Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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mäßige Gestellung von Kavallerie und Ar- 
tillerie durch einen andern Bundesstaat vor- 
zuziehen seyn, wenn im Großherzogthume 
die Insanterie blos um so viel, als das Con- 
tingent an Kavallerie und Artillerie beträgt, 
vermehrt und für den Mehraufwand der 
beyden letzten Gattungen eine nicht bedeu- 
tende Summe gezahlt, zum Vortheile der 
Sache selbst, den Kassen eine gLanz offen- 
bare Ersparniß gemacht würde. 
Ein desfallsiger Vertrag auf wenigstens 
ro. Jahre lang, für Friedens= sowohl als 
Kriegszeiten mit der Bedingung abgeschlos- 
sen, daß aus dem Großherzogthume weder 
Menschen zu stellen, noch nöthigenfalls zu 
ergänzen sind, möchte rathsam seyn. 
Sollte die Reluition für Kavallerie und 
Artillerie in Geld erreicht, und dafür 345. 
Mann Infanterie gestellt werden; so dürften 
für die erste Einrichtung und Erhaltung des 
Militärs dieienigen Summen auclangend er- 
scheinen, welche in der bepliegenden Berech- 
nung hervortreten. 
Für die durch das höchste Derret vom 
Zten d. M. wegen der Genöd'armerie erhal- 
tenen Mittheilungen und die desfallsige Be- 
rücksichtigung seiner frühern Anträge dankt 
der getreue Landtag ehrfurchtsvoll, und wird 
den Aufwand für die Genêöd armerie und 
dahin einschlagende Bedurfnisse an 
5995 rthlr. 14. gr. · 
unter dem Landes- Polizey-Aufwand mit eta- 
tisiren, so wie auch 
807 rihlr. 12 gr. 
an Pensionen, Besoldungen und Wartegel- 
dern auf die Haupt- Landschafftskasse herüber 
nehmen. 
Vertrauend dem Füörsten " dessen Streben 
nur dahin gerichtet ist, seine Unterthanen 
zu beglücken, begt der getreue Landtag die 
Hoffnung, daß auch diese Angelegenheit, 
an welcher Jeder als Deutscher, als Staats- 
büurger, als Familienvater das lebhafteste In- 
teresse nimmt, zum Besten der Unterthanen 
werde geordnet werden. „cc. 
Der getreue Landtag. 
Beylage O. 5. 
Höchstes Decret 
vom soten April 1821. 
Den Straßenbau betreffend. 
Car! August, 2c. 
Nach angehörtem Vortrage der Erklä- 
rungsschrift vom #ten d. N. ertheilen Wir 
I. dem Regulative wegen des Straßen- 
baues 2c., wie solches dem getreuen Landtage 
vorgelegen hat, Unsere landesfürstliche Sanc- 
tion, jedoch mit folgenden Abänderungen und 
Zusähen: 
1I) da die schon chaussirten Straßen auch 
Hauptgeleitsstraßen sind: so können die Stra- 
Hen zweyter Klasse von den Straßen erster 
Klasse nicht durch den Namen: „Geleits- 
straßen"“ unterschieden werden, wie Unsere 
Landes-Direction in Vorschlag gebracht hatte. 
— Es umfaßt die erste Klasse alle chausstrte 
Straßen, oder Kunststraßen, die zweyte Klasse 
alle nicht chaussirte Handels-Militafr= und 
Post-Straßen, die dritte Klasse alle Ver- 
bindungswege zwischen den Ortschaften des 
Landes. 
2) Einzuschalten ist die Bestimmung, daß 
jede Straße zweyter Klasse, wenn und so- 
weit sie auf Kosten des Staates nach é. 5. 
des Regulatso's chaussirt werden, als Kunst- 
straße in der ersten Klasse eintrete, weil ohne 
diese Bestimmung entweder dife Straßen zwey- 
ter Klasse niemalé chaussirt werden dürften, 
oder die Frage: ob die Gemeinden auch nach 
Chaussirung derselben als verbinslich zur Un- 
terhaltung anzusehen sepn? zu Zweifeln die 
Veranlassung geben mochte.
	        
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