Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

40 
huldreichst mitgetheilken Acten des 
Großherzogl. Landschaffts -Collegium, die 
Ueberweisung der Ilmenauer St nergeschäfte 
betreffend, hierbei ehrerbietigst zurückgiebt 
und die wirkliche Ausführung bis zu Be- 
endigung der jetzigen Landtags-Verhandlun- 
gen ausgeseht seyn zu lassen bittet, glaubt 
er die in der ihm mitgetheilten Beilaze, 
überschrieben: „Abgeforderte ganz unzielsetz- 
liche Bemerkungen“ enthaltene Schreibart 
annoch berühren zu müssen, uberläßt jedoch 
ohne vorgreifen zu wollen, das Weitere Ih- 
ro K. H. hochstweisen Ermessen. 
ꝛc. 
Beilage 0. 
Höchstes Decret 
vom 11. December 1820. 
Mehrere Gesetzentwürfe betreffend. 
Se. K. H., der Großherzog, haben be- 
sohlen, daß unter Beziehung auf das Grund- 
gesetz vom 5. May 1816. k. 5. Nr. 6. und 
zum Theil unter Beziehung auf die frühe- 
rten Acten dem getreuen Landtage auch fol- 
gende Gegenstände zur Prüfung und Erklä- 
rung mitgetheilt werden sollen. 
1) Der Antrag Großherzogl. Landeêre- 
gierung zu Eisenach, daß die Eisenachi- 
sche Proceß= Ordnung, so weit solche 
das processualische Verfahren normirt, 
in dem Amte Dermbach eingeführt wer- 
den möge; 
2) der Entwurf zu einer Bekanntmachung 
wegen der periodisch zu wiederholenden 
Publication gewisser Strafgesetze, sammt 
den dazu gehörigen Berichten der Lan- 
desregierungen und des Ober-Awppella- 
tions-Gerichts; 
der Antrag Großherzoqgl. Landes-Di- 
rection wegen Erstreckung des die Auf- 
nahme heimathloser Personen betreffen- 
den Publicandums vom Jahr 1808. 
auf sämmtliche Landestheile; 
4) ein Protokoll= Auszug wegen Erstre- 
ckung des Verbotes vor dem 24. Jah- 
rre zu heirathen, auf den Neustädter 
Kreis; 
5) der Entwurf zu General-Innungs- 
Artikelnz; 
6) der Entwurf eines Gesetzes über Dis- 
membration der Bauergüter; 
7) der Entwurf zu einem Huth= und 
Triftgesetz; 
8) der Entwurf zu einem Gesetz uͤber 
Jagden und Jagdgerechtsame und zu 
einem uͤber den Schutz der Waldungen, 
Forste ꝛc. 
Es sind nur wenige Bemerkungen, wel- 
che zu den dieses Decret begleitenden Berich- 
ten und Acten hinzugefügt werden sollen. 
u 1. 
Der Antrag Großherzogl. Landesregierung 
zu Eisenach wird gerechtfertigt durch dieje- 
nigen Gründe, welche der getr. Landtag in 
einer Erklärungsschrift am 3. Decbr. 1818. 
entwickelt und anerkannt hat. Gern hätten 
Sich Se. K. H., der Großherzog, solcher 
interimistischen Verfügungen durch die Pro- 
mulgation einer allgemeinen Proceß-Ordnung 
für das ganze Großherzogthum überhoben 
gesehen; allein die Bearbeitung eines Ge- 
sebes dieses Umfanges und dieser Bedeutung 
hat so große Schwierigkeiten, daß die da- 
mit beauftragte Kommission keine raschen 
Fortschritte macht; und besser dürfte es 
seyn, ihr Frist zu verstatten, als das Werk 
selbst zu übereilen. 
Zu 2. 
Was diesem Entwurfe die Veranlassung 
gegeben, geht aus den Acten klar hervor. 
Die Landesregierung, zu Weimar, trug 
auf eine authentische Interpretation an. 
Da es aber allerdings zweifelhaft zu seyn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.