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huldreichst mitgetheilken Acten des
Großherzogl. Landschaffts -Collegium, die
Ueberweisung der Ilmenauer St nergeschäfte
betreffend, hierbei ehrerbietigst zurückgiebt
und die wirkliche Ausführung bis zu Be-
endigung der jetzigen Landtags-Verhandlun-
gen ausgeseht seyn zu lassen bittet, glaubt
er die in der ihm mitgetheilten Beilaze,
überschrieben: „Abgeforderte ganz unzielsetz-
liche Bemerkungen“ enthaltene Schreibart
annoch berühren zu müssen, uberläßt jedoch
ohne vorgreifen zu wollen, das Weitere Ih-
ro K. H. hochstweisen Ermessen.
ꝛc.
Beilage 0.
Höchstes Decret
vom 11. December 1820.
Mehrere Gesetzentwürfe betreffend.
Se. K. H., der Großherzog, haben be-
sohlen, daß unter Beziehung auf das Grund-
gesetz vom 5. May 1816. k. 5. Nr. 6. und
zum Theil unter Beziehung auf die frühe-
rten Acten dem getreuen Landtage auch fol-
gende Gegenstände zur Prüfung und Erklä-
rung mitgetheilt werden sollen.
1) Der Antrag Großherzogl. Landeêre-
gierung zu Eisenach, daß die Eisenachi-
sche Proceß= Ordnung, so weit solche
das processualische Verfahren normirt,
in dem Amte Dermbach eingeführt wer-
den möge;
2) der Entwurf zu einer Bekanntmachung
wegen der periodisch zu wiederholenden
Publication gewisser Strafgesetze, sammt
den dazu gehörigen Berichten der Lan-
desregierungen und des Ober-Awppella-
tions-Gerichts;
der Antrag Großherzoqgl. Landes-Di-
rection wegen Erstreckung des die Auf-
nahme heimathloser Personen betreffen-
den Publicandums vom Jahr 1808.
auf sämmtliche Landestheile;
4) ein Protokoll= Auszug wegen Erstre-
ckung des Verbotes vor dem 24. Jah-
rre zu heirathen, auf den Neustädter
Kreis;
5) der Entwurf zu General-Innungs-
Artikelnz;
6) der Entwurf eines Gesetzes über Dis-
membration der Bauergüter;
7) der Entwurf zu einem Huth= und
Triftgesetz;
8) der Entwurf zu einem Gesetz uͤber
Jagden und Jagdgerechtsame und zu
einem uͤber den Schutz der Waldungen,
Forste ꝛc.
Es sind nur wenige Bemerkungen, wel-
che zu den dieses Decret begleitenden Berich-
ten und Acten hinzugefügt werden sollen.
u 1.
Der Antrag Großherzogl. Landesregierung
zu Eisenach wird gerechtfertigt durch dieje-
nigen Gründe, welche der getr. Landtag in
einer Erklärungsschrift am 3. Decbr. 1818.
entwickelt und anerkannt hat. Gern hätten
Sich Se. K. H., der Großherzog, solcher
interimistischen Verfügungen durch die Pro-
mulgation einer allgemeinen Proceß-Ordnung
für das ganze Großherzogthum überhoben
gesehen; allein die Bearbeitung eines Ge-
sebes dieses Umfanges und dieser Bedeutung
hat so große Schwierigkeiten, daß die da-
mit beauftragte Kommission keine raschen
Fortschritte macht; und besser dürfte es
seyn, ihr Frist zu verstatten, als das Werk
selbst zu übereilen.
Zu 2.
Was diesem Entwurfe die Veranlassung
gegeben, geht aus den Acten klar hervor.
Die Landesregierung, zu Weimar, trug
auf eine authentische Interpretation an.
Da es aber allerdings zweifelhaft zu seyn