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mäßige Gestellung von Kavallerie und Ar-
tillerie durch einen andern Bundesstaat vor-
zuziehen seyn, wenn im Großherzogthume
die Insanterie blos um so viel, als das Con-
tingent an Kavallerie und Artillerie beträgt,
vermehrt und für den Mehraufwand der
beyden letzten Gattungen eine nicht bedeu-
tende Summe gezahlt, zum Vortheile der
Sache selbst, den Kassen eine gLanz offen-
bare Ersparniß gemacht würde.
Ein desfallsiger Vertrag auf wenigstens
ro. Jahre lang, für Friedens= sowohl als
Kriegszeiten mit der Bedingung abgeschlos-
sen, daß aus dem Großherzogthume weder
Menschen zu stellen, noch nöthigenfalls zu
ergänzen sind, möchte rathsam seyn.
Sollte die Reluition für Kavallerie und
Artillerie in Geld erreicht, und dafür 345.
Mann Infanterie gestellt werden; so dürften
für die erste Einrichtung und Erhaltung des
Militärs dieienigen Summen auclangend er-
scheinen, welche in der bepliegenden Berech-
nung hervortreten.
Für die durch das höchste Derret vom
Zten d. M. wegen der Genöd'armerie erhal-
tenen Mittheilungen und die desfallsige Be-
rücksichtigung seiner frühern Anträge dankt
der getreue Landtag ehrfurchtsvoll, und wird
den Aufwand für die Genêöd armerie und
dahin einschlagende Bedurfnisse an
5995 rthlr. 14. gr. ·
unter dem Landes- Polizey-Aufwand mit eta-
tisiren, so wie auch
807 rihlr. 12 gr.
an Pensionen, Besoldungen und Wartegel-
dern auf die Haupt- Landschafftskasse herüber
nehmen.
Vertrauend dem Füörsten " dessen Streben
nur dahin gerichtet ist, seine Unterthanen
zu beglücken, begt der getreue Landtag die
Hoffnung, daß auch diese Angelegenheit,
an welcher Jeder als Deutscher, als Staats-
büurger, als Familienvater das lebhafteste In-
teresse nimmt, zum Besten der Unterthanen
werde geordnet werden. „cc.
Der getreue Landtag.
Beylage O. 5.
Höchstes Decret
vom soten April 1821.
Den Straßenbau betreffend.
Car! August, 2c.
Nach angehörtem Vortrage der Erklä-
rungsschrift vom #ten d. N. ertheilen Wir
I. dem Regulative wegen des Straßen-
baues 2c., wie solches dem getreuen Landtage
vorgelegen hat, Unsere landesfürstliche Sanc-
tion, jedoch mit folgenden Abänderungen und
Zusähen:
1I) da die schon chaussirten Straßen auch
Hauptgeleitsstraßen sind: so können die Stra-
Hen zweyter Klasse von den Straßen erster
Klasse nicht durch den Namen: „Geleits-
straßen"“ unterschieden werden, wie Unsere
Landes-Direction in Vorschlag gebracht hatte.
— Es umfaßt die erste Klasse alle chausstrte
Straßen, oder Kunststraßen, die zweyte Klasse
alle nicht chaussirte Handels-Militafr= und
Post-Straßen, die dritte Klasse alle Ver-
bindungswege zwischen den Ortschaften des
Landes.
2) Einzuschalten ist die Bestimmung, daß
jede Straße zweyter Klasse, wenn und so-
weit sie auf Kosten des Staates nach é. 5.
des Regulatso's chaussirt werden, als Kunst-
straße in der ersten Klasse eintrete, weil ohne
diese Bestimmung entweder dife Straßen zwey-
ter Klasse niemalé chaussirt werden dürften,
oder die Frage: ob die Gemeinden auch nach
Chaussirung derselben als verbinslich zur Un-
terhaltung anzusehen sepn? zu Zweifeln die
Veranlassung geben mochte.