über, daß die Gemeinden für die sämmtli-
chen Steuerbezahler haften sollen, sich auf
dem jebigen Landtage schon erledigt haben;
weil 5) die Beschwerde über die Landschul-
lehrer wegen des Schulholzes und Schul-
geldes nicht bey dem Landtag, sondern bey,
der betreffenden Landesbehörde anzubringen
ist; und weil c) für die angebrachten Ge-
suche: „eine bessere Art der Gesetesbekannt-
„machung, als bisher, einzuführen, und bey
„neuen Gesetzen das Recht nicht der Form
„aufzuopfern“ bein Bedürfniß vorliegt.
13) Das höchste Decret vom Sten April
d: J. auf die Erklärungsschrift vom 2o0s#en
März 182 1. zu Nro. IX. c., die vom Landtage
in Antrag gebrachte COommunal-Einrich-
tung betressend. (s. Beil. V J.) — Der Land-
tag fühlte sich uber die höchste Sanction
hum lebhaftesten Danke verpflichtet, trug kein
Bedenken das Patent vom 1 ten December
1815., die Organisation des Staatsdienstes
betreffend, für aufhebbar erkláren, und be-
schloß dabey nur noch, in der darauf zu er-
stattenden Erklärungsschrift dahin anzutragen,
daß jeder Unterrichter verpflichtet werden
moge, die ersten Verhandlungen in Commu-
nal-Angelegenheiten kostenfrey vorzunehmen,
weil in der Regel die gutliche Vereinigung
an dem Kosten-Punkte scheitern. (s. Beyl. W 4).
14) Die Eingabe dreyer Bevollmächtigten
von Stadt und Amt Alsstedt, die Einfüh-
rung des Kön. Pr. Zoll= und Ver-
brauchsteuer-Edicts in diesem Amte betr.
—. Worauf es dabey hauptsüchlich ankam,
das war schon durch den in der 83sten Sitzung
gefaßten Beschluß geschehen; auch war noch
in diesen Siczungen bey'm Verlesen der Erklä-
rungsschrift über den neu redigirten Im-
postgesetzes-Entwurf (s. Beyl. X. 4.) be-
schlossen worden, darauf anzutragen: daß dem
Wunsche der Brwohner des Amtes, ihre
Staatsabgaben im groben Preuß. Courr. ent-
richten zu dürsen, der einschlatenden Staats-
r
behörde zur Prüfung und resp. weiterer Ver-
fügung mitgetheilt werden möge. Anstößig-
aber fand der Landtag die Form der Voll-
macht und die Art des Anbringens, indem
dabey dem landständischen Direckorium über
Reihefolge der Vorträge bey'm Landtage Vor-
würfe und gleichsam Vorschriften gemacht
werden wollten. Die auf diese Altsta#tischem
Angelegenheiten bezügliche und berefts in der-
8 sten Sitzung beschlossene Erklärungsschrift
ist Beyl. 7 4.
15) Das höchste Decret vom #röten Nov.
820., die Aufhebung der gesetzlichen,
VBorschriften wegen Steuererlasses
bey'm Viehsterben und Feuerunglück in
den vormals Kön. Sachs. und Erfurt.
Landestheilen betr. (s. Beyl. 2 4-) — Die
in Antrag gebrachte Aufhebung wurde beschlos-
sen; hinsichtlich aber der im Neustädt. Kreise-
anzustellenden Thierärzte, gieng vie Rey-
nung des Landtags dahin, daß jener Landescheit
wegen der Nähe von Jenn, wo ein geschickter
Thierarzt lebe, der Anstellung eines eigenen
Thierarztes nicht bedürfe. (s. Beyl. A 5).
10) Das Gesuch des Redacteurs vom
hiesigen offiziellen Wochenblatt,
um Entschädigung wegen des Druktks
der Landtagsverhandlungen im Re—
gierungsblatt. — Dieseß Gesuch wurde,
weil der Landtag mit den nähernm Verhältnissem
nicht bekannt war, dem Großh. Staats-Ministe-
rium zur Entscheidung überlassen. (s. Beyl. B..)
77) Die Erklärungsschrift äber Kirchen-
und Schulangelegenheicen. — Siewure.
de genehmigt und gezeichnet. (s. Beyl. C5.)
18) Das höchste Decretvom Lösten December
1820. Brand-Assecurations-Angele-
genheiten betreffend. (s. Bepl. D. 58.) —
Die geschichtlichen Nachweisungen des Land-
schaffts-Collegiums waren dem Landtage sehr
erfreulich, und er wünschte, daß sie bald zur
Oessentlichkeit gelangen möchten. Bey Beach-
tung der Vorschläse aber zur Abwendung