Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

wegen bestehender Dienstverhältnisse, oder 
geleisteter Dienste, beziehen, oder endlich 
bloße Gnadengehalte und Gratisicationen 
Ahnlichen Charakters zu genießen haben, 
oder kunftig haben werden; Gehalte, Ver- 
waltungekosten der zweyten Art sollen künf- 
tig aus den Mitteln Unseres Kammerverms- 
geus, folglich aus der Kammerkasse bezahlt 
werden. 
III. In Anwendung dieses Prinzips, 
bey welcher, was die Wittwen-Wensionen 
betrifft, auf das von Uns, mittelst „Decretes 
vom 6ten April, besonders sanctionirte Ge- 
seb zurückzugehen ist, wollen Wir, daß von 
jet an die Besoldungen, Verwaltungskosten, 
Ertra-Besoldungen und Wartegelder, Pen- 
sionen, Leistungen für die Universität Jena 
und für die Anstalten für Wissenschaft und 
Kunst, so wie solche in der Nachweisung 
unter 9 der ständischen Erklärungöschrift 
bepliegen und die jährliche Summe von 
140, 420 rthlr. 17 gr. 5 pf. 
ausmachen, aus der Haupt-Landschaffts- 
kasse bestritten und im Ganzen bezahlet wer- 
den sollen. Zum Behuf ihrer Oetail-Aus- 
zahlung, für deren Punktlichkeit Unser Land- 
schaffts-Collegium besonders verantwortlich 
ist, soll einer der bisherigen Verwalter der 
Kreiskassen, welche jetzt zu bloßen Receptu- 
ren herabsinken und daher ihren Verwaltern 
wenige Geschäfte geben, ja zum Theil ganz 
eingezogen werden, bestimmt seyn. Er hat 
eine Berechnung über diese Auszahlungen 
mit dem Haupt-Landschaffts-Kasstrer so 
zu pflegen, wie e5 zum Zweck einer steten, 
klaren Cinsicht und Uebersicht der Verwen- 
dung der ihm von dem Haupt-Landschaffts- 
Kassirer in Verlag gegebenen, over als Zah- 
lungsmittel angewiesenen Gelder nöthig ist, 
und diese Berechnung muß, als Beleg der 
Haupt-Landschafftskasse, dieser annectirt 
werden. 6 
Ersparnisse, welche auf gesetzlichem We- 
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ge an diesen 140420 rehlr. r7 gr. 8 pf. 
VV#wie an jeder künftigen Summe des Be- 
trags der Besoldungen, Verwaltungskoften, 
Ertra-Besoldungen, Pensionen, Wittwen- 
Denstonen, Leistungen für die Universtitär 
Jena und die Anstalten für Wissenschaft 
und Kunst, eintreten, gehen natürlich der 
Haupt-Landschafftskasse zu Gute. 
IV. Dagegen werden von jetzt an, auch 
so ferne dieß biöher nicht schon der Fall ge- 
wesen wäre, autz Kammermitteln und den 
Kammerkassen bezahlt: 
I) die Personen, welche nach dem der 
ständischen Erklärungsschrift beygelegten Ver- 
zeichniß 1. die auf die Kammerkasse überge- 
henden Ertra-Besoldungen bezieben, im Be- 
trage zusammen von jährlich 6081 rihlr. 
12 gr. 2 pf., mit Abfall jedoch der r33#. 
rthlr. 13 gr., welche der Kammerkasse zu 
Gute gehen; « 
2) die Personen, welche, nach dem jener 
Erklárungsschris auch beygelegten Verzeich- 
niß IIl. als Hofdiener von Unserer Kammer 
ensionen beziehen, zusammen im Betrage 
von 6315 rthlr. 10 gr. r0 pf.; 
3) die Personen, welche, als Unsere Die- 
ner, von der Kammer Pensionen beziehen, wie 
solche das der ständischen Erklärungsschrift 
beygelegte Verzeichniß III. enthält, zusammen 
im Betrage von 46021 rthlr. 5 gr. 67 pf.; 
4) die Wittwen, welche im Verzeichniß 
IV., wie solches der ständischen Erklärungs-= 
schrift beyliegt, aufgeführt sind, als Pensio- 
nen aus Unserer Kammer beziehend, zusam- 
men im Betrage von 2220 rehlr. 23 gr. 
8 pf.; 
5) die Personen, welche das Verzeichniß 
V., wle es ebenfalls der ständischen Erklä- 
rungsschrift beyliegt, aufführt, als solche, 
die aus Unserer Kammer jüährlich Gnaden- 
geschenke beziehen, im Betrage von 1248 
rthlr. 7 gr. 0 pf.; 
6) die Real-Lasten, welche das der stän-
	        
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