Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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wie was hinsichtlich des Passir-Geldes ange- 
ordnet ist, zur Impost-Kasse entrichtet wer- 
den müssen. Da sich ergeben hat, daß die 
Erträge dieser städtischen Octroi keineswegs 
die erwarteten gewesen, sondern vielmehr ein 
jährlicher Verlust für die Impost-Kasse sich 
darstellt, dessen Betrag schon fast 10,000 
rthlr. erreicht, so mußte dafür gesorgt wer- 
den, daß bieser Verlust wieder beygebracht 
wurde und aus diesem Grunde ist es nöthig 
gewesen, jene §.§. in das Regulativ des Im- 
posté aufzunehmen. 
Des Großherzogs K. H. zweifeln, bin- 
sichtlich des Zusatzes dieser 2. Paragraphen, 
um so weniger an der Zustimmung des ge- 
treuen Landtags, da der Gegenstand sich, 
wie gedacht, auf ein schon unter'm 18ten 
December 1811. gegebenes Geseh grundet, 
welches schon früher, sowohl der landschafft- 
lichen Deputation der alten Lande, als dem 
getreuen Landtage selbst, bekannt worden ist 
und da das rechtliche Interesse der land- 
schafftlichen Kassen bey dieser Sache in dem 
besonders eingezeichneten Berichte des Land- 
schaffts = Collegiums vom 1 en December 
1820. am Ende der beyliegenden Geheimen- 
Kanzley Akten ganz genau herauzsgeseht 
vorliegt. Da übrigens der Ausfall des Im- 
postes, wie ihn die auch beyliegende Ueber- 
sicht sub B3 ergiebt und worm auf den, 
Ausfall des Brandtwein-Imposts, wegen der, 
hinsichtlich des Neustädtischen Kreises, nsthig 
erachteten Modifikation, noch nicht Rücksicht 
genommen ist, nothwendig auf andere Weise 
gedeckt werden muß, wenn der getreue Land- 
tag nicht vorziehen sollte, es vorerst noch 
in Ansehung der Sätze beym Alten zu be- 
lassen; so wünschen Sr. K. H. der Groß- 
herzog auch hierüber die Erklärung des ge- 
treuen Landrags zu vernehmen. 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
  
Beylage B. 4. 
Höchstes Deceret 
vom aten Maͤrz 1821. 
den Landstraßenbau betr. 
Carl August. 
1224. 1. 
Nachdem Uns die von dem getreuen Land- 
tage unter'm röten v. M. abgegebene Erklä- 
rungsschrift, den Landstraßenbau betr., ge- 
buhrend vorgetragen worden, ertheilen Wir 
Unsere landesfüärstliche Sanction zu folgen- 
den Bestimmungen: 
1) Die Cyaussee Gelder dauern 
bisherigen Maaße fort. 
2) Die Schulden der Chausseebau-Kasse 
in dem Neustädtischen Kreis (15000 rthlr.) 
werden auf die Haupt-Landschafftsbasse über- 
nommen. 
3) Bey den Chausseebau-Kassen werden 
von nun an keine neue Schulden mehr ge- 
wirkt. 
4) Außer dem Falle sehr bedeutender Bau- 
ten, zu welchem die besondern Verwilligun- 
gen des getreuen Langtags in Anspruch ge- 
nommen und bey offenbarem Nuben für 
das Kand gewiß erlangt werden würden, 
richtet sich die Ausgabe bey den Chaussee- 
Baubassen streng nach den denselben überwie- 
senen ordentl. Einnahmen. 
5) Für den BVau und die Erhaltung der 
Straßen 2ter Klasse, d. h. zur gesetzlichen 
uUnterstütung der Gemeinden, welche zu bie- 
sem Baue und dieser Erhaltung pflichtig sind, 
werden in den nächsten Jahren 2000 rthlr. 
jährlich aus der Haupt-Landschafftökasse be- 
stimmt und für sich, unvermischt mit den 
Chausseebau-Kassen, bey der LandeS-Direc- 
tion verrechnet. 
60) Der Stadt Weimar, wird ein Wege- 
geld auf dem Wege nach Gropßobringen in 
in der
	        
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