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che auf diesen Gegenstand Bezug haͤtten,
dem genannten Landes- Collegium beygien-
gen, die Vorlegung derselben ungesäumt er-
wartet würde. Sollte nun in irgend einer
Beziehung der genannten Art, die jetzt ge-
schehene und sanctionirte Verwilliguug nicht
ausreichend erscheinen, um den landschafftl.
Kassenhaushalt bis zu geschehener definitiver
Regulirung der neuen landschafftl. Kassen-Etats,
seinem ganzen Bedarfe nach, vollständig zu
decken, und sollten daher Se. K. H. der
Großherzog aus solchem Grunde sich gens-
thigt sehen, eine weitere Zwischenmaas-
regel zu dem genannten Zwecke in An-
spruch zu nehmen; so wird darüber dem ge-
treuen Landtage irschene Mittheilung ge-
schehen und Sr. K. H. sehen auf solchen
Fall der Bewährung derselben patriotischen
Gesinnung Héchst-Ihrer getr. Stände, wo-
von Höchst-Sie eben jehzt einen schätzbaren
Beweis empfangen haben, mit vollstem Ver-
trauen entgegen 2c.
Beilage lH.
Höchstes Deeret
vom 2. November 1820.
Die Steuerverhältnisse des Amts Ilmenau
betreffend.
An das Decret über die Festsetzung Ei-
ner Consumtions-Abgabe für den Impost
und die Tranksteuer schließt sich ein zweytes
an, welches die Steuerverháältnisse des Am-
tes Ilmenau zum Gegenstande hat.
Nachdem sich der getreue Landtag in ei-
ner Erkläárungeschrift vom 13. December
1818. ) dahin ausgesprochen hatte, daß
die besonder# Steuerverfassung des Amtes
Ilmenau aufgehoben werden moöchte, fügte
») S. Seite 68. flg. der Dornburger kandtags= Ver-
bandlungen.
derselbe hinzu: „Zu solchem Behufe dürfte
erforderlich seyn:
1. Gleichsetzung in Grundsteuern,
durch Vergleichung und Zurückführung der
dortigen Catastration und Elassificirung auf
die Grundsätze der Weimarisch. Revisions-
Instruction, da die dortigen Grundstäcke,
nach den daselbst angenommenen Beschock-
ungögrundsätzen, jetzt höher classificirt er-
scheinen, als nach ihrer Bonität geschehen
sollte, auch die dortigen Classen mit eben so
hohen Steuern belegt sind, als die Weima-
rischen, obwohl sie weniger Simplen ent-
richten.
2. Gleichsetzung in indirecten
Abgaben. Weil aber die abgesonderte
Lage des Amtes Ilmenau, deren Einführung
nicht rathsam macht, so ist der Landtag des
Dafurhaltens, daß von einem Landtage zu
dem andern ein Aversional = Quantum be-
stimmt und dieses fürerst in der Maaße aus-
gemittelt werde, daß man den Betrag der
indirecten Abgaben in allen Landestheilen
addire, die gefundene Summe mit der Zahl
aller Bewohner des Großherzogthums divi-
dire und das Ergebniß mit der Zahl der
Ilmenauer Bevölkerung musltiplicire.“
Aus den angebogenen Acten des Land-
schaffts-Collegiums unter □ und den übrigen
Beylagen unter I. II. III. wird der getr.
Landtag, welcher in der angeführten Erkla-
rungsschrift nicht sofortige Ausführung sei-
ner Vorschläge, sondern nur weitere Mit-
theilungen auf den Grund derselben gewünscht
hat, es entnehmen, daß die Sache von den
Behörden bearbeitet worden ist, daß 1) der
Landrath, nach dem Gutachten zweyer ver-
pflichteter Tarxatoren, auf eine Herabsetzung
der steuerbaren Grundstucke in Ilmenau —
in der Stadt um zwey, auf den Dörfern
um einen Buchstaben — angetragen hat,
und daß 2) das Aversional-Quantum für
den Impost zwar nach dem gegebenen Maaß-