Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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J. 
Wir Karl August, 
von Gottes Gnaden, Großherzog zu Sachsen Weimar Eisenach, Land- 
graf in Thüringen, Marggraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henne 
berg, Herr zu Blankenhapvn, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit jedermann zu wissen, daß über die Bedeutung des 
Kammervermögens im Staatshaushalte des Großherzogthums und zu dessen Behuf zwi- 
schen Uns und Unseren getreuen Ständen die nachfolgende Verabschiedung zu Stande gekom- 
men ist, welche Wir andurch zum Landes-Grundgesetze erheben und als solches bekräftigen: 
. 1. 
Bestandtheile des Großherzogl. Kammervermoͤgens. 
Das Kammervermoͤgen begreift die Regalien, die liegenden Guͤter und nutzbaren Rechte 
des Großherzogl. Hauses, uͤberhaupt alle diejenigen Gegenstände, deren Einkuͤnfte jetzt, 
oder mit gleichem Rechte kuͤnftig, in die landesfurstliche Kammer fließen. 
II. 
Bestimmung des Kammervermögens. 
Das so begränzte Kammervermägen ist, nach Abzug seiner Verwaltungs= und Erhal- 
tungskosten und nach Abzug eines Fonds, welcher zur Verzinsung und Tilgung der demsel- 
ben aufruhenden Schulden bereits ausgeseht worden, den Bedürfnissen des Großherzogl. 
Hauses und dessen Hofstaats gewidmet, auch nicht minder, nach wie vor, zur Erfül- 
lung derjenigen Bedingungen und Verpflichtungen bestimmt, welche entweder aus früheren 
Stiftungen ihm obliegen, oder aus dem Domanial-Besitze und dessen Rechten hervorgehen. 
11I. 
Erhaltung des Kammervermögens. 
Von diesem Kammervermögen darf forthin, ohne Einwilligung de5 Landtages, nichts 
veraußert, oder vermindert, auch darf dasselbe, ohne Einwilligung des Landtages, nicht mie 
Schulden belastet werden, vorbehältlich der F. IV. V. u. VI. bestimmten Ausnahmen. 
IV. 
Peräußerung geringerer Behankiheile des Kammerdermägens. 
Zur Veräußerung minder bedeutender Theile des Kammervermögens, namentlich zur 
Ablösung von Frohndiensten, Zehenten, Zinsen, Gefällen, Rechten und Verpflichtungen be- 
darf es der Einwilligung des Landtages nicht. Es sind aber, bis zu gänzlicher Tilgung der 
Kammerschulden, alle aus solchen Veräußerungen und Ab efungen herröyr nde Gelder und 
Einnahmen zur Kammerschulden-Tülgungekasse pünktlichst abzuliefern, welche damit ihre
	        
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