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hohen contrahirenden Mächte erfolgen, deren Dienst er zuleht verlassen hat. Wenn ferner
ein Soldar von den Truppen eines der paclocirenden Souverains zu denen eines dritten,
und von diesem, wiederum in die vande des andern paciocirenden Souverains oder sonst zu
dessen Pruppen desertirt: so kmme es darauf an, ob lebterer Souverain mit jenem dritten
ein Cartell hat. Ist dieses der Fall: so wird der Deserteur dahin abgeliesert, woher er
zulezt entwichen ist; im entgehengesetzten Falle aber wird er dem paciscireuden Souverain,
desten Dienske er zuerst verlassen hat, ausgeliesect.
Art. 4.
Nur Paigene Fälle werden als Gründe, die Auslieserung eines Deserteurs zu verwei-
gern, anerkannt:
3) wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen hohen Souveraind, so wie sie
durch die neuesten Verträge begrenzt sind, gebürtig ist, oder darin auf eine rechtliche
Weise das Unterthancrecht erlangt hat und also vermittelst der Desertion nur in seine
Heimath zurückkehrt;
b) wenn ein Deserteur in dem Staate, in welchem er entwichen ist, ein Verbrechen be-
gangen hat, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die Landecgesehe erfordern.
Wenn nach überstandener Strase der Deserteur ausgeliefert wird, sollen die denselben
betreffenden Untersuchungs= Akten entweder im Original oder auszugsweise und in be-
glaubten Abschriften nübergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen
Deserteur noch zum Militér-Dienste geeignet sey oder nicht.
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlichkeiten geben da-
gegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht, dessen Auolieferung zu versagen.
Art. 5.
Die Verbindlichkeit zur Auslieserung erslreckt sich auch auf die Pserde, Saktel und
Feiczeug, Armatur= und Montirungs-Stücke, welche ven den Deserteurs etwa mitgenommen
worden sind, und tritt auch dann ein, wenn der Deserteur selbst nach den Bestimmungen
des vor erhehenden Artikels, nicht auogeliefert wird.
Art. 6.
um durch die möglichste Regelmäßtigkeit die Auslieferung zu beschleunigen, sind beyde
hohe contrahirende Theile, wegen der Auolieferungsorte übereingekommen, dah Churfürtt-
lich Hessischer Seits, zu Fulda und Hersfeld, so wie Großherzoglich Weimarischer Seité,
zu Creuzburg und Geisa, eine gegenseitig bekannt zu machende Behörde mit der Empfangs=
nahme der Deserteurs und sofortigen Bezahlung aller in den nachsolgenden Artikeln 10.
und 13; stipulirten Kosten beaustragt seyn wird.