te, je treuer sich mit solchen das ganze Ge-
seh an die bestehende Verfassung anschließt.
Auch bey der endlichen Redaction der Post-
ordnung hat man auf die Erinnerungen in
der staͤndischen Erklaͤrungsschrift *) die mög-
lichste Rücksicht genommen, und wenn dessen
ungeachtet in F. 26. K. 30. und §. 140.
einige gewünschte Abänderungen theils gar
nicht, theils nicht in der empfohlenen Maaße
erfolgt sind: so lag der Grund davon in
folgendem. Die Pfändung #der Postillons.
war schon in den bestehenden Gesetzen über-
haupt untersagt; eine Verstattung derselben,
eine Aenderung der bestehenden Gesetze in
dieser Hinsicht, wurde moglicherweise den
Hostdienst ausgesetzt und um so weniger ei-
nen, mit diesem möglichen Nachtheile in
Verhältnisse stehenden, Vortheil gewährt ha-
ben, da der von einem Postillon an seinen
Grundstücken Beschádigte nur Zeit und Stun-
de, Zahl der Pferde u. s. w. zu merken
braucht, um auf nachster Station den Ueber-
treter des Gesetzes wieder zu finden und die
ihm gesicherten Entschädigungs-Ansprüche zu
begründen.
Das Kartiren der Briefe würde aller-
dings manchen Nutzen gewähren, allein vor-
ausgesetzt würde daben, daß man es nicht
blos auf den Weimarisch. Posten, sondern
auch auf den Posten in benachbarten frem-
den Gebiete — immer auf einem ganzen
Lostzuge — wieder annehmez; dies durchzu-
setzen, war von hieraus nicht möglich, zu-
mal da das Unterlassen des Kartirens auf
die Beschleunigung der Posten Einfluß hat
und deshalb von Vielen verthewiget wird.
Die letzte Erinnerung endlich ist dadurch
erledigt worden, daß die Postordnung FK.
140. dem requirirten Postanspänner nicht
nur das volle Postgeld, sondern guch das
*) l. Seite 354. der Dornburger Verhandlungen,
37
volle Wartegeld zugebilligt und ihm,
was die Entschädigung wegen eines verlor-
nen HPferdes anlangt, subsidiarisch dieselbe
Sicherheit gelassen hat, welche früher schon
gesetzlich war rc.
Beilage L.
Entlassungsschreiben
an den Abgeordneten des 4ten bauerschaft-
lichen Wahlbezirks
vom 28. December 1820.
Nachdem der Landtag in seiner heutigen
Sibtzung, die von Ihnen selbst ihm vorge-
legten Zweifel, reiflich erwogen, ob Sie seit
Ihrer Dienstbeförderung von Heida nach
Berka und nach dem Verkauf Ihres am
ersten Orte früher besessenen buerlichen
Grundvermögens, ferner noch verfassun zems-
ßig geeignet seyn möchten, den dritten Stand
des Großherzogthums mit vertreten zu kbön-
nen, ist sein Beschluß mit 23 Stimmen ge-
gen 4 dahin ausgefallen:
daß, nach dem Sinne und den Worten
des Grundgesetzes §. J. 2. 3. 6. 260. 27.
28. und 32., Sie gegenwärtig, nachdem
Ihnen der gesetzlich bedingte Besitz bauer-
lichen Grundvermögens abgieng, nicht
mehr Abgeordneter des dritten Standes
seyn könnten, und daher Ihr Stellvertre-
ter einberufen werden müsse.
Der Landtag, der sich zu diesem Be-
schluße verpflichtet erkannte, hat Uns jedoch
einstimmig beauftragt, Ihnen bei dieser Ver-
anlassung zu sagen, daß Er in Ihrer Ein-
gabe vom 26. d. M. einen neuen Beweis
findet, wie genau Sie stets JS#re verfassungs-
maßigen Pflichten beobachten, daß Er Ihnen
für Ihre bicherige patriotische, thatige und
einsichtsvolle Mitwirkung aufrichtig dankt,