Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Weit entfernt gerechte Anspruͤche, die 
sich auf frühere landesfürstliche Verfügun- 
gen und verkragsmäßige Verwilligungen stät- 
zen, ohne überwiegende Gründe unbeachtet zu 
lassen, so glaubt der Landtag dennoch, sei- 
ner frühern Ansicht, daß eine, das ganze 
Land treffende Stempelabgabe lediglich zu 
lokalen Zwecken einißer Städte um so we- 
niger ferner verwilligt werden könne, als 
die frühere Verwilligung sich nur auf die 
alten Landesbezirke erstreckte, eine Ausdeh- 
nung derselben aber auf die neuen Landes- 
theile, deren Städte gleiche Anspruche gel- 
tend machen können, noch größere Unbillig- 
keiten gegen die übrigen Ortschaften des 
hanzen Großherzogthums, die für ihre Ar- 
men ohne Unterstutung aus Landeemstteln 
sorgen sollen, herbeyfuhren würde, getreu 
bleiben zu mussen. Wenn daher auch der- 
selbe in Berücksichtigung der für die Stadt 
Weimar als Residenz sich nöthig machenden 
Anstalten, die ihr vor andern Kommunen 
des Landes grösiere Aufwände veranlassen, 
und daß besonders durch die im Jahre 1876. 
aufgehobenen Thorsperrgelder, welche auch 
die Bewohner anderer Orte sonst mit belé- 
stigten, dem Laternen = Institute ein nicht 
unbedeutender Zufluß entzogen worden ist, 
das von Großherzogl. Landes-Direction für 
das Laternen-Institut in Vorschlag gebrach- 
te Averskonal-Quantum von Joo rthlr. für 
ein jedes der nächsten Etats-Jahre, aus 
der Landschafftskasse zu verwilligen kein wei- 
teres Bedenken findet: so muß er dagegen 
die übrigen in Vorschlag gebrachten Ent- 
schädigungen an die Almosenkassen zu Wei- 
mar, Eisenach, Jena, Ilmenau und Butt- 
städt (die ihren zum Theil sehr unbedeuten- 
den Verlust durch besondere Almosenbeyträ- 
ge von den mit Spielkarten handelnden 
Einwohnern ihres Orts, welche die Aufhe- 
bung dos Spielkarten-Monopols vorzüglich 
gewunscht haben, überdieß vergütet erhalreg 
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können) aus den vorher angeführten Grün- 
den widerholt ehrerbietigst ablehnen. 
Im Fall nunmehr IJ. K. H. die Auf- 
hebung des Spielkarten-Monopols zu ge- 
nehmigen gnädigst geruhen wollen; hält 
dann der getreue Landtag folgende Impost- 
erhohung von Spielkarten für zweckmäßig 
von einem Spiele Tarok-Karten 0 gr. 
feine französische Karken 4 
fein planirte deutsche— 3 
halb planirte dergl. 2 
geringe Karten 1 
um durch die verwilligten Entschaͤdigungen 
bey der Impost -Einnahme keinen Ausfall 
zu veranlassen. 
Dem neuen Impost-Regulative dürften 
die geeigneten Verfügungen sowohl wegen 
der Impost-Erhöhung von Spielkarten, als 
auch wegen der Strafen gegen Defraudatio- 
nen, wo für jeden Fall, wie bisher, 5 rihlr. 
zu bestimmen und dem Denuncianten die 
Hälfte davon zuzusichern seyn würde, wie 
nicht weniger die Anordnung, daß alle aus- 
wärts eingebrachte oder von inländischen 
Fabriken im Lande verkbauft werdende Kar- 
ten bey der Impost-Einnahme jeder Stadt 
oder des Hauptorts eines Amtsbezirksé an- 
gezeigt und verimpostet werden mussen und 
daß die Impost-Einnehmer für die Stem- 
pelung der Karten eine besondere Vergütung 
von # bis 2 pf. auf das Stück erhalten, 
beyzusugen seyn. « 
Den am Schlusse der unterthaͤnigsten 
Erklaͤrungsschrift vom 20sten Januar d. J. 
gemachten unmaasgeblichen Verschlag, daß 
den betheiligten Städten überlassen bleiben 
möge, wegen lokaler Erhebung eines Spiel- 
karken= Stempels und Verwendung desselben 
zu gemeinnübigen Zwecken begrundete Anträ- 
ge zu stellen, hat der getreue Landtag kedig- 
lich dem höhern Ermessen J. K. H. anheim 
gegeben, und solche bey Hoöchstdenonselben 
etwa gemacht werdenden Anträge deöshalh 
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