Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

über, daß die Gemeinden für die sämmtli- 
chen Steuerbezahler haften sollen, sich auf 
dem jebigen Landtage schon erledigt haben; 
weil 5) die Beschwerde über die Landschul- 
lehrer wegen des Schulholzes und Schul- 
geldes nicht bey dem Landtag, sondern bey, 
der betreffenden Landesbehörde anzubringen 
ist; und weil c) für die angebrachten Ge- 
suche: „eine bessere Art der Gesetesbekannt- 
„machung, als bisher, einzuführen, und bey 
„neuen Gesetzen das Recht nicht der Form 
„aufzuopfern“ bein Bedürfniß vorliegt. 
13) Das höchste Decret vom Sten April 
d: J. auf die Erklärungsschrift vom 2o0s#en 
März 182 1. zu Nro. IX. c., die vom Landtage 
in Antrag gebrachte COommunal-Einrich- 
tung betressend. (s. Beil. V J.) — Der Land- 
tag fühlte sich uber die höchste Sanction 
hum lebhaftesten Danke verpflichtet, trug kein 
Bedenken das Patent vom 1 ten December 
1815., die Organisation des Staatsdienstes 
betreffend, für aufhebbar erkláren, und be- 
schloß dabey nur noch, in der darauf zu er- 
stattenden Erklärungsschrift dahin anzutragen, 
daß jeder Unterrichter verpflichtet werden 
moge, die ersten Verhandlungen in Commu- 
nal-Angelegenheiten kostenfrey vorzunehmen, 
weil in der Regel die gutliche Vereinigung 
an dem Kosten-Punkte scheitern. (s. Beyl. W 4). 
14) Die Eingabe dreyer Bevollmächtigten 
von Stadt und Amt Alsstedt, die Einfüh- 
rung des Kön. Pr. Zoll= und Ver- 
brauchsteuer-Edicts in diesem Amte betr. 
—. Worauf es dabey hauptsüchlich ankam, 
das war schon durch den in der 83sten Sitzung 
gefaßten Beschluß geschehen; auch war noch 
in diesen Siczungen bey'm Verlesen der Erklä- 
rungsschrift über den neu redigirten Im- 
postgesetzes-Entwurf (s. Beyl. X. 4.) be- 
schlossen worden, darauf anzutragen: daß dem 
Wunsche der Brwohner des Amtes, ihre 
Staatsabgaben im groben Preuß. Courr. ent- 
richten zu dürsen, der einschlatenden Staats- 
r 
behörde zur Prüfung und resp. weiterer Ver- 
fügung mitgetheilt werden möge. Anstößig- 
aber fand der Landtag die Form der Voll- 
macht und die Art des Anbringens, indem 
dabey dem landständischen Direckorium über 
Reihefolge der Vorträge bey'm Landtage Vor- 
würfe und gleichsam Vorschriften gemacht 
werden wollten. Die auf diese Altsta#tischem 
Angelegenheiten bezügliche und berefts in der- 
8 sten Sitzung beschlossene Erklärungsschrift 
ist Beyl. 7 4. 
15) Das höchste Decret vom #röten Nov. 
820., die Aufhebung der gesetzlichen, 
VBorschriften wegen Steuererlasses 
bey'm Viehsterben und Feuerunglück in 
den vormals Kön. Sachs. und Erfurt. 
Landestheilen betr. (s. Beyl. 2 4-) — Die 
in Antrag gebrachte Aufhebung wurde beschlos- 
sen; hinsichtlich aber der im Neustädt. Kreise- 
anzustellenden Thierärzte, gieng vie Rey- 
nung des Landtags dahin, daß jener Landescheit 
wegen der Nähe von Jenn, wo ein geschickter 
Thierarzt lebe, der Anstellung eines eigenen 
Thierarztes nicht bedürfe. (s. Beyl. A 5). 
10) Das Gesuch des Redacteurs vom 
hiesigen offiziellen Wochenblatt, 
um Entschädigung wegen des Druktks 
der Landtagsverhandlungen im Re— 
gierungsblatt. — Dieseß Gesuch wurde, 
weil der Landtag mit den nähernm Verhältnissem 
nicht bekannt war, dem Großh. Staats-Ministe- 
rium zur Entscheidung überlassen. (s. Beyl. B..) 
77) Die Erklärungsschrift äber Kirchen- 
und Schulangelegenheicen. — Siewure. 
de genehmigt und gezeichnet. (s. Beyl. C5.) 
18) Das höchste Decretvom Lösten December 
1820. Brand-Assecurations-Angele- 
genheiten betreffend. (s. Bepl. D. 58.) — 
Die geschichtlichen Nachweisungen des Land- 
schaffts-Collegiums waren dem Landtage sehr 
erfreulich, und er wünschte, daß sie bald zur 
Oessentlichkeit gelangen möchten. Bey Beach- 
tung der Vorschläse aber zur Abwendung
	        
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