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Beplage D.6.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom 18ten April 1821.
Den Entwurf zu einer allgemeinen
Zunftordnung betr.
In dem bohen Ministerial-Decrete vom
tloten d. M. sind bey den, in der ständi-
schen Erklärungsschrift vom 29sten v. M.
zu dem Entwurfe einer allgemeinen Zunft-
ordnung gestellten Erinnerungen und An-
trägen, mehrere Punkte der wiederholten
Erörterung und Prüfung in dem Landtage
empfohlen werden. Der getreue Landtag
trägt hierauf das Resultat seiner desfallsi-
gen Berathung in Folgendem ehrerbietigst vor:
Zu I. Er glaubt auf seinen frühern
Antrag, daß allen Handwerkern die Nieder-
lassung auf dem Lande und allen Landmei-
stern das Halten von Gesellen und Lehrlin-
gen, gleich denen in der Stadt, zugestanden
werden möge, unter den Voraussetzungen
nicht ferner bestehen zu durfen, wenn
6c0 bey K . 15. zu denjenigen Handwerkern,
welchen in der Regel die Niederlassung in
den Dörfern gestattet ist, noch
Sattler,
Glaser und
Becker
gesebt, auch der Schluß dieses. Paragra-
phen in der Art etwa gefaßt:
„Auch sollen andere Handwerker da,
wo sie bisher waren und es die Ge-
meinden, unter Anführung genügender
Gründe ausdrücklich verlangen, ferner
geduldet werden;“ und
d) bey F§. 16. dagegen der Zusatz noch bey-
gefügt werden kann:
„De, wo die Special-Innungsartikel
das Halten der Gesellen auf dem Lan-
de bisher erlauben, soll es in der Regel
auch ferner gestattet seyn.“
Bey diesen Auênahmen wünschte der
kandtag vorzüglich die besonderen Verhält-
nisse des Amts Kaltennordheim, des Ge-
richts Völkershausen und der ehemaligen
Hessischen Gebietstheile berücksichtigt zu haben.
Zu 1I. Bey dem Antrage, daß der
Satz: „die Innungslade gehört nur in die
Städte“ nicht als Regel aufgenommen wer-
den möge, wollte der Landtag ebenfalls nur
die bisherigen Verhüältnisse der bemerkten
Districte im Eisenacher Oberlande, wo in-
ländische Städte fehlen, beachtet sehen.
Zu lII. Wenn auch der getreue Land-
tag von seiner frühern Ansicht, daß zu Ber-
meidung unnöthiger Besorgnisse die Fassung
des §. 7. in der von ihm vorgeschlagenen
Raße zu mildern seyn möchte, nicht abge-
hen kann; so wollte er doch seine hier zu-
gleich ausgesprochene Zustimmung nur auf
Abänderung der allgemeinen Zunftgesetze, nicht
aber auf Special-Innungsartikel, bezogen
haben.
Unter den in dem höchsten Decrete ausge-
sprochenen Modificationen findet übrigens
der Landtag gegen die Beybehaltung der F.5.
22. und 23. nunmehr nichts weiter zu er-
innern.
Zu IV. und zwar
zu §. 57., die Annahme unzünftiger Ge-
sellen betreffend, wünscht der Landtag aus
den frühern angeführten Gründen noch fer-
ner dessen Weglassung.
zu §. 61. und 62. will er seine frühere
Erinnerung fallen lassen; eben so
zu §. 21., wo die desfallsige Bemerkung
den besondern Statuten der Schneider-In-
nungen vorbehalten bleibt.
zu F. 73. und 8. 78. glaubt der Land-
tag von seinem Antrage, daß die Legitima-
tionen auch in der Innungslade aufbewahrt
werden dürfen, wegen örtlicher Verhältnis-
se, nicht abgehen zu können.
zu §. 118. c., die in dem höchsten De-