Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

so sehr gesunkenen Preise der Naturalien 
gerade das Gegentheil der ersten Voraus- 
sehung eingetreten ist und daß, was die zweyte 
Voraussetzung anlangt, sich in einer schon 
bestehenden und geordneten Verwaltung nicht 
in dem Augenblicke die Ausgabe um ein Be- 
deutendes mindern läßt. 
Auch sind mancher unvorhergesehener 
Aufwanb und manche unvorhergesehenen Ver- 
willigungen unvermeidlich gewesen, nicht zu 
gedenken des Einflusses, welchen mehrere un- 
glückliche Ereignisse z. B. in Sundheim, 
in den abgebrannten Weimarischen Ortschaf- 
ten, in einigen verhagelten Fluren mittel- 
bar auf die Kammerkasse gehabt haben. 
Bestände die obenerwähnte Verabschie- 
dung über das Kammervermögen nicht und 
hátten nicht Se. K. H., der Großherzog, 
selbst den Wunsch, die planmäßig unternom- 
mene und wie die Beylage nachweißt, pünkt- 
lich fortgesetzte Amortisation der Kammer= 
schulden in ihrem wohl berechneten Erfolge 
ungestört zu sehen, so würde die Kammer= 
verwaltung unter diesen Umständen sich ent- 
weder durch vortheilhafte Veräußerungen 
oder durch Contrahirung neuer Schulden 
helfen müssen. Nach der Verabschiedung aber 
ist die Kammerverwaltung an den Landtag 
gewiesen, welcher es für seine erste Pflicht 
erkannt hat, dem Fursten des Landes eine 
solche Stellung zu erhalten, daß dadurch 
seine Hoheit und Unabhängigkeit als Staats- 
oberhaupt uberhaupt gesichert, Seine Wirk- 
samkeit als Regent erleichtert, Seinem Hause 
der Glanz gewährt werde, welcher Ihm ge- 
bührt, und der, ausgehend von dieser er- 
kannten Pflicht, darauf angetragen hat, daß 
ihm, bey eintretenden, mindergünstigen Zeit- 
umständen, die Gelegenheit nicht versagt 
werden möge, Mittel zu Deckung eines De- 
sicits bey der Kammerkasse an die Hand zu 
geben. Wollte der getreue Landtag die Ko- 
sten des Ober-Appellations = Gerichts an 
411 
3926 rthlr. und die Kosten der beyden Cri- 
minal = Gerichte zu Dermbach und Weyda 
mit S000 rthlr. jährlich annoch auf die 
laudschafftlichen Kassen übernehmen und au- 
ßerdem für die nächsten Jahre 1827. und 
1822. die für Besoldungen und Pensionen 
schon verabschiedete Summe an 
140,500 rthlr. 
unverkürzt zur Großherzogl. Kammerkasse 
wie bisher zahlen lassen: so wurde, wenn 
nicht ganz exorbitante Unglücksfälle eintreten 
oder ganz unerwartete und durchaus unver- 
meidliche Anstrengungen das Kammerverms- 
gen treffen, für die nächste Zeit gesorgt und 
es vielleicht möglich seyn, bey der dritten 
Zusammenkunft des getreuen Landtags die 
erfreulichen Resultate eines mit mancher Auf- 
opferung von Sr. K. H. begonnenen Er- 
sparungs-Systems vorzulegen. 
Um diesen Antrag zu unterstützen, und 
zugleich einer in dem Decrete vom öten Ja- 
nuar 18109. gegebenen Zusicherung zu genü- 
gen, sollen demselben noch die Arbeiten der 
zur Berechnung der Besoldungen und Pen- 
sionen niedergesetzten Immediat-Kommission 
beygefügt werden 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Unterbeylage zu M. 5. 
Entwurf 
eines Gesetzes 
die Bestimmung des Großherzogl. 
Kammervermögens im Staatshaus- 
halte des Großherzogthums Sach- 
sen = Weimar = Eisenach. 
. 1. Das Großherzogl. Kammerver= 
mögen ist der Inbegriff derjenigen Güter, 
liegenden Gründe, Aecker, Wiesen, Wein- 
und Hopfen-Berge, Gärten und dergleichen, 
Schlösser, Vorwerke und Höfe, Salzwerke,
	        
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