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wie was hinsichtlich des Passir-Geldes ange-
ordnet ist, zur Impost-Kasse entrichtet wer-
den müssen. Da sich ergeben hat, daß die
Erträge dieser städtischen Octroi keineswegs
die erwarteten gewesen, sondern vielmehr ein
jährlicher Verlust für die Impost-Kasse sich
darstellt, dessen Betrag schon fast 10,000
rthlr. erreicht, so mußte dafür gesorgt wer-
den, daß bieser Verlust wieder beygebracht
wurde und aus diesem Grunde ist es nöthig
gewesen, jene §.§. in das Regulativ des Im-
posté aufzunehmen.
Des Großherzogs K. H. zweifeln, bin-
sichtlich des Zusatzes dieser 2. Paragraphen,
um so weniger an der Zustimmung des ge-
treuen Landtags, da der Gegenstand sich,
wie gedacht, auf ein schon unter'm 18ten
December 1811. gegebenes Geseh grundet,
welches schon früher, sowohl der landschafft-
lichen Deputation der alten Lande, als dem
getreuen Landtage selbst, bekannt worden ist
und da das rechtliche Interesse der land-
schafftlichen Kassen bey dieser Sache in dem
besonders eingezeichneten Berichte des Land-
schaffts = Collegiums vom 1 en December
1820. am Ende der beyliegenden Geheimen-
Kanzley Akten ganz genau herauzsgeseht
vorliegt. Da übrigens der Ausfall des Im-
postes, wie ihn die auch beyliegende Ueber-
sicht sub B3 ergiebt und worm auf den,
Ausfall des Brandtwein-Imposts, wegen der,
hinsichtlich des Neustädtischen Kreises, nsthig
erachteten Modifikation, noch nicht Rücksicht
genommen ist, nothwendig auf andere Weise
gedeckt werden muß, wenn der getreue Land-
tag nicht vorziehen sollte, es vorerst noch
in Ansehung der Sätze beym Alten zu be-
lassen; so wünschen Sr. K. H. der Groß-
herzog auch hierüber die Erklärung des ge-
treuen Landrags zu vernehmen. 2c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage B. 4.
Höchstes Deceret
vom aten Maͤrz 1821.
den Landstraßenbau betr.
Carl August.
1224. 1.
Nachdem Uns die von dem getreuen Land-
tage unter'm röten v. M. abgegebene Erklä-
rungsschrift, den Landstraßenbau betr., ge-
buhrend vorgetragen worden, ertheilen Wir
Unsere landesfüärstliche Sanction zu folgen-
den Bestimmungen:
1) Die Cyaussee Gelder dauern
bisherigen Maaße fort.
2) Die Schulden der Chausseebau-Kasse
in dem Neustädtischen Kreis (15000 rthlr.)
werden auf die Haupt-Landschafftsbasse über-
nommen.
3) Bey den Chausseebau-Kassen werden
von nun an keine neue Schulden mehr ge-
wirkt.
4) Außer dem Falle sehr bedeutender Bau-
ten, zu welchem die besondern Verwilligun-
gen des getreuen Langtags in Anspruch ge-
nommen und bey offenbarem Nuben für
das Kand gewiß erlangt werden würden,
richtet sich die Ausgabe bey den Chaussee-
Baubassen streng nach den denselben überwie-
senen ordentl. Einnahmen.
5) Für den BVau und die Erhaltung der
Straßen 2ter Klasse, d. h. zur gesetzlichen
uUnterstütung der Gemeinden, welche zu bie-
sem Baue und dieser Erhaltung pflichtig sind,
werden in den nächsten Jahren 2000 rthlr.
jährlich aus der Haupt-Landschafftökasse be-
stimmt und für sich, unvermischt mit den
Chausseebau-Kassen, bey der LandeS-Direc-
tion verrechnet.
60) Der Stadt Weimar, wird ein Wege-
geld auf dem Wege nach Gropßobringen in
in der