V.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar= Eisenach, Land--
graf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henne-
berg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c.
In dem Gesehe, die Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatêdiener der-
treffend, vom heutigen Tage, heißt es F. 2. No. VIII., „daß für die Hinterlassenen der zu
Unsrem Hofstaat gehörigen Personen durch ein besonderes Regulatio gesorgt werden
solle..“ Um dieser Zusicherung und ihren Gründen vollständig zu genugen, verordnen Wic
wie folget:
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Jede Witwe eines in Activitét, oder im Ruhestande verstorbenen Großherzogl. Sachsen-
Weimar = Eisenachischen Hofdieners hat auf eine, aus Kammermitteln zu lei-
stende, Pension Anspruch.
§. 2.
Zu den Hofdienern, welche gegenwärtiges Regulativ umfaßt, sollen gezählt werden:
a) alle diejenigen Hof-Officianten, Vorsteber und Mitglieder der Großherzogl. Capelle,
Stallmeister, Derricer und Rohärzte, Hofme'ster und eigends angestellte Lehrer bey’m
Pagen-Institut, Kämmerirer, Kammerdiener, Kastellane und Schloßvoigte, Hofgaͤrt-
ner, Livrée-Bediente und andere bey'm Hofhaushalt wirklich angestellte Personen,
die aus einer dem Großherzogl. Hofmarschall= oder Stallamt untergebenen Kasse,
oder aus Hofstaatskassen der Großherzogl. Familien-Glieder, Besoldung beziehen und
bey dem Hofmarschall= oder Stallamt förmlich in Eid und Pflicht genommen sind,
ingleichen
b) diejenigen Kastellane und Schloßvoigte, Leibjäger, Büchsenspanner, Jagd-Laquais, Fal-
koniere, Fasanjäger und sonstige für den Hofhaushalt ausschließlich Angestell-
te, welche aus Großherzogl. Kammerkasse bezahlt werden.
K. 3.
Dagegen sind von den Bestimmungen dieses Regulativ's ausdrücklich ausgenommen:
1. alle hohere Diener, welche gesetzlichen Anspruch auf Witwen-Pensionen aus land-
schaftlichen Mitteln haben, nemlich:
#u) alle Oberhof-, Raitre= und Hof-Chargen bis zum Hofjunker einschließlich;
b) die Mitglieder des Hofmarschall, und Stallamts und das zugehörige Kanzlep-
WWWN (ausschließlich der Diener und Beydiener, die zur Liorce-Dienerschaft
gehören).