Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Noth; und wenn er hierbey, im Einklange 
mit dem, was daruͤber beym landschafftli- 
chen Deputations = Tage von 1812. und 
1813. verhandelt worden ist, ehrfurchtsvoll 
darauf anträgt, daß die zu ziehenden In- 
teressen schon jeht, weil durch die gänzliche 
Vereinigung aller landschafftlichen Kassen die 
früher angenommenen übermäßigen Schulden 
des Alt-Eisenachischen Kreises auch gegen- 
wärtig schon verschwunden sind, zum Kapi- 
tale zu jenem Zwecke geschlagen und mit 
dem ganzen Ueberreste des Kapitals, unter 
besondere Administration gesetzt werden, so 
hofft er hierin die Rechtfertigung zu dem 
fernern Antrage zu finden, daß dasjenige, 
was von jenem Fonds zu Gunsten der zum 
Alt-Eisenachischen Kreise hinzu gekommenen 
neuen Landeötheile verloren gegangen ist, 
diesen Landestheilen nicht etwa besonders 
angesonnen werde, auch den beyden, durch 
die besondern Berichte der Großherzogl. Lan- 
des-Direction vom 22sten May 1820., zu 
milvester Berücksichtigung empfohlenen Ge- 
meinden, wegen ihrer zur Magazin-Kasse 
noch schuldigen Reste, wo nicht ein gänzli- 
cher Erlaß, doch alle nach den bedrängten 
Verhältnissen dieser Gemeinden nôthige Stun- 
dung angedeihen möge. 
Was demnächst die in dem Eingangs- 
erwähnten höchsten Decrete aufgestellten Satze 
betrifft, wegen der bey außerordentlichen Er- 
eignissen zu treffenden Maaßregeln, so glaubt 
der getreue Landtag sich auf diejenigen Nor- 
men beschränken zu müssen, welche aus dem 
Grundgesetze der landstandischen Verfassung 
g. 5. No. 7. c. . r und 121. hervor- 
gehenz ohne jedoch, hinsichtlich des ferner. 
zu bestimmenden Reserve-Fonds, von den 
bereits früher ausgesprochenen Ansichten ab- 
lugehen. 2c. 
Der getreue Landtag. 
—. ———-—.——- 
351 
Beylage Ub#r. 
Höchstes Deeret 
vom agsten Januar 1821. 
das Karten-Monopol und den Kar— 
tenstempel betreffend. 
Den in der landständischen Intercessional- 
Schrift vom 2ten Februar 1870. enthaltenen 
Antrag, wegen Aufhebung det Spielkarten= 
Monopols, hat der getr. Landtag, nach ge- 
nommener Einsicht der ihm mitgetheilten Ak- 
ten und des Gutachtens der Landes-Direc- 
tion über diesen Gegenstand, unter'm 2osten 
dieses Monats wiederholt, und die verschie- 
denen Stiftungen, welche einen Anspruch an 
den Ertrag, des nach dem Wunsche des 
Landtags aufzuhebenden Kartenstempels ha- 
ben, damit zu besonderer Ausführung ver- 
weisen zu können vermeint. 
Die Berücksschtigung der Verlegenheit, in 
welche diese Stiftungen durch einen solchen, 
bey einigen derselben nicht unbedeutenden 
Ausfall ihrer zugewiesenen Einnahme verseßt 
werden würden, haben Se. K. H., den 
Großbherzog, Anstand nehmen lassen, sofort in 
jenen Antrag einzugehen, und es hat das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium höchsten Befehl 
erhalten, die Sache dem getr. Landtage zu noch- 
maliger Erwägung zu empfehlen, wobey fol- 
gende Betrachtungen nicht ohne Einfluß auf 
die anderweite Erklärung bleiben dürften. 
1) Die fraglichen Ansprüche der verschiede- 
nen Stiftungen, nämlich der Almosenkas- 
sen zu Weimar, Eisenach, Jena, Ilme- 
nqu und Buttstedt und des Laternen- In- 
stituts der Residenz-Stadt, gründen sich 
auf frühere landesfürstliche Verfügungen, 
zum Theil, kann man sagen, auf ver- 
tragsmäßige Verwilligungen, indem den 
gedachten Städten schon in älterer Zeit, 
namentlich seit dem Jahre 1787. das 
Recht eines besondern Kartenstempels ein-
	        
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