Beilage K.
Hoͤchstes Deeret
vom 20. October 1820.
Die seit r819. erlassenen Gesetze betreffend.
Seine K. H., der Großherzog, haben
befohlen, daß dem Landtags-Vorstande ein
Eremplar des Regierungs-Blakts von den
Jahren 1817., 1818., 1810. und 1820.
zu dem Archive des Landtags mitgetheilt
werde.
Der getreue Landtag selbst wird bei
Seiner jebt bevorstehenden Versammlung
daraus entnehmen, welche Gesetze und Ver-
ordnungen, resp. auf Seinen Antrag und
unter Seiner verfassungsmäßigen Mitwir-
kung, in dem Laufe jener Jahre in dem
Großherzogthume erlassen worden sind.
Rit Uebergehung dessen, was vor der
Versammlung des Landtags zu Schloß
Dornburg schon erschienen war, werden als
besonders wichtig heraus gehoben:
1) das Gesetz wegen Vergütung der Wild-
schäden vom 10. Januar 1870.
2) die Wechselordnung vom 20. Afpril
1810.
3) die Bekanntmachung wegen Zustän-
digkeit der Criminal-Gerichte vom. 1I.
Juni 1810.
4) das Gesetz über die Wahlen zum
Landtage vom 4. Juni 1820.
5) die Postordnung vom 26. November
1819.
In ron Gesetze wegen der Wildschéden
sind die Erinnerungen, welche der getreue
Landtag in der Erklärungsschrift vom 10.
December 1818.7) zu F. 2., 4., 5., 11.
und 14. gemacht hatte, durchaus beachtet
worden. Auch kann in Ansehung der Wech-
selordnung und der darauf sich beziehenden
Erklérungsschriften vom 16. Januar und vom
*) S. Seite 223. der Dornb. Verhandl.
25. Januar 1870.8“) dasselbe gesagt,. wer-
den; nur der in Antrag gebrachte Auszug
aus diesem Gesetze ist unterblieben, weil der-
selbe weniger für eine von der Gesetzgebung
zu erwartende Arbeit, als für eine perdienst-
liche Privat-Arbeit anzusprechen seyn dürf-
te.
Die Bekanntmachung wegen Zuständig-
keit der Criminal-Gerichte ist gezogen aus
dem Gesetze über die Ungehorsamsstrafen und
den Anzeigenbeweis in Criminal-Sachen, wel-
ches, zufolge der Bemerkung des Landtags
in der Erklärungsschrift, vom 21. Januar
1810.7“) verb. „Was den vorliegenden Ge-
„sebesentwurf selbst“ nicht ganz in das Re-
gierungsblatt aufgenommen, sondern so, wie
es hier besonders bepliegt, nur für die Ge-
richte und vorkommenden Falles für die De-
fensoren abgedruckt worden ist. Der getr.
Landtag wird sich aus diesem Abdrucke und
den dazu gehörigen, ebenfalls angebogenen
Rescripten an die Landesregierungen über-
zeugen, daß auch, was den Inhalt des Ge-
setzes betrifft, seine Erklärungoschrift vom
21. Januar 1870. die verfassungsmäßige
Beachtung gefunden hat und es besonders
in §. 36. für zweckmäßig erkennen, daß bevy
Verbrechen, welche härter, als mit Gefäng-
niß bedroht sind, der Reinigungseid zwat
in der Regel als unzuléssig anerkamt, i##
doch dabeny eine Ausnahme von der Regel
dem richterlichen Ermessen nicht erst anheim
gegeben, sondern nur nicht entzogen wor-
den ist.
In dem Gesebe über die landständischen
Wahlen sind durch einen Regierungsbericht,
welcher nebst einem darauf bezüglichen höch-
sten Rescripte weitere Beylagen zu diesem
Decrete macht, noch einige Modificationen
nothwendig geworden, denen der Landtag
Seinen Belfall um so weniger versagen dürf-
") S. Seite 285. flg. das.
*) S. Seite 296, das.