Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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che auf diesen Gegenstand Bezug haͤtten, 
dem genannten Landes- Collegium beygien- 
gen, die Vorlegung derselben ungesäumt er- 
wartet würde. Sollte nun in irgend einer 
Beziehung der genannten Art, die jetzt ge- 
schehene und sanctionirte Verwilliguug nicht 
ausreichend erscheinen, um den landschafftl. 
Kassenhaushalt bis zu geschehener definitiver 
Regulirung der neuen landschafftl. Kassen-Etats, 
seinem ganzen Bedarfe nach, vollständig zu 
decken, und sollten daher Se. K. H. der 
Großherzog aus solchem Grunde sich gens- 
thigt sehen, eine weitere Zwischenmaas- 
regel zu dem genannten Zwecke in An- 
spruch zu nehmen; so wird darüber dem ge- 
treuen Landtage irschene Mittheilung ge- 
schehen und Sr. K. H. sehen auf solchen 
Fall der Bewährung derselben patriotischen 
Gesinnung Héchst-Ihrer getr. Stände, wo- 
von Höchst-Sie eben jehzt einen schätzbaren 
Beweis empfangen haben, mit vollstem Ver- 
trauen entgegen 2c. 
Beilage lH. 
Höchstes Deeret 
vom 2. November 1820. 
Die Steuerverhältnisse des Amts Ilmenau 
betreffend. 
An das Decret über die Festsetzung Ei- 
ner Consumtions-Abgabe für den Impost 
und die Tranksteuer schließt sich ein zweytes 
an, welches die Steuerverháältnisse des Am- 
tes Ilmenau zum Gegenstande hat. 
Nachdem sich der getreue Landtag in ei- 
ner Erkläárungeschrift vom 13. December 
1818. ) dahin ausgesprochen hatte, daß 
die besonder# Steuerverfassung des Amtes 
Ilmenau aufgehoben werden moöchte, fügte 
») S. Seite 68. flg. der Dornburger kandtags= Ver- 
bandlungen. 
derselbe hinzu: „Zu solchem Behufe dürfte 
erforderlich seyn: 
1. Gleichsetzung in Grundsteuern, 
durch Vergleichung und Zurückführung der 
dortigen Catastration und Elassificirung auf 
die Grundsätze der Weimarisch. Revisions- 
Instruction, da die dortigen Grundstäcke, 
nach den daselbst angenommenen Beschock- 
ungögrundsätzen, jetzt höher classificirt er- 
scheinen, als nach ihrer Bonität geschehen 
sollte, auch die dortigen Classen mit eben so 
hohen Steuern belegt sind, als die Weima- 
rischen, obwohl sie weniger Simplen ent- 
richten. 
2. Gleichsetzung in indirecten 
Abgaben. Weil aber die abgesonderte 
Lage des Amtes Ilmenau, deren Einführung 
nicht rathsam macht, so ist der Landtag des 
Dafurhaltens, daß von einem Landtage zu 
dem andern ein Aversional = Quantum be- 
stimmt und dieses fürerst in der Maaße aus- 
gemittelt werde, daß man den Betrag der 
indirecten Abgaben in allen Landestheilen 
addire, die gefundene Summe mit der Zahl 
aller Bewohner des Großherzogthums divi- 
dire und das Ergebniß mit der Zahl der 
Ilmenauer Bevölkerung musltiplicire.“ 
Aus den angebogenen Acten des Land- 
schaffts-Collegiums unter □ und den übrigen 
Beylagen unter I. II. III. wird der getr. 
Landtag, welcher in der angeführten Erkla- 
rungsschrift nicht sofortige Ausführung sei- 
ner Vorschläge, sondern nur weitere Mit- 
theilungen auf den Grund derselben gewünscht 
hat, es entnehmen, daß die Sache von den 
Behörden bearbeitet worden ist, daß 1) der 
Landrath, nach dem Gutachten zweyer ver- 
pflichteter Tarxatoren, auf eine Herabsetzung 
der steuerbaren Grundstucke in Ilmenau — 
in der Stadt um zwey, auf den Dörfern 
um einen Buchstaben — angetragen hat, 
und daß 2) das Aversional-Quantum für 
den Impost zwar nach dem gegebenen Maaß-
	        
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