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Beylage O. 4.
Höchstes Decret
vom Zien April 182#1#
Die Sicherstellung und Behandlung
gerichtlicher Depositen betr.
Se. K. H., der Großherzog haben, aus
Motiven, welche die mitfolgenden Akten
nachweisen, sich bewogen gefunden, dem ge-
richtlichen Depositen-Wesen eine besondere Auf-
merksamkeit zu widmen, und den Landes-
regierungen gutachtliche Vorschläge abzuver-
langen, wie die gerichtlichen Depositen moͤg-
lichst sicher zu stellen seyen.
Es ist hierauf von der hiesigen Groß-
herzoglichen Regierung, nach vorgaͤngiger
Communication mit der Eisenachischen, der in
Abschrift hier beyliegende Entwurf einer er-
neuerten Deposital -Ordnung ausgearbeitet
und, mittelst des ebenfalls abschriftlich bey-
liegenden Berichts, höchsten Orts eingereicht
worden.
Der getreue Landtag beliebe diesen Cnt-
wurf nach seiner Zweckmäßigkeit zu prüfen,
und über die allgemeine Einführung der Ver-
ordnung, die dest darstellt, sich verfas-
êmäßi u erklären.
sungsmaßige Das Staats-Ministerium.
Bepylage P. 4. Z
Unterthänigste Erklárungsschrift
auf das höchste Decret vom Zten
April 1821. eine erneuerte Depo-
sital-Ordnung betr.
J. K. H. kommen den Wünschen des
getreuen Landtags entgegen, wenn Hochst-
dieselben durch eine neue Deposital-Ordnung
die gerichtlichen Depositen mehr gesichert
wissen wollen. Er nimmt mit dem ehr-
furchtsvollsten Danke den ihm mittelst böch-
sten Decretes vom zten d. M. mitgetheilten
Gesetzesentwurf an und erlaubt sich daben
nur folgende wenige Bemerkungen:
1) Im 5. 1. wird sich hinsichtlich der
Schlüsselinhaber bey den akademischen Ge-
richten eine Ausnahme nöthig machen, weil
der akademische Senat oder der Prorektor
mit einer desfallsigen Geschäftsführung und
Verantwortlichkeit zu verschonen seyn oürfte;
2) Bey'm F. 6. und dem damit in Ver-
bindung stehenden Regulativ vom 2rsten
May 1813. hat sich der doppelte Wunsch
ausgesprochen, daß auf der einen Seite die
Landschafftskasse mit kleineren Summen un-
ter loo rthlr. gänzlich verschont, auf der
anderen Seite aber auch bey größeren Sum-
men die Einsendung an selbige nach Ablauf
von 6. Wochen nicht unbeoingt vorgeschrie-
ben werde, sondern es auch bey diesen grs-
ßeren Summen
a) der Bestimmung des Gerichts, wenn
solche Munzsorten deponirt werden, auf wel-
che, als seltenere, die Interessenten einen
besondern Werth legen dürften, oder bey de-
ren Umsetzen ein Verlust zu befürchten ist,
b) dem Willen der Interessenten, wenn
solche ausdrücklich darauf antragen,
zu überlassen seyn möchte, das Depofst-
tum auch längere Zeit und bis zur defint-
tiven Auszahlung in gerichtlicher Verwah-
rung zu behalten.
3) Hiernach würde das neue Gesetz mit
jenem altern Regulativ in Ein Ganzes zu
bringen und so für das gesammte Großher=
zogthum zu publiciren seyn.
Der getreue Landtag, überzeugt, daß
diese wenigen Bemerkungen die gnädigste Be-
rücksichtigung finden werden, überläßt die
hiernach nöthigen Abänderungen der höchsten
Verfügung, und bittet, unter Wiederbey-
schluß der mitgetheilten Akten, daß, da das
veränderte Gesetz dem dermaligen versam-
melten Landtage nicht nochmals wird vorge-
legt werden können, solches, wenn nur jene
Bemerkungen dabey ihre Erledigung finden,
ohne weitere Mittheilung erlassen werde.
Weimar den 13ten April 182..
Der getreue Landtag.