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winnen, daß es jedesmal eines besondern Ge-
setzes bedürfe, wenn zwischen Fürst und Stän-
den auf verfassungsmäßigem Wege etwas
verabschiedet worden ist, da eine solche Ver-
abschiedung an sich eben dieselbe Kraft eines
Gesebes besitzt. Nur insofern ihm aus dem
mitgetheilten Gesetzesentwurfe selbst anschau-
lich wurde, daß der Inhalt seiner frühern
desfallsigen Erklärungen Misdeutungen ausge-
sebt blieb, und weil Ihro K. H. die Promulga-
tion eines besondern Gesetzes über diesen aller-
dings höchstwichtigen, auf die selbstständige Srel-
lung des Landesfürsten und also auch auf
die Verfassung des Landes einflußreichen, Ge-
genstand als nothwendig und wünschenswerth
erachten, so schätzt sich der getreue Landtag
um so mehr glücklich, auch hierinne den
Wünschen Ihro K. H. entsprechen zu können,
als ihm schon der Gedanke an die Möglichkeit
böchst schmerzlich ist, daß jemals Misverständnisse
zwischen dem Landesfürsten und seinen Landstän-
den über diese Gegenstände entstehen bönnten.
Auf den Fall also, daß es nach dem
höchsten Ermessen Ihro K. H. der Feststel-
lung derselben in Form eines besondern Ge-
sebes bedarf, glaubt der getreue Landtag
aus dem mitgetheilten Gesebhesentwurfe kurz,
einfüch, und beiner weiteren Miodeutung fähig,
diejenigen Punkte herausheben zu duͤrfen,
die er auf den Grund der frühern Verhand-
lungen als verabschiedet betrachten kann, und
die, falls Ihro K. H. bierbey nichts zu
erinnern finden sollten, nur der Einkleidung
in die Form eines Gesebes bedürfen, um
als solches dem Landesstaatsrechte des Groß-
berzogthumes einverleibt zu werden.
1) Bestandtheile des Kammerver-
mögens.
Das Großherzogl. Kammervermögen ist
der Inbegriff aller liegenden Güther, aller
Rechte und Regalien des Großherzogl. Hau-
ses, und überhaupt aller derjenigen Objekte,
deren Einkünfte gegenwärtig oder mit glei-
chem Rechte künftig in die Großherzogliche
Kammerkasse fließen.
2) Bestimmung des Kammerverms-
gens.
Das so begränzte Kammervermögen des
Großherzogl. Hauses ist nach Abzug seines
Verwaltungs= und Erhaltungs = Aufwandes
und eines zur Verzinsung und Tilgung gegen-
wärtig dem gesammten Kammervermögen auf-
ruhenden Schulden bereits ausgeseßten Fonds,
den Bedürfnissen des Großherzogl. Hauses und
dessen Hofstaates gewidmet, nicht minder nach
wie vor zur Erfullung derjenigen Bedingun-
gen und Verpflichtungen bestimmt, welche
demselben entweder aus frühern Stiftungen
des Großherzogl. Hauses obliegen, oder aus
dem Domanial-Besitz und dessen Rechten
hervorgehen, und als solche nicht das Ganze
des gesammten Landes, oder das Ganze der
einzelnen Kreise betreffen.
3. Erhaltung des Kammerverms-
gens.
Von diesem Kammervermögen darf hin-
fort nichts veräußert, oder vermindert, oder
ohne landständische Einwilligung mit Schul-
den belastet werden.
4. Veräußerung vom Kammervere
mögen.
Zu Veräußerung minder bedeutender Thei-
le und Parcellen des Kammervermögens und
namentlich zu Ablösung von Frohndiensten,
Zehnden, Zinsen, Gefällen, Rechten und
Verpflichtungen bedarf es jedoch der Einwil-
ligung des Landtags nicht, bis zu gänzli-
cher Tilgung der Kammerschulden sind aber
alle aus den vorgenannten Veräußerungen
und Ablôsungen herrührende Gelder und Ein-
nahmen zur Kammerschulden= Tilgungskasse
außer den ihr durch den Stiftungsplan
jährlich zugewiesenen Zinsen und Tilgungs-
Fonds zur Beschleunigung ihrer Operatio-
nen der Abtragung der Kammerschulden, je-
doch gegen Verbindlichkeit, die also über-