Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Beplage D.6. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 18ten April 1821. 
Den Entwurf zu einer allgemeinen 
Zunftordnung betr. 
In dem bohen Ministerial-Decrete vom 
tloten d. M. sind bey den, in der ständi- 
schen Erklärungsschrift vom 29sten v. M. 
zu dem Entwurfe einer allgemeinen Zunft- 
ordnung gestellten Erinnerungen und An- 
trägen, mehrere Punkte der wiederholten 
Erörterung und Prüfung in dem Landtage 
empfohlen werden. Der getreue Landtag 
trägt hierauf das Resultat seiner desfallsi- 
gen Berathung in Folgendem ehrerbietigst vor: 
Zu I. Er glaubt auf seinen frühern 
Antrag, daß allen Handwerkern die Nieder- 
lassung auf dem Lande und allen Landmei- 
stern das Halten von Gesellen und Lehrlin- 
gen, gleich denen in der Stadt, zugestanden 
werden möge, unter den Voraussetzungen 
nicht ferner bestehen zu durfen, wenn 
6c0 bey K . 15. zu denjenigen Handwerkern, 
welchen in der Regel die Niederlassung in 
den Dörfern gestattet ist, noch 
Sattler, 
Glaser und 
Becker 
gesebt, auch der Schluß dieses. Paragra- 
phen in der Art etwa gefaßt: 
„Auch sollen andere Handwerker da, 
wo sie bisher waren und es die Ge- 
meinden, unter Anführung genügender 
Gründe ausdrücklich verlangen, ferner 
geduldet werden;“ und 
d) bey F§. 16. dagegen der Zusatz noch bey- 
gefügt werden kann: 
„De, wo die Special-Innungsartikel 
das Halten der Gesellen auf dem Lan- 
de bisher erlauben, soll es in der Regel 
auch ferner gestattet seyn.“ 
Bey diesen Auênahmen wünschte der 
kandtag vorzüglich die besonderen Verhält- 
nisse des Amts Kaltennordheim, des Ge- 
richts Völkershausen und der ehemaligen 
Hessischen Gebietstheile berücksichtigt zu haben. 
Zu 1I. Bey dem Antrage, daß der 
Satz: „die Innungslade gehört nur in die 
Städte“ nicht als Regel aufgenommen wer- 
den möge, wollte der Landtag ebenfalls nur 
die bisherigen Verhüältnisse der bemerkten 
Districte im Eisenacher Oberlande, wo in- 
ländische Städte fehlen, beachtet sehen. 
Zu lII. Wenn auch der getreue Land- 
tag von seiner frühern Ansicht, daß zu Ber- 
meidung unnöthiger Besorgnisse die Fassung 
des §. 7. in der von ihm vorgeschlagenen 
Raße zu mildern seyn möchte, nicht abge- 
hen kann; so wollte er doch seine hier zu- 
gleich ausgesprochene Zustimmung nur auf 
Abänderung der allgemeinen Zunftgesetze, nicht 
aber auf Special-Innungsartikel, bezogen 
haben. 
Unter den in dem höchsten Decrete ausge- 
sprochenen Modificationen findet übrigens 
der Landtag gegen die Beybehaltung der F.5. 
22. und 23. nunmehr nichts weiter zu er- 
innern. 
Zu IV. und zwar 
zu §. 57., die Annahme unzünftiger Ge- 
sellen betreffend, wünscht der Landtag aus 
den frühern angeführten Gründen noch fer- 
ner dessen Weglassung. 
zu §. 61. und 62. will er seine frühere 
Erinnerung fallen lassen; eben so 
zu §. 21., wo die desfallsige Bemerkung 
den besondern Statuten der Schneider-In- 
nungen vorbehalten bleibt. 
zu F. 73. und 8. 78. glaubt der Land- 
tag von seinem Antrage, daß die Legitima- 
tionen auch in der Innungslade aufbewahrt 
werden dürfen, wegen örtlicher Verhältnis- 
se, nicht abgehen zu können. 
zu §. 118. c., die in dem höchsten De-