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zu einem Uferbau an der Ulster, genehmigt,
wegen der dem Hebammen-Institute zu Eisenach
vorgeschossenen 956 rthlr. 12 gr. 41 pf.
aber seine Zustimmung ertheilt, daß diese
Summe der genannten wohlthätigen Anstalt.
ganz überlassen werde; wenn er
2) hinsichtlich der Weimar = Jenaischen
Wasser= und Uferbaukasse sich bepfällig er-
klärt, daß die der Jenaischen Thorhäuser-
Kasse vorgeschossenen Zoo rthlr. vom isten
Januar des laufenden Jahres an nicht wei-
ter verzinßt, vielmehr gänzlich gestrichen
werden; so darf er mit Zuversicht auf die
höchste Genehmigung J. K. H. rechnen, daß
alle übrigen Activ -Forderungen der zuletzt
genannten Kasse, so wie der sich ergebene
baare Vorrath zu Ende des Jahres 182.,
der Haupt-Landschafftskasse uberwiesen worden,
indem ein etwaiger Anspruch der Großher=
zoglichen Kammer an jenem Bestande um
so weniger eintreten könnte, als derselben
seit der Fundirung jener besondern Kassen
aus landschafftlichen Nitteln, manche Aus-
gabe mag erspart worden seyn, welche au-
ßerdem ihr, als Eigenthümerin des Flusses,
zugekommen seyn dürfte.
Gegen die Ueberweisung der der uUfer-
baukasse biher zuständigen Wiesen und Holz-
flecken, so wie der wegen Beschäbigung durch
die Flöße zu erhebenden Strafen an die
Landes-Polizeybehörde, hat der getreue
Landtag nichts zu erinnern, unter der Vor-
aussetzung, daß die auf jenen Flecken zu
gewinnenden Materialien zu den in der Nähe
noͤthigen Bauen gegen Bezahlung überlassen
werden.
Wenn auf solche Weise vom Anfange
des laufenden Jahres an eine besondere
Wasser = und Uferbaukasse ferner nicht mehr
besteht, so muß es allerdings für sehr nüt-
lich anerkannt werden, daß über die Ver-
bindlichkeit, die nöthigen Wasser= und Ufer-
baue zu bestreiten, gesehliche Bestimmungen
eintreten. Dem getreuen Kandtage hat der
zu dem Ende bearbeitete Entwurf sehe
zweckmäßig erschienen, die in selbigem auf-
gestellten Grundsätze entsprechen durchgehends
seinen Ansichten und von den dagegen ia
den Akten verliegenden Erinnerungen haben
ihn nur die beyden Paragraphen 5. und
15. zu den ebrerbietigsten Anträgen bestimmt:
1I) daß dem anliegenden Grundstücksbe-
sitber, welchem ein Bau ganz oder zum
Theil obliegt, nachgelassen werde, das gan-
e betreffende Grundstück aufzugeben und
aich dadurch von jener Verbindlichkeit zu be-
freyen, und daß in solchem Falle und wenn
Niemand sich zu Uebernahme des Grund-
stückes mit dieser Verbindlichkeit freywillig
versteht, die Gemeinde, in deren Flur das-
selbe liegt, eintreten müsse;
2) daß nicht durch die, zur Leitung und
zur Aufsicht beym Baue, in Vorschlag ge-
brachten doppelten Behörden, den betressen-
den Grundstüucksbesitzern ein größerer Auf-
wand erwachse, sondern hierbey die moͤglid-·
ste Einfachheit beobachtet werde.
Alle übrigen nach den Akten gemachten
Erinnerungen bleiben wohl mit Recht zu
etwaiger Berücksichtigung bey der definitiven
Redaction ausgesetzt; höchst wüänschenswerth
aber ist es, daß auch noch einige naͤhere
Bestimmungen uͤber Alluvionen und uͤber die
Verhinderungen der bey selbigen haͤufig ein-
tretenden Nachtheile, mit Zuziehung des
einen oder des andern Landraths festgestellt,
und in dem Gesetze ausgenommen worden. "
Wenn endlich der getreue Landtag den
höchsten Antrag: daß für den Wasser= und
Uferbau überhaupt eine gewisse Summe im
Etat der Landschafftskasse ausgesetzt werde
ebrerbietigst ablehnt und sich deshalb auf
seine frühere im Jahre 1819. abgegebene
Erklárung zu beziehen wagt; so geschiehe
dieses in der festen Ueberzeugung, das jede
kleinere Summe, in Sciehung; auls *