Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

ge, damit die jetzt erfolgte Abgraͤnzung bey- 
der fortan als rein und feststehend betrachtet 
werden kann. 
Hinsichtlich der Einnahme für die bevor- 
stehende Verwilligungszeit wird die Aufstel- 
lung des Etats pr. 1821. nachweisen, daß 
alle bereits für dieses Jahr auf den Grund 
ständischer Bewilligung ausgeschriebenen und 
gleich den bisherigen fortbestehend bleiben- 
den Landesabgaben gehörig darin aufgenom- 
men wurden. 
In den Etat für das Jahr 1822. sind 
die Aufbringungen aus den Mitteln der Lan- 
des= Unterthanen aufgenommen und berech- 
net, wie sie, nach dem schon für das Jahr 
1822. in Kraft tretenden neuen Besteuerungs- 
geset, zu Deckung der Landeöbedürfnisse auf- 
gebracht werden müssen; nur bey den allge- 
meinen directen Steuern vom Nichtgrundbe- 
sit konnte, wenn auch nach dem mittelst 
höchsten Decretes vom 27sten März 182.:. 
sanctionirten Antrag des Landtags deren Be- 
darf an solchen im Ganzen, doch nicht de- 
ren Verhältniß im Einzelnen; nach Pfenni- 
gen vom Thaler des Einkommens, in Ansatßz 
gebracht werden, weil für jetzt das Steuer- 
Kapital vom Nichtgrundbesitz noch nicht hin- 
länglich dazu ausgemittelt vorliegt. 
Die in den Etats-Entwürfen des Großh. 
Landschaffts-Collegiums aufgenommen gewe- 
senen und 9,310 rthlr. 17 gr. 14 Ff. be- 
tragenden Activ-Zinsen (mit Inbegriff von 
450 rthlr. bey Ilmenau) fallen jedoch we- 
gen Zusammenwerfung der Schulden, und 
der daher ferner nicht mehr statt sindenden 
Forderungen der Kreise und Kassen gegen 
einander hinweg. 
Dagegen war es möglich, einen weit 
stärkern Kassenvorrath in Einnahme zu stel- 
len, als die Etats-Entwürfe des Großherz. 
Landschaffts-Collegiums enthielten, indem auch, 
wiederum wegen Zusammenwerfung der Schul- 
den und der Vereinigung aller landschafftli- 
  
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chen Kassen, alle Vorraͤthe derselben bey der 
nunmehr Einen Landschaffts-Kasse in Ein- 
nahme etatisirt werden konnten und mußten. 
Eben hierdurch war es aber moͤglich, 
nicht allein das fruͤher vorhanden gewesene 
Kassen-Deficit vollstaͤndig zu decken, ohne 
dazu ferner zur Verzinsung und Abtragung 
der Landesschulden bestimmte Summen zu ver- 
wenden, sondern vielmehr den Etats-Abschluß 
des Jahres r82 1. mit einem baaren Cassen- 
vorrath von 60,118 rthlr. 17 gr. 107 pf. 
und den baaren Cassenvorrath vom Jahre 
1822. mit 66,334 rthlr. 21 gr. 6: pf. be- 
rechnen zu können. 
Weil hiernächst der landschafftliche Kas- 
sen-Etat für d. J. 1822. auch dem darauf 
folgenden Jahre völlig anpassend und un- 
veränderlich ist, so trägt der getreue Land- 
tag, mit Beziehung auf den unterthänigsten 
Vortrag vom 25sten Decbr. und auf das 
höchste Decret vom 29sten Decbr. 1820. auf 
Bestätigung des landschafftlichen Kassen-Etats 
Pr. 1822. auch für das Jahr 1823. biermit 
ehrfurchtsvoll an. Die UAnsicht dieser Etats 
begründet bey dem getreuen Landtage die zuver- 
sichtliche Hoffnung, daß während der gegenwär- 
tigen Verwilligungszeit die fur den Augenblick 
gesteigerten Bedürfnisse des Großherzogthums 
mit Sicherheit gedeckt sind, ohne daß 
die Summe der Abgaben auch nur im 
geringsten gegen die bisherigen er- 
höhet worden. Er übersieht jedoch daben 
keineswegs, daß in den c sten der bevorstehenden 
Etats-Jahre der gegenwärtig vorhandene Kas- 
senvorrath sich bedeutend mindert, im zwey- 
ten aber, wenn auch bey einer gleichmäßi- 
gen Vertheilung, doch nur durch eine erhö- 
hete Summe ailer Landesabgaben eine noch 
mehrere Verminderung des Kassenvorraths 
abgewendet werden kann. 
Höchst beunruhigend mußte dieses dem ge- 
treuen Landtage erscheinen, da er bey allen 
seinen bis daherigen Verhandlungen, von der
	        
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