Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

A. 
Sportel-Taxe fuͤr die Geschaͤftsfuͤhrung bey den 
Waldbußgerichten. 
  
A. Gerichtsgebühren. 
Für- Registrirung einer Anzeige 3 gr. bis 
beträgt solche, wegen Vernehmung über die Umstände, einen ganzen Bogen 
Für Anordnung einer mündlichen Ladung 
eine schriftliche Ladung 
= eine Current-Ladung 
: cein Requisstions-Schreiben 
das erste gewöhnliche Verhsr, sammt Weisung und deren Publiration 
eine Haussuchung, es mag solche mehr, oder weniger Häuser durch- 
gehen: 
dem Actuar, wenn dessen Gegenwart nothwendig, incl. pro proto- 
collo 8 gr. bis 
beyden Gerichtsschöffen zusammen 
eine Taxation — wie bey der Haussuchung. 
  
  
  
gt. 
 
	        
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