Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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wenn diese Zeit erscheint, dann kann der 
getreue Landtag zum kräftigen Fortleben der- 
selben mehr beitragen, als ihm wegen Be- 
schränktheit der Mittel, bei dem besten Wil- 
en in der Gegenwart möglich ist. 
Dieses alles beachtend erklärt sich der 
getreue Landtag hiermit bereit, von der 
Spaarbank aufgesammelte Kapitalien bis zu 
zwanzigtausend Thaler gegen fünf 
pro Cent alljährliche Verzinsung bei den 
landschafftlichen Kassen aufnehmen zu wollen, 
jedoch nur mit dem Beding, daß die dar- 
zuleihenden Kapitalien nicht unter zoo thlr. 
betragen dürfen. 
Wenn er dabei noch ehrerbietigst bittet, 
daß dem Landtage bei seiner jedesmaligen 
Versammlung, oder dem Rechnungs= Aus- 
schuß, eine übersichtliche Darstellung der 
jährlichen Ergebnisse dieses Verwaltungs- 
zweigs zur Haupt-Landschafftskasse mitge- 
theilt werden möge, so leitet ihn nur sein 
Pflichtgefühl dazu. 
Genehmigen Ihro K. H. diese Erklä- 
rung gnädigst, so dürfte der Aufnahme der 
bei der Spaarkasse gesammelten Kapitalien in 
die landschafftlichen Kassen bis zu der bewil- 
ligten Summe ein Bedenken nicht entgegen 
  
stehen. 
Die huldreichst mitgetheilt erhaltenen 
Aktenstücke fügt der getreue Landtag nach 
einem Verzeichnisse wieder bei, und erneuert 
Ihro K. H. dabei die Versicherung sei- 
ner tiefsten Verehrung und unwandelbaren 
Treue. 
ꝛc. 
Beylage U. 
Höchstes Decret 
vom 10. December 1820. 
Auch bey dem redlichsten und eifrigsten 
Bestreben der Regierung kann es doch nicht 
fehlen, daß theils ihre Handlungen, vurch 
Vorurtheile und Selbstsucht in falsches Licht 
gestellt, mißverstanden und verkannt werden 
und darum einer unpartheyischen Prufung 
und Erläuterung bedurfen, tyeils daß Ge- 
brechen, wirkliche Mißbräuche und gerechte 
Anforderungen ihrer Aufmerksamkeit ent- 
gehen. 
In diesem, wie in jenem Falle zeigt sich 
das Wohlthätige des vierten landständischen 
Rechts, dem Landesfürsten Vortrag zu thun 
über Mängel und Mißbräuche in der Gesetz- 
gebung und in der Verwaltung des Landes, 
mit gutachtlichen Vorschlägen zur Abstel- 
lung derselben. Und in dieser Ueberzeugung 
haben Se. K. H. der Großyerzog, der, nach 
altem Sächsischen Gebrauch, von dem getr. 
Landtag, unterm 3. Februar 18.10. über- 
gebenen Intercessional-Schrift, sowie den hier 
und da sonst angebrachten einzelnen Ver- 
wendungen gern Höchst-Ihro Aufmerk- 
samkeit gewidmet. Das Großherzogliche 
Staats-Ministerium ist beauftragt, die Er- 
gebnisse der deshalb eingezogenen Erkundi- 
gungen und vorgenommenen Prufungen, so 
sern sie nicht in besondern Decreten und in 
erbindung mit verwandten Gegenstanden 
abgehandelt werden sollen, hier zusammenge- 
stellt dem getr. Landtags-Vorstand und durch 
denselben der bevorstehenden Landtags-Ver- 
sammlung vorzulegen. 
1 
Ueber die bey dem getr. Landtag ange- 
brachte Beschwerde der vormalo Reichsrit- 
terschaftlichen Gutsbesitzer in den von Cyur- 
hessen anher abgetretenen Gebietstheilen ist 
die Großherzogl. Landes = Regierung hier, 
alc. dasjenige Landes- Justiz-Collegium, wel- 
ches nie in den Fall kommen kann, ein rich- 
terliches Erkenntniß in der Sache geben zu 
müssen, mit ihrem rechtlichen Gutachten ver- 
nommen worden, welcher, nebst einem schrift- 
lichen Vortrag des Finanz-Ministerium über
	        
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