Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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zu einem Uferbau an der Ulster, genehmigt, 
wegen der dem Hebammen-Institute zu Eisenach 
vorgeschossenen 956 rthlr. 12 gr. 41 pf. 
aber seine Zustimmung ertheilt, daß diese 
Summe der genannten wohlthätigen Anstalt. 
ganz überlassen werde; wenn er 
2) hinsichtlich der Weimar = Jenaischen 
Wasser= und Uferbaukasse sich bepfällig er- 
klärt, daß die der Jenaischen Thorhäuser- 
Kasse vorgeschossenen Zoo rthlr. vom isten 
Januar des laufenden Jahres an nicht wei- 
ter verzinßt, vielmehr gänzlich gestrichen 
werden; so darf er mit Zuversicht auf die 
höchste Genehmigung J. K. H. rechnen, daß 
alle übrigen Activ -Forderungen der zuletzt 
genannten Kasse, so wie der sich ergebene 
baare Vorrath zu Ende des Jahres 182., 
der Haupt-Landschafftskasse uberwiesen worden, 
indem ein etwaiger Anspruch der Großher= 
zoglichen Kammer an jenem Bestande um 
so weniger eintreten könnte, als derselben 
seit der Fundirung jener besondern Kassen 
aus landschafftlichen Nitteln, manche Aus- 
gabe mag erspart worden seyn, welche au- 
ßerdem ihr, als Eigenthümerin des Flusses, 
zugekommen seyn dürfte. 
Gegen die Ueberweisung der der uUfer- 
baukasse biher zuständigen Wiesen und Holz- 
flecken, so wie der wegen Beschäbigung durch 
die Flöße zu erhebenden Strafen an die 
Landes-Polizeybehörde, hat der getreue 
Landtag nichts zu erinnern, unter der Vor- 
aussetzung, daß die auf jenen Flecken zu 
gewinnenden Materialien zu den in der Nähe 
noͤthigen Bauen gegen Bezahlung überlassen 
werden. 
Wenn auf solche Weise vom Anfange 
des laufenden Jahres an eine besondere 
Wasser = und Uferbaukasse ferner nicht mehr 
besteht, so muß es allerdings für sehr nüt- 
lich anerkannt werden, daß über die Ver- 
bindlichkeit, die nöthigen Wasser= und Ufer- 
baue zu bestreiten, gesehliche Bestimmungen 
eintreten. Dem getreuen Kandtage hat der 
zu dem Ende bearbeitete Entwurf sehe 
zweckmäßig erschienen, die in selbigem auf- 
gestellten Grundsätze entsprechen durchgehends 
seinen Ansichten und von den dagegen ia 
den Akten verliegenden Erinnerungen haben 
ihn nur die beyden Paragraphen 5. und 
15. zu den ebrerbietigsten Anträgen bestimmt: 
1I) daß dem anliegenden Grundstücksbe- 
sitber, welchem ein Bau ganz oder zum 
Theil obliegt, nachgelassen werde, das gan- 
e betreffende Grundstück aufzugeben und 
aich dadurch von jener Verbindlichkeit zu be- 
freyen, und daß in solchem Falle und wenn 
Niemand sich zu Uebernahme des Grund- 
stückes mit dieser Verbindlichkeit freywillig 
versteht, die Gemeinde, in deren Flur das- 
selbe liegt, eintreten müsse; 
2) daß nicht durch die, zur Leitung und 
zur Aufsicht beym Baue, in Vorschlag ge- 
brachten doppelten Behörden, den betressen- 
den Grundstüucksbesitzern ein größerer Auf- 
wand erwachse, sondern hierbey die moͤglid-· 
ste Einfachheit beobachtet werde. 
Alle übrigen nach den Akten gemachten 
Erinnerungen bleiben wohl mit Recht zu 
etwaiger Berücksichtigung bey der definitiven 
Redaction ausgesetzt; höchst wüänschenswerth 
aber ist es, daß auch noch einige naͤhere 
Bestimmungen uͤber Alluvionen und uͤber die 
Verhinderungen der bey selbigen haͤufig ein- 
tretenden Nachtheile, mit Zuziehung des 
einen oder des andern Landraths festgestellt, 
und in dem Gesetze ausgenommen worden. " 
Wenn endlich der getreue Landtag den 
höchsten Antrag: daß für den Wasser= und 
Uferbau überhaupt eine gewisse Summe im 
Etat der Landschafftskasse ausgesetzt werde 
ebrerbietigst ablehnt und sich deshalb auf 
seine frühere im Jahre 1819. abgegebene 
  
Erklárung zu beziehen wagt; so geschiehe 
dieses in der festen Ueberzeugung, das jede 
kleinere Summe, in Sciehung; auls *
	        
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