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1817. ergriffen die auf dem Landtage versammelten Abgeordneten und Vertreter Unserer ge-
treuen Unterthanen die Gelegenheit, um auf eine gerechtere Vertheilung der Staatslasten
und auf eine Vereinfachung in den Arten der Abgaben und ihrer Erhebung anzutragen.
Im Jahre 1879. erklárten sie sich über diesen Gegenstand noch bestimmter. Das Jahr
1820. ist, nachdem jene Erklärungen die Landesfürstliche Sanction erhalten hatten, zu
Vorarbeiten benutzt worden. In diesem Jahre — während des vom r##en December
1820. bis zum 21 sten April 182 1. versammelt gewesenen Landtages — ist eine Verabschie-
dung zu Stande gekommen, welche, ohne den Grund des schon Bestehenden, mit Privat-
Rechten Zusammenhäángenden, ganz zu verlassen, dem gewollten Ziele so nahe, als nur
möglich, zu kommen sucht, welche die dem Grunde und Boden vorzugsweise auflastenden
Steuern in bestimmte, aus der innern Geschichte des Grohherzogthums zu rechtfertigende,
Gränzen zurückbringt, welche, was die übrigen, zur Deckung des Staatsbedarfs nothwen-
digen, Steuern anlangt, die verhältnißmáßig-gleiche Steuerpflicht aller Unterthanen, als
Regel, aufstellt und dieser Regel, mit Zulassung nur weniger, nicht um des Einzelnen,
sondern um des Ganzen willen, für räthlich erkannten Ausnahmen, durchaus treu bleibt.
Wir erheben in Folgendem den Inhalt jener Verabschiedung zum Landes-Grund-
gesetz:
Allgemeiner Theil.
+#. 1.
Zur Deckung des Staatsbedarfs aus den landschaftlichen Kassen sind forthin nur ge-
wisse Steuerarten zulässig und auch diese nur in einer gewissen Reihefolge.
8. 2.
Die Steuerarten sind:
1) solche Grundsteuern, welche von dem Grundeigenthume, mit Elnschluß der Gebäu-
de, allein und vorzugsweise entrichtet werden, ·
2)soccheindirecteSteuern,(Verbrauchssteuetn,Handelssteuekn, Stempelabgaben)
welche von Landtag zu Landtag den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen, sowohl
des ganzen Großherzogthums, als seiner einzelnen Theile, angemessen erkannt und ver-
sassungsmäßig ausgeschrieben werden,
3) solche directe Steuern, welche alle Staatsbürger, nach Verhältniß ihrer kei#ungs-
fähigkeit, treffen.
§. 3.
Reicht die erste dieser Steuerarten in ihrem Ertrage zur Deckung des Staatêbedarfes
nicht aus: so darf die zweyte, und wird auch durch diese der Staatsbedarf nicht gedeckt,
entweder weil man sie überhaupt, oder weil man sie in der hierzu nöthigen Ausdehnung
nicht für räthlich ansah: so soll die dritte Art Statt finden.