der angetragenen Maaße, ingleichen wird der
Stadt Eisenach eine Erhöhung des dort
schon bestehenden Pflastergeldes, wie selche
von dem getreuen Landtage gebilligt wor-
den, zugestanden. —
Hierneben haben Wir den zu einem Re-
gulativ über den Landstraßenbau gehörigen
Bemerkungen des getreuen Landtags Unsere
Zustimmung nicht versagen mögen, jedoch a)
was den §. 8. jenes Regulativ's, (nach dem
ersten Entwurfe) anlangt, unter der gewis-
sen Voraussetzung, daß die Besitzer der Rit-
ter= und Freygüther, nach dem Boyspiele
Unserer Kammer, als welcher hierüber die
bestimmtesten Befehle zugehen sollen, die
Gemeinde überall nach Billigkeit und mit
der von dem Landtage angenommenen Be-
reitwilligkeit unterstuten werden, und b)
ohne den Saß der Erklärungsschrift, „daß
es der Landtag bedenklich finden müsse, neue
Obliegenheiten anzuerkennen und neue da-
sten aufzulegen,“ überhaupt und in einer
Ausdehnung zu nehmen, in welcher derselbe
jeder gerechteren Vertheilung der Staatöla-
sten entgegen treten und die Wirksamkeit
des Landtags für Recht und Billigkeit in
dieser Hinsicht fast aufheben würde; c) mit
Verbehalt des erneuerten Antrags, welcher
durch das Decret vom lten Februar d. J.
an den Landtag gelangt ist.
Wie übrigens dem getreuen Landtage
aus Unser'm Staats-Ministerium die endli-
che Redaction des schon gedachten Regula-
tivs, wi möglich, mit dem gewunschten
VPerzeichnisse der Straßen 2ter Klasse, zu-
gehen wird: so erhält derselbe bey dieser
Gelegenheit noch unker X. die Abschrift ei-
nes Ministerial = Vortrags, dessen Inhalt
Uns völlig befriedigt hat. Auch in dem
Erfolge liegt die Rechtfertigung dessen, was
seit 1806. für den Straßenbau geschehen ist.
Wir wiederholen dem getreuen Landtage die
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Versicherung landessürstlicher
Gnade,
und
Hald
Carl August.
Unterbeylage a. zu B. 4.
Unterthänigst treu gehorfamster
Vortrag.
In der unterthänigsten Erklárungsschrift
des getreuen Landtags vom 5ten Januar
1810., den Straßenbau betreffend, finden
sich auch einige Aeußerungen uber die Ver-
waltung des Staats-MinisteriumS. Der
unterzeichnete Staats-Minister und Chef des
ersten Departements hält sich durch Pflicht
und Ehre aufgefordert, diesen Aeußerungen
zu begegnen. Er achtet mit schuldiger Ehr-
furcht die Grundgesetze des Landes, er be-
scheidet sich, daß bey einer Représentatio-=
Verfassung die Handlungen des Ministeriums
einer öffentlichen Prüfung und Beurtheilung
unterliegen; aber je erfreulicher es ist, wenn
eine solche Verfassung immer vollkommener
in das Leben tritt, wenn die allgemeine
Wohlfahrt und die Rechte des Landtags mit
Fatriotischer Freymüthigkeit gewahrt werden,
desto schmerzlicher fällt den Staats-Behör-
den jeder unverdiente Angriff, jede Mißken-
nung der landständischen Befugnisse, ihnen
gegenuber, wenn gleich ein solcher Angriff
und eine solche Rißkennung aus dem Neuen
und Ungewohnten der Sache leicht erklärt
werden mag. Es scheint unerläßlich, einige
Thatsachen aufzustellen und zinige Grund—
satze zu erörtern, nach deren Erwägung und
Prüfung Ew. K. H es zu beurtheilen ver-
mögen, ob die Maaßnehmungen des Staats-
Ministeriums pflicht= und verfassungsgemáß
gewesen seyen oder nicht? Die Erinnerungen
des getreuen Landtags lassen sich auf drey
Haupt-Punkte zurückbringen. Sie betreffen