Sechster Abschnitt.
Oberaufsicht uͤber richtigen Vollzug gegenwaͤrtigen Gesetzes.
5. 23.
Diejenige Großherzogl. Oberbehoͤrde, in deren Bereich ein unter gegenwaͤrtigem Gesetz
begriffener Staatsdiener mit Hinterlassung einer Witwe oder Pensionsfähiger Kinder ver-
stirbt, setzt jedesmal das Großherzogl. Landschafts-Collegium davon in Kenntniß und be-
merkt dabey:
a) zu welcher Zeit das Gnaden-Quartal abluft,
b)) wie hoch das, als Maßstab der Pension, gesetzlich zu berücksichtigende Diensteinkom=
men des Verstorbenen (s. 3. 6—8.) oder resp. dessen Pension (6. 4.) sich beläuft, und
Dc) Falls der Verstorbene Kinder hinterlassen, welche die Waisen-Pensionsfähigkeit noch
haben, in welchem Alter solche stehen. «
FindctdaösGroßhcrzogLLandschafts-Collegiumdaö fraglitcpe Diensteinkommen mit demjeni-
gen uͤbereinstimmend, welches demselben aus seinen Akten, besonders den Steuer-Katastern, be-
kannt ist, so erläßt es unverzüglich die geeignete Verfügung zur Auszahlung der Pension.
Sollte sich aber ergeben, daß ein Theil des Diensteinkommens bisher verheimlicht worden:
so kann lediglich die dort, in die Steuer-Kataster, aufgenommene Summe den Maßstab
der Pension abgeben.
. 2
Gegen jede Bestimmung oder Entscheidung der Großherzogl. Oberbehörde (. 23.)
über Zuléssigkeit und Größe der Pensions-Ansprüche kann, wenn die Betheiligten sich da-
bey nicht beruhigen wollen, binnen einer Práclusiv-Frist von Einem Jahre, der förmliche
Rechtsweg bey den Landes-Justiz-Collegien resp. zu Weimar oder Eisenach betreten werden
und der Staats-Fiskal hat alsdann den beklagten Fiskus zu vertreten.
Sollten Pensions= Ansprüche erst nach Jahreöfrist vom Todesfalls angemeldet
werden, so findet für diese Zwischenzeit keine Nachzahlung statt.
5. 25.
Da auf diese Weise für richtigen Vollzug gegenwärtigen Gesetzes hinlänglich gesorgt ist: so
haben sich alle unter demselben begriffene Personen, hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Pension,
der unmittelbaren Behelligung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, oder Höchst-Dero
Staats-Ministeriums, und eben so des Landtages, gänzlich zu enthalten, vorbehältlich der
Ausnahme K. 14. Nr. 3.
Siebenter Absch nit k.
Transitorische Bestimmungen.
. 20
Gegenwärtiges Gesetz soll mit dem ersten April 1821. in volle Kraft und Wir-
kung treten und jeder von diesem Tage an sich ereignende Pensions-Fall nach demselben
beurtheilt werden.