Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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in der Erklaͤrungsschrift vom 28sten Januar 
1817. und in deren Beylagen einige die 
Ausgleichung bezweckende Andeutungen. 
Der getreue Landtag glaubt auch hierin- 
ne seinen Pflichten zu genuͤgen, wenn er 
ehrerbietigst bittet, die Zeit der Ruhe dazu 
benutzen zu lassen, um auf alle Faͤlle vor- 
bereitet zu seyn. 2c. 
Der getreue Landtag. 
  
Beylage V. 4. 
Höchstes Decre t 
vom Sten Tpril 18#2. 
die Kommunal-Einrichtung betr. 
Carl August, 
2c4, 2c. 
Auf die unterthänigste Erklérungsschrift 
vom 20sten März d. J., welche Wir auch 
in ihrem letzten Theile, als einen Beweis 
nützlicher Aufmerksamkeit und treuer Pflicht- 
erfüllung gern empfangen haben, sichern Wir 
A. dem getreuen Landtage die Revision 
sämmtlicher geschriebenen und ungeschriebenen 
Gemeindeordnungen des Landes um so un- 
bedenklicher zu, je öfterer diese Arbeit schon 
früher in Unserm Staats-Ministerium für 
not)wendig, für zusammenhängend mit der 
ganzen, jetzt bestehenden Verfassung des 
Großherzogthums erkannt worden ist. Der 
Landtag hat hierüber sehr richtig bemerkt, 
daß die besonderen Gemeindeordnungen auf 
einer allgemeinen ruhen, daß gewisse Sätze, 
gewisse Bestimmungen in jeder Gemeinde- 
ordnung sich wieder finden, als Grundlage 
anerkannt werden müssen. — Als Sübe die- 
ser Bedeutung sanctioniren Wir jetzt schon 
solgende: 
1) die frepe Verwaltung des Gemeinde- 
rermögens und überhaupt die freye Be- 
handlung der Gemeindeangelegenheiten durch 
die Gemeinde ist Regel. 
2) Nur ausnahmsweise tritt die Obrig- 
keit hinzu, d. h. diejenige Obrigkeit, welcher 
die Gemeinde, als solche, als moralische 
Person, zunächst unterworfen ist; 
a) bey der Aufnahme neuer Bürger und Nach- 
barn, so wie bey der damit zusammenhän- 
genden Verstattung früher Heyrathen, 
b) wenn es sich von Justification der Rech- 
nungen, Ueberschreitung des Auzgabe- 
Etats, oder Verqußerung des Gemeinde- 
vermögens handelt, 
c) wenn von Mitgliedern der Gemeinde 
über einen Gemeindebeschluß, oder über 
Unthätigkeit in der Verwaltung Beschwer- 
de geführt wird. 
3) Ueberhaupt vorbehalten bleibt die. 
Oberaufsicht der Regierungsgewalt über 
die Gemeindeangelegenheiten und deren Ver- 
waltung. Sie Außert sich auch namentlich #) 
in Fällen, wo Gemeinden und Orts-Obrigkei- 
ten an die Erfüllung ihrer Pflichten, z. B. 
an die Abnahme und Justification ihrer 
Rechnungen erinnert werden müssen; b) in 
Fällen, wo Beschlüsse der Gemeinde und da- 
mit zusammentreffende Decrete der Ortsbe- 
hörde nicht blos die Gemeinde tressen, son- 
dern weiter greifen, als an) bey der Auf- 
nahme eines Ausländers in die Gemeinde, 
bb) bey der Abweichung (Concession) von 
Regeln, welche nicht blos und allein zum 
Vortheil der Gemeinden, sondern aus all- 
gemeinen Gründen gesetzlich ausgesprochen 
worden sind. 
4) Die Gemeindeverwaltung soll überall, 
jedoch, wo nur moglich, mit Bepybehaltung 
des schon Bestehenden, in der Art geordnet 
werden, daß den Gemeindeobern (Burgemei- 
stern, Schultheißen) ein Gemeindeausschuß 
zur Seite steht, welcher von Zest zu Zeit 
durch frene Wahl aus der Gemeinde hervor- 
geht und die Gemeinde zu vertreten hat.
	        
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