Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Schuldiener dem Dienske gesichert werbe, sehen. Wir Uns, nach daröber empfangenem Berichte 
Unstes Ober-Consistoriums zu Weimar aufgefordert, mit Beyrath und Zustimmung des ge- 
treuen Landtages, Folgendes zu verordnen: 
1. 
Auch öffentlich angestellte Schullehrer kön#nen auf ihre Besoldung, sie möge nun aus 
dem Vermögen einer Kirche, aus dem Schul-Fondê, oder au icgend einer andern Kasse 
und Quelle zu erheben seyn, eine guͤltige Anweisung nicht ertheilen. Diejenigen Kassenbe 
amte und Rechnungoführer, welche die Besoldungen auczuzahlen haben, sind verpflichtet, 
solche Anweisungen sofort zurückzugeben. 
2. 
Eben so wenig sindet ein Arrest an dey Besoldung eines oͤffentlich angestellten Schuldie- 
ners Statt, auch mag solche als Gegenstand der Ereeucion nicht verlümmert werden, sekbst 
auf Antrag derer nicht, welche, als Glaubiger, ein rechtöträftigec Ertenntniß für sich haben. 
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Die Verordnungen unter Nummer r. und 2. gelten ohne Unterschied, es mäöge die 
Schuld diese, oder jene Veranlassung, diesen oder jenen rechtlichen Grund haben, sie moͤge 
entstanden seyn, nachdem der Schuloner seinen Dienst, als Schuneyrer, schon angetreten 
hatte, oder vorher, entstanden seyn vor der Promulgation diesec Gesetes, oder nach solcher. 
4. 
Abgesehen von jenen Verordnungen, hastet das eigene Vermögen de5 Schullehrers sei- 
nen Gläubigern ganz nach den Bestimmungen des in dem Grohherzogehume sonst göltigen 
Rechtes. Es kann ordnungomößig und mit dem sonst rechtlichen Erfolge, alo Gegenstand 
der Erecution, angegeben werden. So oft indessen vor der zuständigen Justiz-Beyrde eine 
Schuldsache gegen einen Schullehrer bis zur Erxeccution gedeiyet, ist dac zultändige Ober- 
Censistorium davon in Kenniniß zu sehen; und dieses hat — jedoch ohne Einsluß auf den 
Hr.zeß= Gang — die Sache zu untersuchen, um gegen den Schuldner, nach Besinden, mit 
den verwirkten dicziplinarischen Verwarnungen, Bedrohungen, oder Ayndungen unnachsicht- 
lich und streng vorschreiten zu können. 
urkundlich haben Wir dieses Geseh eigeohändig vollzogen und mit Unsrem Großher= 
zoglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar am röten May 7827. 
(L. 8.) Carl Au gust. 
C. #. Freyh. v. Fritsch. Freyb. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer. 
Geseh vdt. Ernst Muͤller. 
uͤber die Arrest- Anlegung an 
Schullehrer-Gehalte.
	        
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