Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beilage K. 
Hoͤchstes Deeret 
vom 20. October 1820. 
Die seit r819. erlassenen Gesetze betreffend. 
Seine K. H., der Großherzog, haben 
befohlen, daß dem Landtags-Vorstande ein 
Eremplar des Regierungs-Blakts von den 
Jahren 1817., 1818., 1810. und 1820. 
zu dem Archive des Landtags mitgetheilt 
werde. 
Der getreue Landtag selbst wird bei 
Seiner jebt bevorstehenden Versammlung 
daraus entnehmen, welche Gesetze und Ver- 
ordnungen, resp. auf Seinen Antrag und 
unter Seiner verfassungsmäßigen Mitwir- 
kung, in dem Laufe jener Jahre in dem 
Großherzogthume erlassen worden sind. 
Rit Uebergehung dessen, was vor der 
Versammlung des Landtags zu Schloß 
Dornburg schon erschienen war, werden als 
besonders wichtig heraus gehoben: 
1) das Gesetz wegen Vergütung der Wild- 
schäden vom 10. Januar 1870. 
2) die Wechselordnung vom 20. Afpril 
1810. 
3) die Bekanntmachung wegen Zustän- 
digkeit der Criminal-Gerichte vom. 1I. 
Juni 1810. 
4) das Gesetz über die Wahlen zum 
Landtage vom 4. Juni 1820. 
5) die Postordnung vom 26. November 
1819. 
In ron Gesetze wegen der Wildschéden 
sind die Erinnerungen, welche der getreue 
Landtag in der Erklärungsschrift vom 10. 
December 1818.7) zu F. 2., 4., 5., 11. 
und 14. gemacht hatte, durchaus beachtet 
worden. Auch kann in Ansehung der Wech- 
selordnung und der darauf sich beziehenden 
Erklérungsschriften vom 16. Januar und vom 
*) S. Seite 223. der Dornb. Verhandl. 
25. Januar 1870.8“) dasselbe gesagt,. wer- 
den; nur der in Antrag gebrachte Auszug 
aus diesem Gesetze ist unterblieben, weil der- 
selbe weniger für eine von der Gesetzgebung 
zu erwartende Arbeit, als für eine perdienst- 
liche Privat-Arbeit anzusprechen seyn dürf- 
te. 
Die Bekanntmachung wegen Zuständig- 
keit der Criminal-Gerichte ist gezogen aus 
dem Gesetze über die Ungehorsamsstrafen und 
den Anzeigenbeweis in Criminal-Sachen, wel- 
ches, zufolge der Bemerkung des Landtags 
in der Erklärungsschrift, vom 21. Januar 
1810.7“) verb. „Was den vorliegenden Ge- 
„sebesentwurf selbst“ nicht ganz in das Re- 
gierungsblatt aufgenommen, sondern so, wie 
es hier besonders bepliegt, nur für die Ge- 
richte und vorkommenden Falles für die De- 
fensoren abgedruckt worden ist. Der getr. 
Landtag wird sich aus diesem Abdrucke und 
den dazu gehörigen, ebenfalls angebogenen 
Rescripten an die Landesregierungen über- 
zeugen, daß auch, was den Inhalt des Ge- 
setzes betrifft, seine Erklärungoschrift vom 
21. Januar 1870. die verfassungsmäßige 
Beachtung gefunden hat und es besonders 
in §. 36. für zweckmäßig erkennen, daß bevy 
Verbrechen, welche härter, als mit Gefäng- 
niß bedroht sind, der Reinigungseid zwat 
in der Regel als unzuléssig anerkamt, i## 
doch dabeny eine Ausnahme von der Regel 
dem richterlichen Ermessen nicht erst anheim 
gegeben, sondern nur nicht entzogen wor- 
den ist. 
In dem Gesebe über die landständischen 
Wahlen sind durch einen Regierungsbericht, 
welcher nebst einem darauf bezüglichen höch- 
sten Rescripte weitere Beylagen zu diesem 
Decrete macht, noch einige Modificationen 
nothwendig geworden, denen der Landtag 
Seinen Belfall um so weniger versagen dürf- 
") S. Seite 285. flg. das. 
*) S. Seite 296, das.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.