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des Impost-Controleurs im Neu—
städtischen Kreise hielt der Landtaz nicht
für nöthig.
Hinsichtlich der unter 3. erwähnten
Dienstverháltnisse des Kriegskas-
sedieners fand der Landtag zwar noth-
wendig, daß der gegenwärtige Diener dem
Landschaffts-Collegium ganz wieder überwie-
sen werden müsse, glaubte aber, daß er seine,
bereits bey'm Kriegskasse-Etat mit aufge-
nommene Besoldung, ferner aus dieser Kasse
beziehen könne, und daß seine Geschäfte bey
Großherzogl. Landes-Direction, ohne daß eine
neue Besoldung nöthig seyn werde, von ei-
nem des dort angestellten unteren Polizey-
Personals zu besorgen seyn dürften.
Diese sämmtlichen Beschlüsse zu 1—z.
wurden in die Etats-Schrift verwiesen.
Auf das höchste Decret vom roten April
1821., die Kettenzieherlöhne bey
Vermessungen betreffend (Bepl. U. 5.)
nahm der Landtag das Reglement vom Jahre
1730., nach welchem die Kettenzieher von
den Gemeinden zu stellen sind, als ein in
Zukunft für das ganze Großherzogthun an
tendes Gesetz an, und war der Meynung,
daß auch ohne dieses Gesetz die Uebernahme
jener Last von denjenigen, zu deren Gunsten
die Vermessung erfolge, in der höchsten Bil-
ligkeit beruhe und in dem alt-Eisenachischen
Kreise um so weniger zu bezweifeln sey, weil
dort, nach einem altern Gesetze, die Grund-
stücksbesitzer sogar den dritten Theil aller
Messungskosten tragen sollten, worauf aber
jetzt nicht mehr bestanden werde.
Die Anforderung mehrerer neu-
Weimarischen Gemeinden wegen
Vergütung der Kriegslasten von der
Zeit ihrer Vereinigung mit dem Großherzog-
thume, bis dahin, wo deren Steuern von
Großherzogl. Kammer an die Landschaffts-
kasse übergegangen sind, worüber das höchste
Decret vom Zten März 1821. (Beyl. V. ö.)
in Vortrag kam, veranlaßte eine ausführliche
Berathung, deren Resultat dahin gieng, daß
jene Vergütung aus der Landschafftskasse in
keinem Falle geleistet werden könne, weil in
solche während jener Zeit durchaus keine Ab-
gaben aus jenen Ortschaften geflossen wären,
und daß daher entweder die Großherzogliche
Kammer, die verlangte Vergütung werde zu
tragen haben, oder wenn auch diese, weil fee
ebenfalls keine Kriegsabgaben aus jenen Orten
erhoben habe, nicht für dazu verbunden ge-
achtet werden könne, eine Vergütung über-
haupt nur in sofern eintreten werde, als
solche von den hohen Mächten, deren Trup-
pen verpflegt worden, erfolge. Ueber bevde
vorerwähnte Gegenstände wurde die Erklä-
rungsschrift Beyl. W. 5. beschlossen.
Ein ausführlicher Vortrag aus einem höch-
sten Decrete vom 25sten Januar 1821., die
bisher bestandenen Wasser= und
Uferbaukassen, und ein neues Nec-
gulativ über die Verbindlichkeit
zu Bestreitung der Wasser und
Uferbaue betreffend, (Beyl. X. ö.) veran-
laßte die Beschlüsse, welche aus der deßhalb
abgegebenen Erklárungsschrift (Beyl. T. 5.)
näher hervorgehen.
Endlich wurden noch in der heutigen
Sitzung vorgetragen:
1) ein höchstes Decret vom 13ten April
1821. die Zollverhältnisse im Amte
Allstedt betr.,
2) ein dergleichen von demselben Tage,
die Diemembration geschlossener
Bauerngüther betr. (Bepl. 2. ö.) auf
die Erklérungsschrift vom 209sten März die-
ses Jahres zu No. VI. (S.= 313. dies. Bl.),
3) ein höchstes Decret vom öten April
dieses Jahres, die noch unvergüteten
älteren Kriegsforderungen in den
#themaligen Hessischen, Erfurt-
Blankenhaynischen und reichêrit-