Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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winnen, daß es jedesmal eines besondern Ge- 
setzes bedürfe, wenn zwischen Fürst und Stän- 
den auf verfassungsmäßigem Wege etwas 
verabschiedet worden ist, da eine solche Ver- 
abschiedung an sich eben dieselbe Kraft eines 
Gesebes besitzt. Nur insofern ihm aus dem 
mitgetheilten Gesetzesentwurfe selbst anschau- 
lich wurde, daß der Inhalt seiner frühern 
desfallsigen Erklärungen Misdeutungen ausge- 
sebt blieb, und weil Ihro K. H. die Promulga- 
tion eines besondern Gesetzes über diesen aller- 
dings höchstwichtigen, auf die selbstständige Srel- 
lung des Landesfürsten und also auch auf 
die Verfassung des Landes einflußreichen, Ge- 
genstand als nothwendig und wünschenswerth 
erachten, so schätzt sich der getreue Landtag 
um so mehr glücklich, auch hierinne den 
Wünschen Ihro K. H. entsprechen zu können, 
als ihm schon der Gedanke an die Möglichkeit 
böchst schmerzlich ist, daß jemals Misverständnisse 
zwischen dem Landesfürsten und seinen Landstän- 
den über diese Gegenstände entstehen bönnten. 
Auf den Fall also, daß es nach dem 
höchsten Ermessen Ihro K. H. der Feststel- 
lung derselben in Form eines besondern Ge- 
sebes bedarf, glaubt der getreue Landtag 
aus dem mitgetheilten Gesebhesentwurfe kurz, 
einfüch, und beiner weiteren Miodeutung fähig, 
diejenigen Punkte herausheben zu duͤrfen, 
die er auf den Grund der frühern Verhand- 
lungen als verabschiedet betrachten kann, und 
die, falls Ihro K. H. bierbey nichts zu 
erinnern finden sollten, nur der Einkleidung 
in die Form eines Gesebes bedürfen, um 
als solches dem Landesstaatsrechte des Groß- 
berzogthumes einverleibt zu werden. 
1) Bestandtheile des Kammerver- 
mögens. 
Das Großherzogl. Kammervermögen ist 
der Inbegriff aller liegenden Güther, aller 
Rechte und Regalien des Großherzogl. Hau- 
ses, und überhaupt aller derjenigen Objekte, 
deren Einkünfte gegenwärtig oder mit glei- 
chem Rechte künftig in die Großherzogliche 
Kammerkasse fließen. 
2) Bestimmung des Kammerverms- 
gens. 
Das so begränzte Kammervermögen des 
Großherzogl. Hauses ist nach Abzug seines 
Verwaltungs= und Erhaltungs = Aufwandes 
und eines zur Verzinsung und Tilgung gegen- 
wärtig dem gesammten Kammervermögen auf- 
ruhenden Schulden bereits ausgeseßten Fonds, 
den Bedürfnissen des Großherzogl. Hauses und 
dessen Hofstaates gewidmet, nicht minder nach 
wie vor zur Erfullung derjenigen Bedingun- 
gen und Verpflichtungen bestimmt, welche 
demselben entweder aus frühern Stiftungen 
des Großherzogl. Hauses obliegen, oder aus 
dem Domanial-Besitz und dessen Rechten 
hervorgehen, und als solche nicht das Ganze 
des gesammten Landes, oder das Ganze der 
einzelnen Kreise betreffen. 
3. Erhaltung des Kammerverms- 
gens. 
Von diesem Kammervermögen darf hin- 
fort nichts veräußert, oder vermindert, oder 
ohne landständische Einwilligung mit Schul- 
den belastet werden. 
4. Veräußerung vom Kammervere 
mögen. 
Zu Veräußerung minder bedeutender Thei- 
le und Parcellen des Kammervermögens und 
namentlich zu Ablösung von Frohndiensten, 
Zehnden, Zinsen, Gefällen, Rechten und 
Verpflichtungen bedarf es jedoch der Einwil- 
ligung des Landtags nicht, bis zu gänzli- 
cher Tilgung der Kammerschulden sind aber 
alle aus den vorgenannten Veräußerungen 
und Ablôsungen herrührende Gelder und Ein- 
nahmen zur Kammerschulden= Tilgungskasse 
außer den ihr durch den Stiftungsplan 
jährlich zugewiesenen Zinsen und Tilgungs- 
Fonds zur Beschleunigung ihrer Operatio- 
nen der Abtragung der Kammerschulden, je- 
doch gegen Verbindlichkeit, die also über-
	        
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