rechnung der Verluste vorgelegt worden,
welche bey dem Ankauf fremden Getraides
und dessen Wiederablassung im Einzelnen,
u geringeren Preißen, in dem Wesmar-Je=
naischen Kreié, im Neustädtischen Kreis, und
im Ilmchaulschen Amtöbezirk, gemacht wor-
den sind. Nut der Verlust im Eisenachischen
Ktels war, wegen des noch nicht vollständig
berichtigten dortigen Magazin-Rechnungs-
wesens., damals noch nicht bekannt.
Demungeachtet fand der getreue Land-
tag sich bewogen, in seiner unkerthänigsten
Erklärungsschrift vom Z#sten Januar 1870.,
welche hinsichklich dieses Punktes die höchste
landebsürstliche Genehmigung erhalten hat,
die Verwilligung, daß die für den gedachten
Zweck verwendeten Summen aus der Haupt=
Landschafftskasse gedeckt würden, auèdrucklich
mit auf die „noch unbekannten Verlisste im
Eisenachischen Kreise“ zu erstrecken.
Die Eisenachische Section der Großbher=
zogl. Landes-Direction hat indessen die Er-
gebnisse der Getraide-Operationen in jenem
Kreise und insbesondere das dabey entstan-
dene Deficit in den urschriftlich beyliegenden
drey Berichten angezeigt, und sowohl darin,
als in der zugleich mit überreichten Darstel-
lung nebst den Akten und Rechnungen (wel-
che sämmtliche Originalien, unter erwarteter
Remission, hier mitgetheilt werden) ihr Ver-
fahren zu rechtfertigen gesucht.
Der getreue Landtag wird sich hierüber
erklären und in solcher Erklárung auf die
von der Landes= Direction ausgesprochenen
Wünsche und Anträge die geeignete Rücksicht
nehmen. Diese Angelegenheit erinnert übri-
gens an dasjenige, was dem getreuen Land-
tage bereits in dem Decrete vom 25sten Närz
1817. (Regierungsblatt von jenem J. S.
43.) bemerklich gemacht wurde, daß nämlich
in der Langtagsverwaltung öfters Fälle sich
ereignen, wo die von Umständen und Vor-
fallenheiten schnell herbeygeführten Bedurf-
nisse alle Thätigkeit der Landesbehörden um
so dringender in Anspruch nehmen, je grö-=
ßere Nachtheile aus Vernachlässigung zweck-
dienlicher Mittel entspringen würden, je mehr
das Vertrauen zu der Regierung in dem
Volke sich vermindern würde, wenn solchr
dem wachsenden Nochstande ruhig zusehen
und die Abhülfe jedem Orte, jeder Gemein-
de für sich überlässen, oder die Hülfesuchen-
den und Verlangenden an die Mildthätigkeit
von Privat-Personen verweisen wollte.
Es ist hier keineswegb die Rede von Er-
theilung neuer Gesetze, als wozu nach F. 5.
No. 6. des Grundgesetzes Lvom Sten May
816. die Theilnahme des Landtags noth-
wendig erforderlich ist; sondern blos von
zweckmaßiger Anwendung bestehender, auf
Herkommen oder geschriebenem Ge-
setz beruhender allgrmeinen Regierungs-Nor-
men und Marimen,, so oft der Fall ihrer An-
wendbarkeit durch die eingetretenen Ereig-
nisse und Umstände gegeben ist.
Er. K. H. haben, in Gemäßbeit der
dem getreuen Landtag, in dem Derrete vom
2Zten Februar 1379., vorläufig gemachten
Eröffnung, eine Zusammenstellung der früher
von Zeit zu Zeit vorgekommenen Ereignisse
nebst den jedesmal nach den begleitenden Um-
ständen consequent ergriffenen Maatzregeln und
die darauf zu gründenden geseblichen Be-
stimmungen für die landes-polizeyliche Re-