Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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des Impost-Controleurs im Neu— 
städtischen Kreise hielt der Landtaz nicht 
für nöthig. 
Hinsichtlich der unter 3. erwähnten 
Dienstverháltnisse des Kriegskas- 
sedieners fand der Landtag zwar noth- 
wendig, daß der gegenwärtige Diener dem 
Landschaffts-Collegium ganz wieder überwie- 
sen werden müsse, glaubte aber, daß er seine, 
bereits bey'm Kriegskasse-Etat mit aufge- 
nommene Besoldung, ferner aus dieser Kasse 
beziehen könne, und daß seine Geschäfte bey 
Großherzogl. Landes-Direction, ohne daß eine 
neue Besoldung nöthig seyn werde, von ei- 
nem des dort angestellten unteren Polizey- 
Personals zu besorgen seyn dürften. 
Diese sämmtlichen Beschlüsse zu 1—z. 
wurden in die Etats-Schrift verwiesen. 
Auf das höchste Decret vom roten April 
1821., die Kettenzieherlöhne bey 
Vermessungen betreffend (Bepl. U. 5.) 
nahm der Landtag das Reglement vom Jahre 
1730., nach welchem die Kettenzieher von 
den Gemeinden zu stellen sind, als ein in 
Zukunft für das ganze Großherzogthun an 
tendes Gesetz an, und war der Meynung, 
daß auch ohne dieses Gesetz die Uebernahme 
jener Last von denjenigen, zu deren Gunsten 
die Vermessung erfolge, in der höchsten Bil- 
ligkeit beruhe und in dem alt-Eisenachischen 
Kreise um so weniger zu bezweifeln sey, weil 
dort, nach einem altern Gesetze, die Grund- 
stücksbesitzer sogar den dritten Theil aller 
Messungskosten tragen sollten, worauf aber 
jetzt nicht mehr bestanden werde. 
Die Anforderung mehrerer neu- 
Weimarischen Gemeinden wegen 
Vergütung der Kriegslasten von der 
Zeit ihrer Vereinigung mit dem Großherzog- 
thume, bis dahin, wo deren Steuern von 
Großherzogl. Kammer an die Landschaffts- 
kasse übergegangen sind, worüber das höchste 
Decret vom Zten März 1821. (Beyl. V. ö.) 
in Vortrag kam, veranlaßte eine ausführliche 
Berathung, deren Resultat dahin gieng, daß 
jene Vergütung aus der Landschafftskasse in 
keinem Falle geleistet werden könne, weil in 
solche während jener Zeit durchaus keine Ab- 
gaben aus jenen Ortschaften geflossen wären, 
und daß daher entweder die Großherzogliche 
Kammer, die verlangte Vergütung werde zu 
tragen haben, oder wenn auch diese, weil fee 
ebenfalls keine Kriegsabgaben aus jenen Orten 
erhoben habe, nicht für dazu verbunden ge- 
achtet werden könne, eine Vergütung über- 
haupt nur in sofern eintreten werde, als 
solche von den hohen Mächten, deren Trup- 
pen verpflegt worden, erfolge. Ueber bevde 
vorerwähnte Gegenstände wurde die Erklä- 
rungsschrift Beyl. W. 5. beschlossen. 
Ein ausführlicher Vortrag aus einem höch- 
sten Decrete vom 25sten Januar 1821., die 
bisher bestandenen Wasser= und 
Uferbaukassen, und ein neues Nec- 
gulativ über die Verbindlichkeit 
zu Bestreitung der Wasser und 
Uferbaue betreffend, (Beyl. X. ö.) veran- 
laßte die Beschlüsse, welche aus der deßhalb 
abgegebenen Erklárungsschrift (Beyl. T. 5.) 
näher hervorgehen. 
Endlich wurden noch in der heutigen 
Sitzung vorgetragen: 
1) ein höchstes Decret vom 13ten April 
1821. die Zollverhältnisse im Amte 
Allstedt betr., 
2) ein dergleichen von demselben Tage, 
die Diemembration geschlossener 
Bauerngüther betr. (Bepl. 2. ö.) auf 
die Erklérungsschrift vom 209sten März die- 
ses Jahres zu No. VI. (S.= 313. dies. Bl.), 
3) ein höchstes Decret vom öten April 
dieses Jahres, die noch unvergüteten 
älteren Kriegsforderungen in den 
#themaligen Hessischen, Erfurt- 
Blankenhaynischen und reichêrit-
	        
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