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wenn diese Zeit erscheint, dann kann der
getreue Landtag zum kräftigen Fortleben der-
selben mehr beitragen, als ihm wegen Be-
schränktheit der Mittel, bei dem besten Wil-
en in der Gegenwart möglich ist.
Dieses alles beachtend erklärt sich der
getreue Landtag hiermit bereit, von der
Spaarbank aufgesammelte Kapitalien bis zu
zwanzigtausend Thaler gegen fünf
pro Cent alljährliche Verzinsung bei den
landschafftlichen Kassen aufnehmen zu wollen,
jedoch nur mit dem Beding, daß die dar-
zuleihenden Kapitalien nicht unter zoo thlr.
betragen dürfen.
Wenn er dabei noch ehrerbietigst bittet,
daß dem Landtage bei seiner jedesmaligen
Versammlung, oder dem Rechnungs= Aus-
schuß, eine übersichtliche Darstellung der
jährlichen Ergebnisse dieses Verwaltungs-
zweigs zur Haupt-Landschafftskasse mitge-
theilt werden möge, so leitet ihn nur sein
Pflichtgefühl dazu.
Genehmigen Ihro K. H. diese Erklä-
rung gnädigst, so dürfte der Aufnahme der
bei der Spaarkasse gesammelten Kapitalien in
die landschafftlichen Kassen bis zu der bewil-
ligten Summe ein Bedenken nicht entgegen
stehen.
Die huldreichst mitgetheilt erhaltenen
Aktenstücke fügt der getreue Landtag nach
einem Verzeichnisse wieder bei, und erneuert
Ihro K. H. dabei die Versicherung sei-
ner tiefsten Verehrung und unwandelbaren
Treue.
ꝛc.
Beylage U.
Höchstes Decret
vom 10. December 1820.
Auch bey dem redlichsten und eifrigsten
Bestreben der Regierung kann es doch nicht
fehlen, daß theils ihre Handlungen, vurch
Vorurtheile und Selbstsucht in falsches Licht
gestellt, mißverstanden und verkannt werden
und darum einer unpartheyischen Prufung
und Erläuterung bedurfen, tyeils daß Ge-
brechen, wirkliche Mißbräuche und gerechte
Anforderungen ihrer Aufmerksamkeit ent-
gehen.
In diesem, wie in jenem Falle zeigt sich
das Wohlthätige des vierten landständischen
Rechts, dem Landesfürsten Vortrag zu thun
über Mängel und Mißbräuche in der Gesetz-
gebung und in der Verwaltung des Landes,
mit gutachtlichen Vorschlägen zur Abstel-
lung derselben. Und in dieser Ueberzeugung
haben Se. K. H. der Großyerzog, der, nach
altem Sächsischen Gebrauch, von dem getr.
Landtag, unterm 3. Februar 18.10. über-
gebenen Intercessional-Schrift, sowie den hier
und da sonst angebrachten einzelnen Ver-
wendungen gern Höchst-Ihro Aufmerk-
samkeit gewidmet. Das Großherzogliche
Staats-Ministerium ist beauftragt, die Er-
gebnisse der deshalb eingezogenen Erkundi-
gungen und vorgenommenen Prufungen, so
sern sie nicht in besondern Decreten und in
erbindung mit verwandten Gegenstanden
abgehandelt werden sollen, hier zusammenge-
stellt dem getr. Landtags-Vorstand und durch
denselben der bevorstehenden Landtags-Ver-
sammlung vorzulegen.
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Ueber die bey dem getr. Landtag ange-
brachte Beschwerde der vormalo Reichsrit-
terschaftlichen Gutsbesitzer in den von Cyur-
hessen anher abgetretenen Gebietstheilen ist
die Großherzogl. Landes = Regierung hier,
alc. dasjenige Landes- Justiz-Collegium, wel-
ches nie in den Fall kommen kann, ein rich-
terliches Erkenntniß in der Sache geben zu
müssen, mit ihrem rechtlichen Gutachten ver-
nommen worden, welcher, nebst einem schrift-
lichen Vortrag des Finanz-Ministerium über