709
Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 357. Den 4. September 1821.
Bekanntmachung.
Mit Serenissimi höchster Genehmigung ist von Großherzoglicher Landes-Dlrection
mit dem Churhessischen General-Kriegs-Departement, zu Gassel, nachstehende Ueberein-
kunft wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteurs und sonst austretenden militär pflich-
tigen Mannschaft verabredet und unter dem Vorbehalte, daß deren Abänderung und Modi-
sikation von dem künftigen Erscheinen einer allgemeinen Convention des deutschen Bundes
über diesen Gegenstand abhängig bleiben soll, geschlossen worden:
Art. 1.
Alle in Zukunft, und zwar vom Tage der Publikation gegemvärtiger Conwention, von
den Armeen der beyden hohen contrahirenden Theile unmittelbar oder mittelbar in des andern
Lande oder zu dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden
sollten, desertirenden Militcr-Personen sollen gegenseitig ausgeliefert werden
Art. 2,
Als Deserteurs werden, ohne Unterschied des Grades, oder der Wasse, alle diejenigen
angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der bewaffneten
Landesmacht nach den geseblichen Bestimmungen eines jeden der beyden Staaten gehö-
ren und derselben mit Eid und Pflicht verwandt sind, mit Inbegriff der bey der Ariillerie
oder sonstigem Fuphrwesen angestellten Kncchte.
Art. 3.
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der yohen contrahirenden Mächte fruͤ-
er schon von einer andern Macht desertirt wäre: so wird dennoch, selbst wenn mit der
lepteren ebensalo Auslieferung-Verträge bennden, die RuöUlieserung stets an diejenige der