Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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riums, welcher sich unter den Acten die 
Geistlichkeit und das Schulwesen betr. be- 
finde, auch die Geistlichen des hiesigen Be- 
reichs wünschten, in die Pensions-Versiche- 
rungs = Anstalt ausgenommen zu werden. 
Der Jenaische akademische Wittwen-Fiscus 
aber versorge blos Wittwen, deren Gatten 
Mitglieder des academischen Senats gewesen, 
keineswegs aber Wittwen außerordentlicher 
Hrofessoren und des übrigen Personals. In 
Bezug hierauf sprach man die Meinung aus, 
daß, wenn die Staatsdiener-Wittwen di- 
rect aus Staats-Kassen versorgt werden 
sollten, das Personal der Gesammt-Acade- 
mie JFena schon aus dem Grunde nicht auf- 
zunehmen seyn dürfte, weil es seine eignen 
besondern Fonds besitze. 
Dagegen ein anderer Abgeordneter: dieß 
könne um deswillen kein Hinderniß abgeben, 
weil bei weitem der größte Theil dieses 
Fonds aus den eigenen Mitteln der Pro- 
fessoren zusammen gebracht worden sey und 
noch zusammen gebracht werde. 
Ein dritter Abgeordneter: wird die Ver- 
sorgungs-Anstalt ohne Beihülfe der Staats- 
kassen für sich bestehen, so kann die Geist- 
lichkeit, so wie das Personal der Gesammt- 
Academie Jena unbedingt mit aufgenommen 
werden, weil durch den Zutritt mehrerer 
Mitglieder sich nur die Vortheile der Kasse 
vermehren. 
Eine lebhafte Discussion entspann sich 
bei Gelegenheit des F. 3., well es einem 
Abgeordneten gefahrvoll vorkam, die Ac- 
cidenzien bei der Besoldungsangabe mit zu 
berücksichtigen, einmal weil man über den 
jährl. Betrag derselben nicht mit Gewißheit 
nachkommen könne, und dann, weil sie vom 
Staate nicht garantirt würden. Obschon 
man dagegen erwiederte, daß Accidenzien in 
sofern vom Staate garantirt würden, als 
die Betheiligten dabei von ihm in ihrem 
Rechte, sie zu erheben, geschützt würden, daß 
der Staat, nur zu seiner eigenen Bequem- 
lichkeit, viele Accidental-Besoldungen, als 
solche, fortbestehen lasse, und daß man sehr 
inconsequent verfahre, wenn man die Acci- 
denzien beim Dienst -Einkommen mit ab- 
schätze und solche bei der Pensions-Bestim- 
mung nicht mit in Anschlag bringen wolle, 
so neigte sich doch die Meinung des Land- 
tags dahin; daß Extra-Besoldungen, Zula- 
gen und Accidenzien nicht zum Maasstabe ei- 
ner Pension dienen könnten, sobald die 
Staatskasse zur Unterstützung der DPen- 
sions-Versicherungs= Anstalt beitrage. 
Auf die Frage: ob die Pension im zten 
oder öten Theile der Besoldung bestehen solle? 
glaubte der Landtag vor der Hand sie nur 
auf den öten Theil bestimmen zu dürfen. 
Es wurden noch einige andere weniger 
wichtige Bemerkungen zu dem Gesetzes- 
Entwurf gemacht, und hierauf die Sitzung 
um 2 Uhr beendigt.
	        
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