48
riums, welcher sich unter den Acten die
Geistlichkeit und das Schulwesen betr. be-
finde, auch die Geistlichen des hiesigen Be-
reichs wünschten, in die Pensions-Versiche-
rungs = Anstalt ausgenommen zu werden.
Der Jenaische akademische Wittwen-Fiscus
aber versorge blos Wittwen, deren Gatten
Mitglieder des academischen Senats gewesen,
keineswegs aber Wittwen außerordentlicher
Hrofessoren und des übrigen Personals. In
Bezug hierauf sprach man die Meinung aus,
daß, wenn die Staatsdiener-Wittwen di-
rect aus Staats-Kassen versorgt werden
sollten, das Personal der Gesammt-Acade-
mie JFena schon aus dem Grunde nicht auf-
zunehmen seyn dürfte, weil es seine eignen
besondern Fonds besitze.
Dagegen ein anderer Abgeordneter: dieß
könne um deswillen kein Hinderniß abgeben,
weil bei weitem der größte Theil dieses
Fonds aus den eigenen Mitteln der Pro-
fessoren zusammen gebracht worden sey und
noch zusammen gebracht werde.
Ein dritter Abgeordneter: wird die Ver-
sorgungs-Anstalt ohne Beihülfe der Staats-
kassen für sich bestehen, so kann die Geist-
lichkeit, so wie das Personal der Gesammt-
Academie Jena unbedingt mit aufgenommen
werden, weil durch den Zutritt mehrerer
Mitglieder sich nur die Vortheile der Kasse
vermehren.
Eine lebhafte Discussion entspann sich
bei Gelegenheit des F. 3., well es einem
Abgeordneten gefahrvoll vorkam, die Ac-
cidenzien bei der Besoldungsangabe mit zu
berücksichtigen, einmal weil man über den
jährl. Betrag derselben nicht mit Gewißheit
nachkommen könne, und dann, weil sie vom
Staate nicht garantirt würden. Obschon
man dagegen erwiederte, daß Accidenzien in
sofern vom Staate garantirt würden, als
die Betheiligten dabei von ihm in ihrem
Rechte, sie zu erheben, geschützt würden, daß
der Staat, nur zu seiner eigenen Bequem-
lichkeit, viele Accidental-Besoldungen, als
solche, fortbestehen lasse, und daß man sehr
inconsequent verfahre, wenn man die Acci-
denzien beim Dienst -Einkommen mit ab-
schätze und solche bei der Pensions-Bestim-
mung nicht mit in Anschlag bringen wolle,
so neigte sich doch die Meinung des Land-
tags dahin; daß Extra-Besoldungen, Zula-
gen und Accidenzien nicht zum Maasstabe ei-
ner Pension dienen könnten, sobald die
Staatskasse zur Unterstützung der DPen-
sions-Versicherungs= Anstalt beitrage.
Auf die Frage: ob die Pension im zten
oder öten Theile der Besoldung bestehen solle?
glaubte der Landtag vor der Hand sie nur
auf den öten Theil bestimmen zu dürfen.
Es wurden noch einige andere weniger
wichtige Bemerkungen zu dem Gesetzes-
Entwurf gemacht, und hierauf die Sitzung
um 2 Uhr beendigt.