Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

te, je treuer sich mit solchen das ganze Ge- 
seh an die bestehende Verfassung anschließt. 
Auch bey der endlichen Redaction der Post- 
ordnung hat man auf die Erinnerungen in 
der staͤndischen Erklaͤrungsschrift *) die mög- 
lichste Rücksicht genommen, und wenn dessen 
ungeachtet in F. 26. K. 30. und §. 140. 
einige gewünschte Abänderungen theils gar 
nicht, theils nicht in der empfohlenen Maaße 
erfolgt sind: so lag der Grund davon in 
folgendem. Die Pfändung #der Postillons. 
war schon in den bestehenden Gesetzen über- 
haupt untersagt; eine Verstattung derselben, 
eine Aenderung der bestehenden Gesetze in 
dieser Hinsicht, wurde moglicherweise den 
Hostdienst ausgesetzt und um so weniger ei- 
nen, mit diesem möglichen Nachtheile in 
Verhältnisse stehenden, Vortheil gewährt ha- 
ben, da der von einem Postillon an seinen 
Grundstücken Beschádigte nur Zeit und Stun- 
de, Zahl der Pferde u. s. w. zu merken 
braucht, um auf nachster Station den Ueber- 
treter des Gesetzes wieder zu finden und die 
ihm gesicherten Entschädigungs-Ansprüche zu 
begründen. 
Das Kartiren der Briefe würde aller- 
dings manchen Nutzen gewähren, allein vor- 
ausgesetzt würde daben, daß man es nicht 
blos auf den Weimarisch. Posten, sondern 
auch auf den Posten in benachbarten frem- 
den Gebiete — immer auf einem ganzen 
Lostzuge — wieder annehmez; dies durchzu- 
setzen, war von hieraus nicht möglich, zu- 
mal da das Unterlassen des Kartirens auf 
die Beschleunigung der Posten Einfluß hat 
und deshalb von Vielen verthewiget wird. 
Die letzte Erinnerung endlich ist dadurch 
erledigt worden, daß die Postordnung FK. 
140. dem requirirten Postanspänner nicht 
nur das volle Postgeld, sondern guch das 
*) l. Seite 354. der Dornburger Verhandlungen, 
37 
volle Wartegeld zugebilligt und ihm, 
was die Entschädigung wegen eines verlor- 
nen HPferdes anlangt, subsidiarisch dieselbe 
Sicherheit gelassen hat, welche früher schon 
gesetzlich war rc. 
Beilage L. 
Entlassungsschreiben 
an den Abgeordneten des 4ten bauerschaft- 
lichen Wahlbezirks 
vom 28. December 1820. 
Nachdem der Landtag in seiner heutigen 
Sibtzung, die von Ihnen selbst ihm vorge- 
legten Zweifel, reiflich erwogen, ob Sie seit 
Ihrer Dienstbeförderung von Heida nach 
Berka und nach dem Verkauf Ihres am 
ersten Orte früher besessenen buerlichen 
Grundvermögens, ferner noch verfassun zems- 
ßig geeignet seyn möchten, den dritten Stand 
des Großherzogthums mit vertreten zu kbön- 
nen, ist sein Beschluß mit 23 Stimmen ge- 
gen 4 dahin ausgefallen: 
daß, nach dem Sinne und den Worten 
des Grundgesetzes §. J. 2. 3. 6. 260. 27. 
28. und 32., Sie gegenwärtig, nachdem 
Ihnen der gesetzlich bedingte Besitz bauer- 
lichen Grundvermögens abgieng, nicht 
mehr Abgeordneter des dritten Standes 
seyn könnten, und daher Ihr Stellvertre- 
ter einberufen werden müsse. 
Der Landtag, der sich zu diesem Be- 
schluße verpflichtet erkannte, hat Uns jedoch 
einstimmig beauftragt, Ihnen bei dieser Ver- 
anlassung zu sagen, daß Er in Ihrer Ein- 
gabe vom 26. d. M. einen neuen Beweis 
findet, wie genau Sie stets JS#re verfassungs- 
maßigen Pflichten beobachten, daß Er Ihnen 
für Ihre bicherige patriotische, thatige und 
einsichtsvolle Mitwirkung aufrichtig dankt,
	        
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