Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Sechster Abschnitt. 
Oberaufsicht uͤber richtigen Vollzug gegenwaͤrtigen Gesetzes. 
5. 23. 
Diejenige Großherzogl. Oberbehoͤrde, in deren Bereich ein unter gegenwaͤrtigem Gesetz 
begriffener Staatsdiener mit Hinterlassung einer Witwe oder Pensionsfähiger Kinder ver- 
stirbt, setzt jedesmal das Großherzogl. Landschafts-Collegium davon in Kenntniß und be- 
merkt dabey: 
a) zu welcher Zeit das Gnaden-Quartal abluft, 
b)) wie hoch das, als Maßstab der Pension, gesetzlich zu berücksichtigende Diensteinkom= 
men des Verstorbenen (s. 3. 6—8.) oder resp. dessen Pension (6. 4.) sich beläuft, und 
Dc) Falls der Verstorbene Kinder hinterlassen, welche die Waisen-Pensionsfähigkeit noch 
haben, in welchem Alter solche stehen. « 
FindctdaösGroßhcrzogLLandschafts-Collegiumdaö fraglitcpe Diensteinkommen mit demjeni- 
gen uͤbereinstimmend, welches demselben aus seinen Akten, besonders den Steuer-Katastern, be- 
kannt ist, so erläßt es unverzüglich die geeignete Verfügung zur Auszahlung der Pension. 
Sollte sich aber ergeben, daß ein Theil des Diensteinkommens bisher verheimlicht worden: 
so kann lediglich die dort, in die Steuer-Kataster, aufgenommene Summe den Maßstab 
der Pension abgeben. 
. 2 
Gegen jede Bestimmung oder Entscheidung der Großherzogl. Oberbehörde (. 23.) 
über Zuléssigkeit und Größe der Pensions-Ansprüche kann, wenn die Betheiligten sich da- 
bey nicht beruhigen wollen, binnen einer Práclusiv-Frist von Einem Jahre, der förmliche 
Rechtsweg bey den Landes-Justiz-Collegien resp. zu Weimar oder Eisenach betreten werden 
und der Staats-Fiskal hat alsdann den beklagten Fiskus zu vertreten. 
Sollten Pensions= Ansprüche erst nach Jahreöfrist vom Todesfalls angemeldet 
werden, so findet für diese Zwischenzeit keine Nachzahlung statt. 
5. 25. 
Da auf diese Weise für richtigen Vollzug gegenwärtigen Gesetzes hinlänglich gesorgt ist: so 
haben sich alle unter demselben begriffene Personen, hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Pension, 
der unmittelbaren Behelligung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, oder Höchst-Dero 
Staats-Ministeriums, und eben so des Landtages, gänzlich zu enthalten, vorbehältlich der 
Ausnahme K. 14. Nr. 3. 
Siebenter Absch nit k. 
Transitorische Bestimmungen. 
. 20 
Gegenwärtiges Gesetz soll mit dem ersten April 1821. in volle Kraft und Wir- 
kung treten und jeder von diesem Tage an sich ereignende Pensions-Fall nach demselben 
beurtheilt werden.
	        
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