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in der Erklaͤrungsschrift vom 28sten Januar
1817. und in deren Beylagen einige die
Ausgleichung bezweckende Andeutungen.
Der getreue Landtag glaubt auch hierin-
ne seinen Pflichten zu genuͤgen, wenn er
ehrerbietigst bittet, die Zeit der Ruhe dazu
benutzen zu lassen, um auf alle Faͤlle vor-
bereitet zu seyn. 2c.
Der getreue Landtag.
Beylage V. 4.
Höchstes Decre t
vom Sten Tpril 18#2.
die Kommunal-Einrichtung betr.
Carl August,
2c4, 2c.
Auf die unterthänigste Erklérungsschrift
vom 20sten März d. J., welche Wir auch
in ihrem letzten Theile, als einen Beweis
nützlicher Aufmerksamkeit und treuer Pflicht-
erfüllung gern empfangen haben, sichern Wir
A. dem getreuen Landtage die Revision
sämmtlicher geschriebenen und ungeschriebenen
Gemeindeordnungen des Landes um so un-
bedenklicher zu, je öfterer diese Arbeit schon
früher in Unserm Staats-Ministerium für
not)wendig, für zusammenhängend mit der
ganzen, jetzt bestehenden Verfassung des
Großherzogthums erkannt worden ist. Der
Landtag hat hierüber sehr richtig bemerkt,
daß die besonderen Gemeindeordnungen auf
einer allgemeinen ruhen, daß gewisse Sätze,
gewisse Bestimmungen in jeder Gemeinde-
ordnung sich wieder finden, als Grundlage
anerkannt werden müssen. — Als Sübe die-
ser Bedeutung sanctioniren Wir jetzt schon
solgende:
1) die frepe Verwaltung des Gemeinde-
rermögens und überhaupt die freye Be-
handlung der Gemeindeangelegenheiten durch
die Gemeinde ist Regel.
2) Nur ausnahmsweise tritt die Obrig-
keit hinzu, d. h. diejenige Obrigkeit, welcher
die Gemeinde, als solche, als moralische
Person, zunächst unterworfen ist;
a) bey der Aufnahme neuer Bürger und Nach-
barn, so wie bey der damit zusammenhän-
genden Verstattung früher Heyrathen,
b) wenn es sich von Justification der Rech-
nungen, Ueberschreitung des Auzgabe-
Etats, oder Verqußerung des Gemeinde-
vermögens handelt,
c) wenn von Mitgliedern der Gemeinde
über einen Gemeindebeschluß, oder über
Unthätigkeit in der Verwaltung Beschwer-
de geführt wird.
3) Ueberhaupt vorbehalten bleibt die.
Oberaufsicht der Regierungsgewalt über
die Gemeindeangelegenheiten und deren Ver-
waltung. Sie Außert sich auch namentlich #)
in Fällen, wo Gemeinden und Orts-Obrigkei-
ten an die Erfüllung ihrer Pflichten, z. B.
an die Abnahme und Justification ihrer
Rechnungen erinnert werden müssen; b) in
Fällen, wo Beschlüsse der Gemeinde und da-
mit zusammentreffende Decrete der Ortsbe-
hörde nicht blos die Gemeinde tressen, son-
dern weiter greifen, als an) bey der Auf-
nahme eines Ausländers in die Gemeinde,
bb) bey der Abweichung (Concession) von
Regeln, welche nicht blos und allein zum
Vortheil der Gemeinden, sondern aus all-
gemeinen Gründen gesetzlich ausgesprochen
worden sind.
4) Die Gemeindeverwaltung soll überall,
jedoch, wo nur moglich, mit Bepybehaltung
des schon Bestehenden, in der Art geordnet
werden, daß den Gemeindeobern (Burgemei-
stern, Schultheißen) ein Gemeindeausschuß
zur Seite steht, welcher von Zest zu Zeit
durch frene Wahl aus der Gemeinde hervor-
geht und die Gemeinde zu vertreten hat.