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wenn von ihm nicht alsbald gegenseitige Annaͤherung zu belee ist, zwey unpartheyi-
sche Oekonomen: einen größern Gutsbesiher und einen vom Bauerstande, — welche beyde
aber weder frohnberechtigt, noch frohnpslichtig sepn dürfen, — zu denen jeder Bethei-
ligte noch einen, von seinem Stande, in Vorschlag zu bringen hat.
-r
Die somit, auf den Anruf eine5 Betheiligten, unter der Leitung des Bezirkê-Landraths
zusammengetretene Behörde hat bey jedem zu vermittelnden Frohn-Ablssungögeschäft vorenst
Folgendes zu berücksichtigen:
#) die genaue Feststellung aller Frohnpflichtigen in ihren einzelnen Beziehungen;
b) die gehörige Ausmittelung der Frohngebuhren und anderer Gegenleistungen, auch
derjenigen Nachtheile, welche den Frohnberechtigten durch die Frohnarbeiter tressen, woben
deren Bedwerth wenigstens nach zehn jährigem Durchschnikte zu berechnen ist;
te Bestimmung des eigentlichen Beruhungs= Punktes der Frohndienstpflicht — ob
socche chrich beruhe:
na) auf geschlossenen Gütern;
bb) auf gewissen Wohnhäusern, oder anderen Gebuden und Hofreiten;
) auf sämmtlichen Grundstöcken der Flur, wenn auch dergestalt, daß sie nur von
demjsenigen geleistet wird, welcher eine gewisse Anzahl von diesen Grundstücken
besitze, oder serner
a#d) auf dem eben vorhandenen Anspannevieh, ohne bestimmt erkennbaren Bezug auf
Grundbesih, oder endlie
co) ebenfalls abgesehen von allem Grundbesi, bloß auf der Herson, einzig vielleicht
deswegen, weil sie Gerichtsuntersaß ist, oder im Orte wohn
In den unter ag. und bb. genannten Fällen sind bloß die nm säner geschlos-
senen Güter, Wohnhäuser oder Hofreiten, in den folgenden zwey Faͤll ber die sämmt-
lichen Eigenthümer der worhandenen Feldgrundstücke und Häuser, nach Verhalnntg deren
Werthes, und in dem unter e. ausgestellten Falle einzig die Ortsgemeinde, als solche, für
Dienstablösungs-pflichtig zu betrachten; sofern nicht in allen diesen Fällen, zur Vereinsachung
der Berechnung und Aufbringung der Entschädigungögelder, die Gemeinde, als solche,
sreywillig die Ablösung ubernimmt.
h.
Wo ein oder der andere Dienst noch Rrac) und ein Vergleich darüber nicht sogleich
herzustellen ist, bleibt zwar derselbe bey der Ablösung einstweilen ausgeseht; ceo muß aber
demjenigen, welcher die streitige Verpflichtung behauptet, bey fehlschlagendem Vergleiche,
alsbald, auf Veranlassung der Auögleichungebehsrde, durch das competente Gericht die Aus-
lage zugehen, binnen sechs Monaten, seines Anspruchs halber, den Rechtsweg zu berreten.
Unterläßt er solches, so ist mit dem Ablaufe dieser Frist das vermeintliche Recht von selbst
für erloschen zu achten und eine weitere Eneschädigungöforderung dafür unstatthaft.
. 6.
Bey der Werthéanschlagung der verschiedenen Spann- und Handfrohnen ist die Frage: