Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

36 
VII. 
Carl August 
von Gottes Gnaden, Grohherzog zu Sachsen Weimar, Eisenach, Land= 
Hraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tantenburg, 2c. 7. 
Der nothwendige Aufwand auf die, um der allgemeinen richtigern Besteuerung willen, so wie 
zum Schutze det Grundbesitzes und um verderblichen Rechtohändeln über diesen moglichst vorzu- 
beugen, von Uns angeorducte Landeövermessung hat, wiewohl der größere Theil desselben aus 
757 Kassen bestritten wird, neuester Zeit zu Zweifeln und Anfragen die Veranlassung 
geben. Damit diesen für die Zukunft begegnet und auch in solcher Beziehung Gleichheit der 
rlst in dem ganzen Lande hergestellt werde, haben Wir den versammelten Landtag in der 
Sache gehört und verordnen nun, mit Beyrath und Zustimmung desselben, Folgendes: 
Während der Vermessung der Fluren sollen den in solchen Grundstücke besitzenden Personen, 
in Gemaßheit des nunmehr für alle bandestheile gültigen, ursprünglich im Fürstenthume Weimar 
erlassenen Reglemente vom 2 8sten April 1730., und sonst nach Vorschrift und Analogie der Ge- 
neral-Revisions-Instruction vom Jahre 1726., nachverzeichnete Leistungen obliegen: 
1. Quartier für den mit der Aufnahme beauftragten Geometer, mit Einschluß des Bektes und 
der Aufwartung, nebst Holz und bicht; 
2. Stellung zweyer Kettenzieher; 
. Anschaffung der Gränzsteine und der nöthigen Mehpfähle oder Pflocke; 
besstung der Botengänge in Dienstangelegenheiten und Transport der Essecten des Geome- 
ters in den nächsten, ihm angewiesenen Ort, wenn die Vermessung beendigt ist. 
— 
Die Kosten für genannte Leistungen, so wie 
S 
die Kosten des Flurzuges, für Verpflichtung der Feldgeschwornen, falles dlese nicht 
schon in Pflicht genommen waren, und ur egütung . Versänmniß bey Angabe 
deo Besistandes und Anwessung dee Geometero an die Feldgeschwornen, haben die 
Eihenthüner, sach Verhältniß der ihnen * Tuerstäche unter sich aufzubrin- 
gen und zu tra 
Ueber die näheren desfallsigen Bestimmungen werden die Gemeinden, wie ziither, von 
im Vermessungs-Bureau in Kenntniß gesebt. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.