durch welches das Holz eingeführt wird,
betrifft, so wollen Se. K.-H. die Behörde
mit Bericht darüber vernehmen, und die
Beschwerde, nach Befinden, abstellen lassen.
5) Auf gleiche Weise ist der Entwurf
eines Gesetzes üuber die Jagden und Jagd-
gerechtsame, nach den landständischen Be-
merkungen in der Art abgeändert werden,
wie die fernere Beylage unter besagt.
6) Die Bestimmungen über den Gebrauch
des Eigenthums und anderer eigenen Rechte
an Forsten, Waldungen und Holizungen
wollen Se. K. H., mit Berücksichtigung der
landständischen Erinnerungen, und mit Weg-
lassung des in das Huth= und Triftgesetz
ausgenommenen Theilo, in ein Gesetz fassen
und dem im Jahre 1823. sich versammeln-
den Landtag vorlegen lassen.
7) Wegen der in Antrag gebrachten Re-
vision der Landesgesetzgebung, in Betreff
der Intestat = Erbfolge, wollen Se. K. H.
den Landesregierungen gutachtlichen Bericht
abfordern und sodann weitere Entschließung
in der Sache fassen.
8) Auch haben Höchstdieselben, in gnd=
digster Berucksichtigung des unter Ziffer 2.
geußerten Wunsches, den administrativen
Großherzogl. Landesbehörden (Kammer, Lan-
des-Direction und Landschaffs-Collegium)
die Anweisung ertheilt, ihren abschläglichen
Resolutionen, da, wo es thunlich ist, die
Entscheidungsgründe kurzlich beyzufühen.
Das Staats-Ministerium.
Beplage N. 4.
Unterthäniu#ste Erklärungeschrift
vom 1 3ten April 1821.
auf das höchste Ministerial-Decret
vom zten April 1821.
Verschiedene neue Gesetzesentwürfe
betreffend.
Der getreue Landtag kann die erfolgte
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höchste Berücksichtigung der in der unter-
thänigsten Erklärungsschrift vom 2qsten v.
N. gegen mehrere neue Gesehzesentwürfe ge-
machten Bemerkungen und der sonst ausge-
sprochenen Wünsche, so wie das höchste
Ministerial -Decret vom zten dieses Monats
und dessen Beylagen solche Berücksichtigung
aussprechen, nur mit dem lebhaftesten Danke
verehren. Insbesondere hat die neue Fas-
sung des Huth= und Triftgesetzes durchgehends
seinen Wunschen entsprochen, und, indem er
die zu J. 65. des Gesetzesentwurfes über
den Schutz der Forste 2c. gemachte Erinne-
rung nicht weiter verfolgt, hofft er, daß
der alsbaldigen Bekanntmachung dieser beyden
Gesetze, so wie der neuen Vorschriften über
die Jagden und Jagdgerechtsame, kein wei-
teres Hinderniß entgegen stehen werde. Auch
bittet er wiederholt, daß die Aufhebung des
Jauner-Mandats von 1758 nur mit einst-
weiliger Beybehaltung noch einiger Bestim-
mungen desselben, welchen aber nunmehr für
das gesammte Großherzogthum Gesetzeskraft
beyzulegen seyn wird, recht bald erfolgen
mége, indem es hierzu und insofern nur kei-
ne neuen Bestimmungen bengefügt werden,
riner weitern Zustimmung des getreuen Land-
tags nicht bedürfen wird.
Den dereinstigen fernern Vorschlägen aber
zu einem an die Stelle der P#lizey-Verord-
nung vom 24#sten März 1808. tretenden Ge-
sehe, zu gesetzlichen Bestimmungen über den
Gebrauch des Eigenthums und anderer eige-
nen Rechte an Forsten rc. und zu einem die
Intestat-Erbfolge näher und fur. das ge-
sammte Großherzogthum gleichmäßig bestim-
menden Gesetze, sieht der getreue Landtag in
tiefster Verehrung und unwandelbarer Treue
entgegen.
Der getreue Landtag.