542
8. 1.
Alle Gesinde- #wangedenste welche bisher von Unseren Unterthanen an Unfre Kam-
mer= oder an Privat-Güter, auf dem Grunde von Geseben, Erb-Regsstern, Verträgen oder
Herkommen persönlich ortenttt“ wurden, sind ablösbar.
8. 2.
Bis zu Ende des Jahres 1823. stehet es den Betheiligten frep, wegen Abloͤsung der
Zwangeêdiensle einen Vertrag unter sich abzuschließen. Nach jedesmaligem Abschluß eines
solchen aber ist derselbe sofort zur Kenntniß der im §. 5. bestimmten Behörde zu bringen,
welche lehtere da, wo Lehngüter betrofsen sind, an den Lehnhof, und sonst, bedenklichen
Falles, an Unsre Landes-Direction zu berichten hat.
Eben so steht es, während derselben Zeit, sowohl den Dienstberechtigten, als den Dienst-
Vlichtigen frep, bey der im F. 5. benannten Behörde auf Auêmittelung der Entschädigung
bey der Ablssung, und darauf anzutragen, daß von dieser Behörde, nach erfelgter Aumit-
telung Versuche, gemacht werden, einen Vertrag, im Wege des Vergleichs, zwischen den Be-
theiligten zu Stande zu bringen.
Die angerufene Behörde ist verbunden, das Geschäft sogleich vorzunehmen und wird
bey dessen Unterlassung den Oberbehörden deshalb verantwortlich.
3.
Sobald die Mehrzahl der Dienstpflichtigen in einem Bezirke sich, nach legaler Zusam-
zebrrusung sämmtlicher Betheiligten, unter Aussicht der Behörde, mit den Dienstberechtig-
ten über die Bedingungen der Ablssung vereinigt hat, so wlrd dieser Verein für die nicht
Einwilligenden dennoch verbindlich. Die Behörde hat alodann betteren dieß legal zu eröff-
nen und die Akten einzusenden.
. 4.
Mit dem ersten Januar 1824. tritt die +. 5. bestimmte Behrde, ohne weitern Au-
teag der Betheiligten, amtlich in der Art ein, daß sie, selbst gegen den Willen — ser
der Dienstleistenden, sey es der Dienstenpsangenden — das Verfahren beobachtet, wie "%
die §. §. 6. (unter Zahl 2.) 7. 8. und 9. vorzeschnen, und dadurch festsetzt, welche
Entschädigung die dienstempfangende Herrschaft zu erhalten hat.
#5.
Die Behbrde, bey welcher die §. 2. erwähnte Anzeige von den Betheiligten zu ma-
4½ ist, unter deren Leitung die Vereinigung erfolgen soll, (1. 2.) und welche nach
8. amtlich eintritt, soll bestehen in dem Landrathe und in dem Justiz-Amte des Be-
hicck, welche deöhalb hiermit Austrag empfangen, und wenn es des Ersieren eigene Belitung
betraͤfe, in dessen amtlichem Stellvertreter. Die Directien der Akten hat das Bezirks-
Justiz-Amt zu übernehmen, da die Beachtung von Rechté-Punkten fast überall nothwendi
eyn wird.