Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Beylage O. 4. 
Höchstes Decret 
vom Zien April 182#1# 
Die Sicherstellung und Behandlung 
gerichtlicher Depositen betr. 
Se. K. H., der Großherzog haben, aus 
Motiven, welche die mitfolgenden Akten 
nachweisen, sich bewogen gefunden, dem ge- 
richtlichen Depositen-Wesen eine besondere Auf- 
merksamkeit zu widmen, und den Landes- 
regierungen gutachtliche Vorschläge abzuver- 
langen, wie die gerichtlichen Depositen moͤg- 
lichst sicher zu stellen seyen. 
Es ist hierauf von der hiesigen Groß- 
herzoglichen Regierung, nach vorgaͤngiger 
Communication mit der Eisenachischen, der in 
Abschrift hier beyliegende Entwurf einer er- 
neuerten Deposital -Ordnung ausgearbeitet 
und, mittelst des ebenfalls abschriftlich bey- 
liegenden Berichts, höchsten Orts eingereicht 
worden. 
Der getreue Landtag beliebe diesen Cnt- 
wurf nach seiner Zweckmäßigkeit zu prüfen, 
und über die allgemeine Einführung der Ver- 
ordnung, die dest darstellt, sich verfas- 
êmäßi u erklären. 
sungsmaßige Das Staats-Ministerium. 
Bepylage P. 4. Z 
Unterthänigste Erklárungsschrift 
auf das höchste Decret vom Zten 
April 1821. eine erneuerte Depo- 
sital-Ordnung betr. 
J. K. H. kommen den Wünschen des 
getreuen Landtags entgegen, wenn Hochst- 
dieselben durch eine neue Deposital-Ordnung 
die gerichtlichen Depositen mehr gesichert 
wissen wollen. Er nimmt mit dem ehr- 
furchtsvollsten Danke den ihm mittelst böch- 
sten Decretes vom zten d. M. mitgetheilten 
Gesetzesentwurf an und erlaubt sich daben 
nur folgende wenige Bemerkungen: 
1) Im 5. 1. wird sich hinsichtlich der 
Schlüsselinhaber bey den akademischen Ge- 
richten eine Ausnahme nöthig machen, weil 
der akademische Senat oder der Prorektor 
mit einer desfallsigen Geschäftsführung und 
Verantwortlichkeit zu verschonen seyn oürfte; 
2) Bey'm F. 6. und dem damit in Ver- 
bindung stehenden Regulativ vom 2rsten 
May 1813. hat sich der doppelte Wunsch 
ausgesprochen, daß auf der einen Seite die 
Landschafftskasse mit kleineren Summen un- 
ter loo rthlr. gänzlich verschont, auf der 
anderen Seite aber auch bey größeren Sum- 
men die Einsendung an selbige nach Ablauf 
von 6. Wochen nicht unbeoingt vorgeschrie- 
ben werde, sondern es auch bey diesen grs- 
ßeren Summen 
a) der Bestimmung des Gerichts, wenn 
solche Munzsorten deponirt werden, auf wel- 
che, als seltenere, die Interessenten einen 
besondern Werth legen dürften, oder bey de- 
ren Umsetzen ein Verlust zu befürchten ist, 
b) dem Willen der Interessenten, wenn 
solche ausdrücklich darauf antragen, 
zu überlassen seyn möchte, das Depofst- 
tum auch längere Zeit und bis zur defint- 
tiven Auszahlung in gerichtlicher Verwah- 
rung zu behalten. 
3) Hiernach würde das neue Gesetz mit 
jenem altern Regulativ in Ein Ganzes zu 
bringen und so für das gesammte Großher= 
zogthum zu publiciren seyn. 
Der getreue Landtag, überzeugt, daß 
diese wenigen Bemerkungen die gnädigste Be- 
rücksichtigung finden werden, überläßt die 
hiernach nöthigen Abänderungen der höchsten 
Verfügung, und bittet, unter Wiederbey- 
schluß der mitgetheilten Akten, daß, da das 
veränderte Gesetz dem dermaligen versam- 
melten Landtage nicht nochmals wird vorge- 
legt werden können, solches, wenn nur jene 
Bemerkungen dabey ihre Erledigung finden, 
ohne weitere Mittheilung erlassen werde. 
Weimar den 13ten April 182.. 
Der getreue Landtag.