Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  anzubringen.  Das  Befugniß  des  Schulvorstands,
Schulanlagen  zu  erlassen  oder  zu  gestunden,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

&  22.  Wer  mit  Rücksicht  auf  die  katholischen  Kirchen=  und  Schulanlagen  seine
katholische  Confession  verleugnet  und  auf  diese  Weise  seinen  Anlagenbetrag  hinterzieht,
kann  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen  Betrage  des  hinterzogenen  Anlagenbetrags
  belegt  werden.

Das  Strafverfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  für  das  Verfahren  in
Verwaltungsstrafsachen  im  Allgemeinen  gelten.

Zur  Einleitung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  sind  in  Städten  mit  revidirter
Städteordnung  die  Stadträthe,  für  die  übrigen  Städte  und  das  platte  Land  die  Amtshauptmannschaften
  zuständig.  Die  im  Verwaltungsstrafverfahren  festgestellten  und  eingehobenen
  Geldstrafen  fallen  der  Anlagenkasse  zu.

In  Betreff  der  Verjährung  der  Strafverfolgung  und  der  Strafvollstreckung,  ingleichen
  in  Betreff  der  Verwandlung  uneinbringlicher  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
finden  die  für  die  Hinterziehung  der  Einkommensteuer  geltenden  Vorschriften  auch  auf
die  Hinterziehung  der  katholischen  Kirchen=  und  Schulanlagen  Anwendung.

§  23.  Anlagenpflichtige,  welche  bei  Aufstellung  des  Katasters  übergangen  worden
sind,  haben  die  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  auf  sie  entfallenden  Anlagenbeträge
nachzuzahlen.

&  24.  Jede  Erhöhung  oder  Abminderung  eines  Normaleinkommensteuersatzes,
welche  in  Folge  einer  Berufung,  beziehentlich  auf  Grund  §  77  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  2.  Juli  1878,  oder  in  Folge  einer  Reclamation  gegen  denselben  eintritt,
hat  auch  eine  entsprechende  Abänderung  des  nach  diesem  Normaleinkommensteuersatze
berechneten  Anlagensatzes  ohne  Weiteres  zur  Folge.

Erlasse  an  der  Einkommensteuer  haben  die  gleiche  Wirkung  in  Bezug  auf  die  nach
dem  betreffenden  Normaleinkommensteuersatze  berechneten  Anlagensätze  nur  insoweit,  als
durch  den  Erlaß  im  einzelnen  Falle  der  Steuerbetrag  des  Anlagenpflichtigen  unter  dessen
Normalsteuersatz  ermäßigt  worden  ist.  Solchenfalls  ist  der  Anlagenbetrag  in  demselben
Verhältnisse  abzumindern,  in  welchem  der  ermäßigte  Einkommensteuerbetrag  der  betreffenden
  Person  hinter  dem  Normaleinkommensteuersatze  derselben  zurücksteht.

Die  nach  Absatz  1  und  2  eintretenden  Abänderungen  der  im  Kataster  ausgeworfenen
Anlagenbeträge  sind  von  den  Hebestellen  in  der  Weise  zu  beachten,  daß  sie  die  erhöhten
oder  ermäßigten  Anlagenbeträge  zur  Einhebung  bringen  und  die  gegen  die  Sollbeträge
des  Anlagenkatasters  hiernach  eintretenden  Veränderungen  in  der  Zuwachs=  beziehentlich
  in  der  Wegfallsliste  berücksichtigen.

§25.  Ueber  die  zu  erhebenden  Anlagen  sind  von  den  Bezirkssteuereinnahmen
Mannale  und  Journale  nach  der  für  diese  Kassenbücher  bei  der  Einkommensteuer  vor-