Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

543 
4. 6. 
Dlese Behoͤrde hat 
1) geschtosfne Privat-Verelne zu den Akten zu nehmen, zu präfen, sie berichkisch au- 
i 
9) aus A#ender dergleichen Vereine zu vermitteln oder bey amtlichem Einschreiten ohne 
Aufforderung, folgendes Versahren zu beo bachte 
Sie mußs nämllch gerichtlich ermitteln und Rrieisch ft 
a) wer hat überhaupt Zwangodienst auf das fragliche Tra *: elsten d 
b) auf wie lange 
c) mit wie viel —s jährlich? 
d) welche Dienste? 
)gegen welche Kost? welchen Lohn? 
1) was kostet dieselbe Anzahl frren Gesindes! 
Sollte sich, bey der unter c) angeordneten Ausmittelung, hie und da ergeben, dast, na 
reinem fünf und zwanzigjährigen Durchschnitte gerechnet, der dienstleistende Bezirk zu gering 
„wäre, um die Anzahyl des Zwangagesindes zu liefern, welche das skonomische Bedürfniß, 
oder die sonstige Berechtigung des dienstempfangenden Gutes erfordert: so ist diese Anzahl 
au weit zu mindern, als der Bezirk folches zu liefern im Stande waͤre, und nur nach 
dieser ottellchen Leistungeshig keit die Entschädigung auczuwerfen. 
S 7. 
It Vorstehendes ermietelt, so hat die Behörde ferner den Aufwond bep'm Zwangsge- 
sinde mit dem Aufwande bey ferpem Gesinde zu vergleichen und die Differenz, nach Hundert 
von Wa zu Kapital zu schlagen. 
ist anzunehmen, daß freves Gesinde um den vierten Theil mehr Nuhen bringe 
talss arr, welches lehlere in der Regel nur dee hoͤchst Noͤthige mit Widerwillen 
thut. Daher ist von jenem Kapital-Stocke, — der in jedem einzelnen Falle, nach vorste- 
benden Grundsähen, mit möglichster Szgrein 4 ermitteln, — immer noch ein Vier- 
bheil abzuziehen. 
(. 8. 
Das nun erscheinende Kapital ist, nach der Wahl der Dienstpflichtigen, 
1) entweder baar an die dienstempfangende Herrschaft abzutragen, oder 
#)ee bleibt auf den Bestbungen oer Dienstpslichtigen so har haften, bis die lehteren 
es lookündigen und abzahlen, was ihnen jederzeit frey stebt. 
In dem lebtern Falle lausen die Zinsen zu vier vom Hundert von der Zeit des geschlos- 
senen Vertrages an, weil die Dienstempfangenden die fraglichen Dienste sogleich nicht mehr 
empfangen. Diese Bestimmung schließt jedoch abändernde frepe Uebereinkunft nicht aug. 
5#. 9. 
Dienstpflichtig. 
1) sind entweder eine ganze Dorfschaft, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.