Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

durch welches das Holz eingeführt wird, 
betrifft, so wollen Se. K.-H. die Behörde 
mit Bericht darüber vernehmen, und die 
Beschwerde, nach Befinden, abstellen lassen. 
5) Auf gleiche Weise ist der Entwurf 
eines Gesetzes üuber die Jagden und Jagd- 
gerechtsame, nach den landständischen Be- 
merkungen in der Art abgeändert werden, 
wie die fernere Beylage unter besagt. 
6) Die Bestimmungen über den Gebrauch 
des Eigenthums und anderer eigenen Rechte 
an Forsten, Waldungen und Holizungen 
wollen Se. K. H., mit Berücksichtigung der 
landständischen Erinnerungen, und mit Weg- 
lassung des in das Huth= und Triftgesetz 
ausgenommenen Theilo, in ein Gesetz fassen 
und dem im Jahre 1823. sich versammeln- 
den Landtag vorlegen lassen. 
7) Wegen der in Antrag gebrachten Re- 
vision der Landesgesetzgebung, in Betreff 
der Intestat = Erbfolge, wollen Se. K. H. 
den Landesregierungen gutachtlichen Bericht 
abfordern und sodann weitere Entschließung 
in der Sache fassen. 
8) Auch haben Höchstdieselben, in gnd= 
digster Berucksichtigung des unter Ziffer 2. 
geußerten Wunsches, den administrativen 
Großherzogl. Landesbehörden (Kammer, Lan- 
des-Direction und Landschaffs-Collegium) 
die Anweisung ertheilt, ihren abschläglichen 
Resolutionen, da, wo es thunlich ist, die 
Entscheidungsgründe kurzlich beyzufühen. 
Das Staats-Ministerium. 
Beplage N. 4. 
Unterthäniu#ste Erklärungeschrift 
vom 1 3ten April 1821. 
auf das höchste Ministerial-Decret 
vom zten April 1821. 
Verschiedene neue Gesetzesentwürfe 
betreffend. 
Der getreue Landtag kann die erfolgte 
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höchste Berücksichtigung der in der unter- 
thänigsten Erklärungsschrift vom 2qsten v. 
N. gegen mehrere neue Gesehzesentwürfe ge- 
machten Bemerkungen und der sonst ausge- 
sprochenen Wünsche, so wie das höchste 
Ministerial -Decret vom zten dieses Monats 
und dessen Beylagen solche Berücksichtigung 
aussprechen, nur mit dem lebhaftesten Danke 
verehren. Insbesondere hat die neue Fas- 
sung des Huth= und Triftgesetzes durchgehends 
seinen Wunschen entsprochen, und, indem er 
die zu J. 65. des Gesetzesentwurfes über 
den Schutz der Forste 2c. gemachte Erinne- 
rung nicht weiter verfolgt, hofft er, daß 
der alsbaldigen Bekanntmachung dieser beyden 
Gesetze, so wie der neuen Vorschriften über 
die Jagden und Jagdgerechtsame, kein wei- 
teres Hinderniß entgegen stehen werde. Auch 
bittet er wiederholt, daß die Aufhebung des 
Jauner-Mandats von 1758 nur mit einst- 
weiliger Beybehaltung noch einiger Bestim- 
mungen desselben, welchen aber nunmehr für 
das gesammte Großherzogthum Gesetzeskraft 
beyzulegen seyn wird, recht bald erfolgen 
mége, indem es hierzu und insofern nur kei- 
ne neuen Bestimmungen bengefügt werden, 
riner weitern Zustimmung des getreuen Land- 
tags nicht bedürfen wird. 
Den dereinstigen fernern Vorschlägen aber 
zu einem an die Stelle der P#lizey-Verord- 
nung vom 24#sten März 1808. tretenden Ge- 
sehe, zu gesetzlichen Bestimmungen über den 
Gebrauch des Eigenthums und anderer eige- 
nen Rechte an Forsten rc. und zu einem die 
Intestat-Erbfolge näher und fur. das ge- 
sammte Großherzogthum gleichmäßig bestim- 
menden Gesetze, sieht der getreue Landtag in 
tiefster Verehrung und unwandelbarer Treue 
entgegen. 
Der getreue Landtag. 
 
	        
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