Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

48 
Beplage D.6. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 18ten April 1821. 
Den Entwurf zu einer allgemeinen 
Zunftordnung betr. 
In dem bohen Ministerial-Decrete vom 
tloten d. M. sind bey den, in der ständi- 
schen Erklärungsschrift vom 29sten v. M. 
zu dem Entwurfe einer allgemeinen Zunft- 
ordnung gestellten Erinnerungen und An- 
trägen, mehrere Punkte der wiederholten 
Erörterung und Prüfung in dem Landtage 
empfohlen werden. Der getreue Landtag 
trägt hierauf das Resultat seiner desfallsi- 
gen Berathung in Folgendem ehrerbietigst vor: 
Zu I. Er glaubt auf seinen frühern 
Antrag, daß allen Handwerkern die Nieder- 
lassung auf dem Lande und allen Landmei- 
stern das Halten von Gesellen und Lehrlin- 
gen, gleich denen in der Stadt, zugestanden 
werden möge, unter den Voraussetzungen 
nicht ferner bestehen zu durfen, wenn 
6c0 bey K . 15. zu denjenigen Handwerkern, 
welchen in der Regel die Niederlassung in 
den Dörfern gestattet ist, noch 
Sattler, 
Glaser und 
Becker 
gesebt, auch der Schluß dieses. Paragra- 
phen in der Art etwa gefaßt: 
„Auch sollen andere Handwerker da, 
wo sie bisher waren und es die Ge- 
meinden, unter Anführung genügender 
Gründe ausdrücklich verlangen, ferner 
geduldet werden;“ und 
d) bey F§. 16. dagegen der Zusatz noch bey- 
gefügt werden kann: 
„De, wo die Special-Innungsartikel 
das Halten der Gesellen auf dem Lan- 
de bisher erlauben, soll es in der Regel 
auch ferner gestattet seyn.“ 
Bey diesen Auênahmen wünschte der 
kandtag vorzüglich die besonderen Verhält- 
nisse des Amts Kaltennordheim, des Ge- 
richts Völkershausen und der ehemaligen 
Hessischen Gebietstheile berücksichtigt zu haben. 
Zu 1I. Bey dem Antrage, daß der 
Satz: „die Innungslade gehört nur in die 
Städte“ nicht als Regel aufgenommen wer- 
den möge, wollte der Landtag ebenfalls nur 
die bisherigen Verhüältnisse der bemerkten 
Districte im Eisenacher Oberlande, wo in- 
ländische Städte fehlen, beachtet sehen. 
Zu lII. Wenn auch der getreue Land- 
tag von seiner frühern Ansicht, daß zu Ber- 
meidung unnöthiger Besorgnisse die Fassung 
des §. 7. in der von ihm vorgeschlagenen 
Raße zu mildern seyn möchte, nicht abge- 
hen kann; so wollte er doch seine hier zu- 
gleich ausgesprochene Zustimmung nur auf 
Abänderung der allgemeinen Zunftgesetze, nicht 
aber auf Special-Innungsartikel, bezogen 
haben. 
Unter den in dem höchsten Decrete ausge- 
sprochenen Modificationen findet übrigens 
der Landtag gegen die Beybehaltung der F.5. 
22. und 23. nunmehr nichts weiter zu er- 
innern. 
Zu IV. und zwar 
zu §. 57., die Annahme unzünftiger Ge- 
sellen betreffend, wünscht der Landtag aus 
den frühern angeführten Gründen noch fer- 
ner dessen Weglassung. 
zu §. 61. und 62. will er seine frühere 
Erinnerung fallen lassen; eben so 
zu §. 21., wo die desfallsige Bemerkung 
den besondern Statuten der Schneider-In- 
nungen vorbehalten bleibt. 
zu F. 73. und 8. 78. glaubt der Land- 
tag von seinem Antrage, daß die Legitima- 
tionen auch in der Innungslade aufbewahrt 
werden dürfen, wegen örtlicher Verhältnis- 
se, nicht abgehen zu können. 
zu §. 118. c., die in dem höchsten De-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.