Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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hohen contrahirenden Mächte erfolgen, deren Dienst er zuleht verlassen hat. Wenn ferner 
ein Soldar von den Truppen eines der paclocirenden Souverains zu denen eines dritten, 
und von diesem, wiederum in die vande des andern paciocirenden Souverains oder sonst zu 
dessen Pruppen desertirt: so kmme es darauf an, ob lebterer Souverain mit jenem dritten 
ein Cartell hat. Ist dieses der Fall: so wird der Deserteur dahin abgeliesert, woher er 
zulezt entwichen ist; im entgehengesetzten Falle aber wird er dem paciscireuden Souverain, 
desten Dienske er zuerst verlassen hat, ausgeliesect. 
Art. 4. 
Nur Paigene Fälle werden als Gründe, die Auslieserung eines Deserteurs zu verwei- 
gern, anerkannt: 
3) wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen hohen Souveraind, so wie sie 
durch die neuesten Verträge begrenzt sind, gebürtig ist, oder darin auf eine rechtliche 
Weise das Unterthancrecht erlangt hat und also vermittelst der Desertion nur in seine 
Heimath zurückkehrt; 
b) wenn ein Deserteur in dem Staate, in welchem er entwichen ist, ein Verbrechen be- 
gangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die Landecgesehe erfordern. 
Wenn nach überstandener Strase der Deserteur ausgeliefert wird, sollen die denselben 
betreffenden Untersuchungs= Akten entweder im Original oder auszugsweise und in be- 
glaubten Abschriften nübergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen 
Deserteur noch zum Militér-Dienste geeignet sey oder nicht. 
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlichkeiten geben da- 
gegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht, dessen Auolieferung zu versagen. 
Art. 5. 
Die Verbindlichkeit zur Auslieserung erslreckt sich auch auf die Pserde, Saktel und 
Feiczeug, Armatur= und Montirungs-Stücke, welche ven den Deserteurs etwa mitgenommen 
worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der Deserteur selbst nach den Bestimmungen 
des vor erhehenden Artikels, nicht auogeliefert wird. 
Art. 6. 
um durch die möglichste Regelmäßtigkeit die Auslieferung zu beschleunigen, sind beyde 
hohe contrahirende Theile, wegen der Auolieferungsorte übereingekommen, dah Churfürtt- 
lich Hessischer Seits, zu Fulda und Hersfeld, so wie Großherzoglich Weimarischer Seité, 
zu Creuzburg und Geisa, eine gegenseitig bekannt zu machende Behörde mit der Empfangs= 
nahme der Deserteurs und sofortigen Bezahlung aller in den nachsolgenden Artikeln 10. 
und 13; stipulirten Kosten beaustragt seyn wird.
	        
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