so sehr gesunkenen Preise der Naturalien
gerade das Gegentheil der ersten Voraus-
sehung eingetreten ist und daß, was die zweyte
Voraussetzung anlangt, sich in einer schon
bestehenden und geordneten Verwaltung nicht
in dem Augenblicke die Ausgabe um ein Be-
deutendes mindern läßt.
Auch sind mancher unvorhergesehener
Aufwanb und manche unvorhergesehenen Ver-
willigungen unvermeidlich gewesen, nicht zu
gedenken des Einflusses, welchen mehrere un-
glückliche Ereignisse z. B. in Sundheim,
in den abgebrannten Weimarischen Ortschaf-
ten, in einigen verhagelten Fluren mittel-
bar auf die Kammerkasse gehabt haben.
Bestände die obenerwähnte Verabschie-
dung über das Kammervermögen nicht und
hátten nicht Se. K. H., der Großherzog,
selbst den Wunsch, die planmäßig unternom-
mene und wie die Beylage nachweißt, pünkt-
lich fortgesetzte Amortisation der Kammer=
schulden in ihrem wohl berechneten Erfolge
ungestört zu sehen, so würde die Kammer=
verwaltung unter diesen Umständen sich ent-
weder durch vortheilhafte Veräußerungen
oder durch Contrahirung neuer Schulden
helfen müssen. Nach der Verabschiedung aber
ist die Kammerverwaltung an den Landtag
gewiesen, welcher es für seine erste Pflicht
erkannt hat, dem Fursten des Landes eine
solche Stellung zu erhalten, daß dadurch
seine Hoheit und Unabhängigkeit als Staats-
oberhaupt uberhaupt gesichert, Seine Wirk-
samkeit als Regent erleichtert, Seinem Hause
der Glanz gewährt werde, welcher Ihm ge-
bührt, und der, ausgehend von dieser er-
kannten Pflicht, darauf angetragen hat, daß
ihm, bey eintretenden, mindergünstigen Zeit-
umständen, die Gelegenheit nicht versagt
werden möge, Mittel zu Deckung eines De-
sicits bey der Kammerkasse an die Hand zu
geben. Wollte der getreue Landtag die Ko-
sten des Ober-Appellations = Gerichts an
411
3926 rthlr. und die Kosten der beyden Cri-
minal = Gerichte zu Dermbach und Weyda
mit S000 rthlr. jährlich annoch auf die
laudschafftlichen Kassen übernehmen und au-
ßerdem für die nächsten Jahre 1827. und
1822. die für Besoldungen und Pensionen
schon verabschiedete Summe an
140,500 rthlr.
unverkürzt zur Großherzogl. Kammerkasse
wie bisher zahlen lassen: so wurde, wenn
nicht ganz exorbitante Unglücksfälle eintreten
oder ganz unerwartete und durchaus unver-
meidliche Anstrengungen das Kammerverms-
gen treffen, für die nächste Zeit gesorgt und
es vielleicht möglich seyn, bey der dritten
Zusammenkunft des getreuen Landtags die
erfreulichen Resultate eines mit mancher Auf-
opferung von Sr. K. H. begonnenen Er-
sparungs-Systems vorzulegen.
Um diesen Antrag zu unterstützen, und
zugleich einer in dem Decrete vom öten Ja-
nuar 18109. gegebenen Zusicherung zu genü-
gen, sollen demselben noch die Arbeiten der
zur Berechnung der Besoldungen und Pen-
sionen niedergesetzten Immediat-Kommission
beygefügt werden 2c.
Das Staats-Ministerium.
Unterbeylage zu M. 5.
Entwurf
eines Gesetzes
die Bestimmung des Großherzogl.
Kammervermögens im Staatshaus-
halte des Großherzogthums Sach-
sen = Weimar = Eisenach.
. 1. Das Großherzogl. Kammerver=
mögen ist der Inbegriff derjenigen Güter,
liegenden Gründe, Aecker, Wiesen, Wein-
und Hopfen-Berge, Gärten und dergleichen,
Schlösser, Vorwerke und Höfe, Salzwerke,